Begründung:
[1] Der Kläger erwarb am 17. 5. 2019 einen gebrauchten PKW Audi A4 Avant 3.0 TDI um 20.500 EUR, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 897 angetrieben wird. Das Fahrzeug verfügt über ein Abgasreinigungssystem, in dem ein sogenanntes „Thermofenster“ verbaut ist, das bewirkt, dass das Abgasreinigungssystem nur zwischen 17 Grad Celsius und 33 Grad Celsius zur Gänze aktiv ist.
[2] Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und stellt ein Software-Update zu Verfügung, nach dessen Installation die Abgasreinigung zwischen 5 Grad Celsius und +33 Grad Celsius vollständig aktiv ist. Der Kläger hat dieses Update nicht durchführen lassen. Durch ein solches Software-Update wäre eine „Höhenabschaltung“ eingerichtet worden, die bewirkt, dass die Abgasrückführungsrate über 1.000 Höhenmeter reduziert wird. Ob das Fahrzeug bereits bei seiner Auslieferung über eine solche „Höhenabschaltung“ verfügte, konnte nicht festgestellt werden.
[3] In dem Fahrzeug ist auch eine „Taxifunktion“ verbaut. Diese bewirkt, dass sich das Abgasreinigungssystem abschaltet, wenn der Motor mehr als 15 Minuten lang ohne Drehzahländerung und im Stillstand läuft.
[4] Wären am 17. 5. 2019 einem Autokäufer (fiktiv) zwei völlig idente Fahrzeuge angeboten worden, von denen eines eine nicht verordnungskonforme Software aufgewiesen hätte, allerdings mit der Zusage, dass dieser Mangel durch ein Software-Update saniert wird, dann hätte dieses Fahrzeug um 10 % günstiger auf dem Markt angeboten werden müssen.
[5] Der Kläger begehrt von der Beklagten 6.150 EUR. Soweit für das Rekursverfahren wesentlich brachte er vor, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden, aufgrund der die Abgasrückführung im überwiegenden Teil des Jahres nicht wirksam sei. Auch die „Höhenabschaltung“ und die „Taxifunktion“ entsprächen nicht den Vorgaben der VO 715/2007/EG und seien daher unzulässig. Die Beklagte hafte wegen listiger Irreführung nach § 874 ABGB und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB. Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG schütze auch reine Vermögensinteressen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er das Fahrzeug um einen 30 % geringeren Kaufpreis erworben, weil es entsprechend weniger wert gewesen sei. Das angebotene Software-Update hätte die Überschreitung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb nicht beseitigt. [5] Der Kläger begehrt von der Beklagten 6.150 EUR. Soweit für das Rekursverfahren wesentlich brachte er vor, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden, aufgrund der die Abgasrückführung im überwiegenden Teil des Jahres nicht wirksam sei. Auch die „Höhenabschaltung“ und die „Taxifunktion“ entsprächen nicht den Vorgaben der VO 715/2007/EG und seien daher unzulässig. Die Beklagte hafte wegen listiger Irreführung nach Paragraph 874, ABGB und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Artikel 5, Absatz 2, der VO 715/2007/EG schütze auch reine Vermögensinteressen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er das Fahrzeug um einen 30 % geringeren Kaufpreis erworben, weil es entsprechend weniger wert gewesen sei. Das angebotene Software-Update hätte die Überschreitung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb nicht beseitigt.
[6] Die Beklagte bestritt das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen; jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Das Thermofenster erfülle den Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 lit a der VO 715/2007/EG und sei zulässig. Das Fahrzeug sei auch nicht von einem verbindlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts erfasst. Die EG-Typengenehmigung für den gegenständlichen Fahrzeugtyp sei nach wie vor aufrecht; ein Zulassungsentzug nicht zu befürchten. Weder eine Täuschung noch eine sittenwidrige Schädigungshandlung durch die Beklagte lägen vor. Der Kläger habe das Fahrzeug ohne Einschränkungen nutzen können und auch nicht verkauft, sodass kein Schaden eingetreten, jedenfalls aber nicht bezifferbar sei. Im Weg des Vorteilsausgleichs sei zu berücksichtigen, ob bzw wie lange der Kläger das Fahrzeug uneingeschränkt benützen habe können („Nutzungsvorteil“). [6] Die Beklagte bestritt das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen; jedenfalls treffe sie kein Verschulden. Das Thermofenster erfülle den Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der VO 715/2007/EG und sei zulässig. Das Fahrzeug sei auch nicht von einem verbindlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts erfasst. Die EG-Typengenehmigung für den gegenständlichen Fahrzeugtyp sei nach wie vor aufrecht; ein Zulassungsentzug nicht zu befürchten. Weder eine Täuschung noch eine sittenwidrige Schädigungshandlung durch die Beklagte lägen vor. Der Kläger habe das Fahrzeug ohne Einschränkungen nutzen können und auch nicht verkauft, sodass kein Schaden eingetreten, jedenfalls aber nicht bezifferbar sei. Im Weg des Vorteilsausgleichs sei zu berücksichtigen, ob bzw wie lange der Kläger das Fahrzeug uneingeschränkt benützen habe können („Nutzungsvorteil“).
