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Entscheidung 5 Ob 97/26i×

Entscheidung 5 Ob 97/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Grundbuchsrecht

Geschäftszahl

5Ob97/26i

Entscheidungsdatum

14.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Jennifer Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2026, AZ 46 R 42/26f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Erstgericht wies das Gesuch der Antragstellerin ab, aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 1. 2025 und des Rangordnungsbeschlusses vom 9. 12. 2024 ihr Eigentumsrecht ob der im Spruch genannten Liegenschaft im Rang der Rangordnung ungeachtet der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der derzeitigen bücherlichen Eigentümerin vorzumerken. Die Rangordnung sei am 9. 12. 2025 abgelaufen, der Antrag aber erst am 10. 12. 2025 eingelangt, sodass die Grundbuchsperre nach Paragraph 13, IO gelte.

[2]              Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4]         1. Nach Paragraph 55, GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Das Gesuch um Eintragung des Rechts oder Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist nach Paragraph 56, Absatz eins, Satz 1 GBG unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der in Paragraph 55, GBG festgesetzten Frist anzubringen.

[5]         2. Alle Grundbuchstücke müssen nach Paragraph 449, Absatz eins, Satz 1 Geo in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk versehen werden, wobei Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute des Einlangens anzugeben sind. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Satz 2 Geo gelten Eingaben erst nach Aushebung des Einlaufkastens als bei Gericht eingelangt. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muss besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und dass die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten (Paragraph 38, Absatz 2, dritter Satz Geo; Danzl Geo11 Paragraph 38, Anmerkung 5, a).

[6]         3. Die Wirksamkeit des hier vorgelegten Rangordnungsbeschlusses endete am 9. 12. 2025, was die Antragstellerin nicht bestreitet. Aus dem Eingangsvermerk des Erstgerichts ergibt sich, dass der Antrag samt dem Rangordnungsbeschluss in den Einlaufkasten eingelegt wurde und beim Erstgericht am 10. 12. 2025 um 8:48 Uhr eingelangt ist. Die Richtigkeit dieses Eingangsvermerks zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel; sie meint nur, am Einlaufkasten sei entsprechend Paragraph 38, Absatz 2, Geo eine Entleerung auch für den Nachmittag angeführt, weswegen sie „davon ausgehen hätte dürfen, dass die Entleerung während der Amtsstunden auch am Nachmittag erfolgen werde“. Dass sie das Schriftstück vor den angeführten Entleerungszeiten eingelegt hätte, behauptet sie gar nicht.

[7]                 4. Eine nähere Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die Gerichtsanhängigkeit allgemein erst dann eintritt, wenn eine Klage oder ein Antrag in der Einlaufstelle eingelangt ist (RS0034675), lässt der außerordentliche Revisionsrekurs aber vermissen. Es fehlt dem Rechtsmittel daher an der gesetzesgemäßen Ausführung (RS0043603; RS0043605); eine erhebliche Rechtsfrage liegt schon deshalb nicht vor. Dass auch die Einordnung von Postsendungen an Ämter und Behörden in ein offenes Fach generell nicht die Wirkung der Zustellung hat und bei einem schriftlichen Rangordnungsbeschluss auf das Einlangen in der Einlaufstelle abzustellen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (RS0036269; 5 Ob 67/15m).

[8]                 5. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte.

Textnummer

E148178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00097.26I.0714.000

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260714_OGH0002_0050OB00097_26I0000_000