Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht auflösend bedingt oder befristet ist. Da er die Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalles den Nacherben herausgeben muß, kann er sie zwar unbeschränkt nutzen, hat jedoch ihre Substanz zu schonen. Seine Rechtsstellung ist der eines Fruchtnießers ähnlich (§ 613 ABGB), von dem er sich allerdings durch das Eigentumsrecht unterscheidet. Vorerbe und Nacherbe zusammen haben die Rechte eines freien Eigentümers. Sie können daher gemeinsam die Substitutionsbindung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen; der Vorerbe kann mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen (SZ 63/209 unter Hinweis ua auf Welser in Rummel, ABGB2, Rz 1, 3 und 7 zu § 613 je mwN). Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, auch der Ersatzerben, notwendig (SZ 63/209; SZ 48/98; NZ 1981, 110; Welser aaO Rz 12 zu § 615; Eccer in Schwimann, ABGB, Rz 1 und 7 zu § 613; Heller/Berger/Stix II 909). Demgemäß darf auch eine Pfandrechtseinverleibung ohne Zustimmung des berechtigten Nacherben nicht erfolgen (NZ 1969, 40; SZ 41/97; SZ 46/28).Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht auflösend bedingt oder befristet ist. Da er die Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalles den Nacherben herausgeben muß, kann er sie zwar unbeschränkt nutzen, hat jedoch ihre Substanz zu schonen. Seine Rechtsstellung ist der eines Fruchtnießers ähnlich (Paragraph 613, ABGB), von dem er sich allerdings durch das Eigentumsrecht unterscheidet. Vorerbe und Nacherbe zusammen haben die Rechte eines freien Eigentümers. Sie können daher gemeinsam die Substitutionsbindung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen; der Vorerbe kann mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen (SZ 63/209 unter Hinweis ua auf Welser in Rummel, ABGB2, Rz 1, 3 und 7 zu Paragraph 613, je mwN). Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, auch der Ersatzerben, notwendig (SZ 63/209; SZ 48/98; NZ 1981, 110; Welser aaO Rz 12 zu Paragraph 615,; Eccer in Schwimann, ABGB, Rz 1 und 7 zu Paragraph 613,; Heller/Berger/Stix römisch zwei 909). Demgemäß darf auch eine Pfandrechtseinverleibung ohne Zustimmung des berechtigten Nacherben nicht erfolgen (NZ 1969, 40; SZ 41/97; SZ 46/28).
Aus all dem folgt, daß zusätzlich zur Zustimmung des berechtigten Nacherben eine Genehmigung der Substitutionsbehörde nicht erforderlich ist. In der vom Rekursgericht angeführten Entscheidung SZ 41/97 wird über das Erfordernis der Genehmigung der Substitutionsbehörde überhaupt nichts ausgesagt. In der Entscheidung SZ 46/28 wird lediglich ausgeführt, daß "grundsätzlich" alle dinglichen Verfügungen des Vorerben, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen und ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde erfolgen, nichtig seien. Schon aus dieser Formulierung ergibt sich, daß die Genehmigung der Substitutionsbehörde nur dann erforderlich ist, wenn es sich um eine Verfügung handelt, durch welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigt werden. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Nacherbe einer solchen Verfügung zustimmt. Demgemäß wird auch in dieser Entscheidung im folgenden auf die fehlende Zustimmung des Nacherben zur Einverleibung eines Pfandrechtes abgestellt.
In der Entscheidung JBl 1947, 397 wird zwar ganz allgemein ausgeführt, daß der Grundbuchsrichter die Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut im Grundbuch nicht durchführen dürfe, wenn ihm nicht die Zustimmung der Substitutionsbehörde und der Nacherben (Nachvermächtnisnehmer) nachgewiesen sei. Auch in dieser Entscheidung wird jedoch im folgenden lediglich auf begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit eines Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der Eintragung abgestellt, dort im konkreten Fall darin gelegen, daß die Erblasserin die vermachte Liegenschaft mit einer fidekommissarischen Substitution zugunsten ihrer anderen Kinder belastet habe und eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Vermächtnisnehmerin und den Nachvermächtnisnehmern über die Aufhebung des Substitutionsbandes nicht ersichtlich sei. Den am Beginn dieser Entscheidungsbegründung enthaltenen Ausführungen über die Notwendigkeit der Zustimmung der Substitutionsbehörde kam daher auch in dieser Entscheidung nicht die von den Vorinstanzen angenommene Bedeutung zu.
Auch in den Entscheidungen EvBl 1955/269 und EvBl 1963/225 war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die Zustimmung des Nacherben zur Belastung des Substitutionsgutes fehlte; dies gilt auch für die in RPflSlgG 718 veröffentlichte Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz.
Der erkennende Senat folgt daher der erst jüngst ergangenen, mit der herrschenden Lehre und der überwiegenden Rechtsprechung übereinstimmenden Entscheidung SZ 63/209, wonach Vorerbe und (eigenberechtigte) Nacherben (jedweder Art) zusammen wie ein Eigentümer über das Substitutionsgut verfügen dürfen, demgemäß auch zur Verpfändung desselben ohne Zustimmung der Substitutionsbehörde berechtigt sind.
Dem Revisionsrekurs war daher dahin Folge zu geben, daß auch die begehrte Pfandrechtseinverleibung ob den 40/96 Anteilen des Erstantragstellers (B-LNR 1) bewilligt wird.