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da das Fahrzeug am Prüfstand den Grenzwert einhalte, erfülle es (zumindest nach dem [Anm: angebotenen, aber vom Kläger nicht durchgeführten] Software-Update) den Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 lit c VO 715/2007/EG. Die Abschalteinrichtung sei auch nicht unzulässig, weil sie nur unter 5 Grad Celsius und über 33 Grad Celsius aktiv sei. Voraussetzung für die Aktivierung der „Taxifunktion“ sei, dass der Motor mehr als 15 Minuten lang im Stillstand ohne Drehzahländerung laufe, was aber gegen § 102 Abs 4 KFG verstoße. Vom Verbot des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG seien gesetzwidrige Betriebsarten nicht erfasst. [7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da das Fahrzeug am Prüfstand den Grenzwert einhalte, erfülle es (zumindest nach dem [Anm: angebotenen, aber vom Kläger nicht durchgeführten] Software-Update) den Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Litera c, VO 715/2007/EG. Die Abschalteinrichtung sei auch nicht unzulässig, weil sie nur unter 5 Grad Celsius und über 33 Grad Celsius aktiv sei. Voraussetzung für die Aktivierung der „Taxifunktion“ sei, dass der Motor mehr als 15 Minuten lang im Stillstand ohne Drehzahländerung laufe, was aber gegen Paragraph 102, Absatz 4, KFG verstoße. Vom Verbot des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG seien gesetzwidrige Betriebsarten nicht erfasst.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es stellte klar, dass nach den Feststellungen im Fahrzeug nach wie vor ein „Thermofenster“ verbaut sei, welches bewirke, dass das Abgasreinigungssystem nur zwischen 17 Grad Celsius und 33 Grad Celsius zur Gänze aktiv ist. Das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software-Update hätte zwar dazu geführt, dass die Abgasreinigung zwischen 5 Grad Celsius und 33 Grad Celsius vollständig aktiv sei. Zur Durchführung des Software-Updates sei der Kläger aber nicht verpflichtet gewesen, weil auch ein solches „Thermofenster“ nach der engen Auslegung des EuGH den Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG nicht erfülle und unzulässig sei. [8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es stellte klar, dass nach den Feststellungen im Fahrzeug nach wie vor ein „Thermofenster“ verbaut sei, welches bewirke, dass das Abgasreinigungssystem nur zwischen 17 Grad Celsius und 33 Grad Celsius zur Gänze aktiv ist. Das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software-Update hätte zwar dazu geführt, dass die Abgasreinigung zwischen 5 Grad Celsius und 33 Grad Celsius vollständig aktiv sei. Zur Durchführung des Software-Updates sei der Kläger aber nicht verpflichtet gewesen, weil auch ein solches „Thermofenster“ nach der engen Auslegung des EuGH den Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, VO 715/2007/EG nicht erfülle und unzulässig sei.
[9] Abschalteinrichtung sei nach der Begriffsbestimmung des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, mit dem die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert werde. Damit sei die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich seien, gemeint. Das sei bei einem Laufenlassen des Motors im Stand und ohne Drehzahländerung über 15 Minuten nicht der Fall, sodass bei der „Taxifunktion“ nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei. [9] Abschalteinrichtung sei nach der Begriffsbestimmung des Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, mit dem die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert werde. Damit sei die Verwendung des Fahrzeugs unter tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich seien, gemeint. Das sei bei einem Laufenlassen des Motors im Stand und ohne Drehzahländerung über 15 Minuten nicht der Fall, sodass bei der „Taxifunktion“ nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei.
[10] Der individuelle Käufer eines Kraftfahrzeugs habe gegen den Hersteller Anspruch darauf, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (dem Thermofenster) im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet sei. Diese Bestimmungen schützten neben den allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers, sodass der Beklagten als Herstellerin eine objektive Schutzgesetzverletzung zur Last zu legen sei. Der EuGH habe in der Rechtssache C-100/21, QB gegen Mercedes Benz-Group AG, den Eintritt eines objektiv abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags bejaht. Da das Fahrzeug bei Erwerb durch den Kläger aufgrund des „Thermofensters“ latent mit einer Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit behaftet sei, sei ein Schaden grundsätzlich zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof gehe dabei aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität von einer Untergrenze von 5 % und aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit von einer Obergrenze von 15 % aus. [10] Der individuelle Käufer eines Kraftfahrzeugs habe gegen den Hersteller Anspruch darauf, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (dem Thermofenster) im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG ausgestattet sei. Diese Bestimmungen schützten neben den allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers, sodass der Beklagten als Herstellerin eine objektive Schutzgesetzverletzung zur Last zu legen sei. Der EuGH habe in der Rechtssache C-100/21, QB gegen Mercedes Benz-Group AG, den Eintritt eines objektiv abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags bejaht. Da das Fahrzeug bei Erwerb durch den Kläger aufgrund des „Thermofensters“ latent mit einer Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit behaftet sei, sei ein Schaden grundsätzlich zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof gehe dabei aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität von einer Untergrenze von 5 % und aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit von einer Obergrenze von 15 % aus.
[11] Ein Schadenseintritt wäre aber dann zu verneinen, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug konkret dem Willen des Käufers entsprochen hätte. Die Beweislast dafür treffe die Beklagte. Zum dazu erstatteten – widersprechenden – Parteienvorbringen habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.
[12] Die Haftung wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB setze zudem ein Verschulden voraus, wobei infolge der Beweislastumkehr der Schädiger nachzuweisen habe, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Die Beklagte habe insoweit ein ausreichendes Vorbringen erstattet, sodass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch dazu ergänzende Feststellungen zu treffen haben werde. [12] Die Haftung wegen einer Schutzgesetzverletzung nach Paragraph 1311, ABGB setze zudem ein Verschulden voraus, wobei infolge der Beweislastumkehr der Schädiger nachzuweisen habe, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Die Beklagte habe insoweit ein ausreichendes Vorbringen erstattet, sodass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch dazu ergänzende Feststellungen zu treffen haben werde.
[13] Auch zum eingewendeten Vorteilsausgleich erachtete das Berufungsgericht – der Judikatur des BGH folgend – weitere Feststellungen für erforderlich. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs und die damit bis zum Schluss der Verhandlung zurückgelegten Kilometer seien festzustellen, weil der Gebrauchsnutzen des Käufers in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen sei. Festzustellen sei auch der Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung. Zu ermitteln sei weiters, ob und inwieweit die Summe aus diesen Beträgen den gezahlten Kaufpreis abzüglich des ermittelten Minderwerts übersteige. Die darüber hinausgehende Differenz vermindere den zuvor ermittelten Minderwert des Fahrzeugs, sodass dem Kläger nur der verbleibende Betrag zustehe.
[14] Für den Fall arglistiger Täuschung nach § 874 ABGB oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB seien allerdings die unionsrechtlichen Vorgaben zur Schadenshöhe nicht zu berücksichtigen und der Schadenersatzanspruch nicht mit 15 % des Kaufpreises begrenzt. Im Hinblick auf die unterschiedliche Schadenshöhe seien noch Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung des Klagebegehrens auf den Anspruchsgrundlagen des § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB zulassen. Insbesondere zur behaupteten Täuschung durch Funktionsträger innerhalb des Unternehmens der Beklagten sei die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern. [14] Für den Fall arglistiger Täuschung nach Paragraph 874, ABGB oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB seien allerdings die unionsrechtlichen Vorgaben zur Schadenshöhe nicht zu berücksichtigen und der Schadenersatzanspruch nicht mit 15 % des Kaufpreises begrenzt. Im Hinblick auf die unterschiedliche Schadenshöhe seien noch Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung des Klagebegehrens auf den Anspruchsgrundlagen des Paragraph 874 und Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zulassen. Insbesondere zur behaupteten Täuschung durch Funktionsträger innerhalb des Unternehmens der Beklagten sei die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern.
[15] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Soweit überblickbar, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen,
- ob die vorliegende temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung („Thermofenster“), sei es in einem Temperaturbereich zwischen 17 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius oder zwischen 5 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius, notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, und damit den Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 lit a VO 715/2007/EG erfülle,- ob die vorliegende temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung („Thermofenster“), sei es in einem Temperaturbereich zwischen 17 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius oder zwischen 5 Grad Celsius bis 33 Grad Celsius, notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, und damit den Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, VO 715/2007/EG erfülle,
- ob es sich bei der gegenständlichen „Taxifunktion“ um eine im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handle,- ob es sich bei der gegenständlichen „Taxifunktion“ um eine im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handle,
- ob und wie eine Vorteilsanrechnung im Fall, dass der Kläger das Fahrzeug behält und den Ersatz des Minderwerts begehrt, zu erfolgen habe,
- ob die Vorteilsanrechnung im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben auch dazu führen könne, dass ein Schadenersatzanspruch zur Gänze entfalle.
[16] Diesen Aufhebungsbeschluss bekämpft der Kläger in seinem Rekurs mit dem Antrag, die Zurückverweisung zu beheben und „in der Sache selbst“ zu entscheiden.
[17] Die Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.