Begründung:
I.römisch eins.
Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Berichtigung grundbücherlicher Eintragungen gemäß § 104 GBG ob dem Anteil B-LNR 2 an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****.Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Berichtigung grundbücherlicher Eintragungen gemäß Paragraph 104, GBG ob dem Anteil B-LNR 2 an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****.
Der Zweitverpflichtete in der Zwangsversteigerungssache E 898/95p des Bezirksgerichtes Oberpullendorf war Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft (B-LNR 1). Unter B-LNR 2 war das Hälfteeigentum für die Ehegattin des Zweitverpflichteten einverleibt.
Auf dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Anteil B-LNR 2 und gleichzeitig auf den Anteil B-LNR 1 bezogen sich am 18.7.1996 folgende für dieses Verfahren relevante Eintragungen:
C-LNR 1a bis c (Pfandrecht für bgl Wohnbauförderungsfonds samt Löschungsverpflichtungen), C-LNR 2a bis c (Belastungs- und Veräußerungsverbot für die nunmehrige Eigentümerin - TZ 41/90 samt Vorrangseinräumungen) sowie C-LNR 4a bis c (Pfandrecht für DIE ***** Bank samt Anmerkung der Simultanhaftung und Vorrangseinräumung).
Auf Antrag der Ersteherin bewilligte das Exekutionsgericht mit Beschluß vom 19.7.1996 (ON 41 des E-Aktes; TZ 4218/96) nur bezüglich Anteil B-LNR 1 (Zweitverpflichteter) unter anderem
1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Ersteherin;
2.) die Einverleibung der Löschung der unter C-LNR 1a, 2a, 3a und 4a (diesbezüglich mit bestimmten, das Simultanhypothekenverhältnis betreffenden Modifikationen - 4b) - eingetragenen Belastungen sowie
3.) die Löschung der Anmerkungen C-LNR 5a, 6a, 7a und die Löschung der gegenstandslos gewordenen Anmerkungen C-LNR 1b und c, 2b und c, 3c, d und e sowie 4c.
Entgegen diesem, nur den Anteil des Zweitverpflichteten betreffenden Bewilligungsbeschluß wurden beim Vollzug irrtümlich diese Löschungen nicht nur bezüglich Anteil B-LNR 1, sondern bezüglich der ganzen Liegenschaft, also auch bezüglich Anteil B-LNR 2 durchgeführt.
Mit Amtsvermerk vom 30.9.1997 stellte das Erstgericht diesen Fehler fest und ordnete die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens gemäß § 104 Abs 3 GBG im Lastenblatt dieser Liegenschaft an (TZ 8358/97; C-LNR 17a).Mit Amtsvermerk vom 30.9.1997 stellte das Erstgericht diesen Fehler fest und ordnete die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG im Lastenblatt dieser Liegenschaft an (TZ 8358/97; C-LNR 17a).
In der Zwischenzeit waren jedoch bezüglich des Anteiles B-LNR 2 schon zwei Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung (C-LNR 11 und 12; TZ 7798/96 und TZ 7799/96) sowie ein (inzwischen unabhängig von diesem Verfahren gelöschtes) Belastungs- und Veräußerungsverbot (C-LNR 13; TZ 7800/96) und die Rangordnungsanmerkung TZ 1016/97 für die Veräußerung grundbücherlich eingetragen worden.
Im Range der Rangordnungsanmerkungen C-LNR 11 und 12 waren unter TZ 8388/97 (8510/97) und 8463/97 (8510/97) unter C-LNR 18 (für S 1,194.594,- s.A. zu Gunsten B***** AG) und 19 (für Höchstbetrag S 650.000,- zu Gunsten Bank ***** AG) Pfandrechte einverleibt worden.
Unter TZ 8462/97 war das Eigentumsrecht an der ganzen Liegenschaft für eine neue Eigentümerin einverleibt worden, darunter das am Anteil B-LNR 2 im Rang TZ 1016/97 auf Grund des Kaufvertrages vom 19.2.1997).
II.römisch zwei.
Das Erstgericht ordnete mit Beschluß vom 28.10.1997 (TZ 8702/97) gemäß § 104 Abs 3 GBG nach Ladung der Beteiligten, jedoch ohne Erzielung einer Einigung der zur Tagsatzung Erschienenen, die Wiederherstellung der (irrtümlich gelöschten) Eintragungen C-LNR 1a und c, 2a und c sowie 4a bis c hinsichtlich des Anteiles B-LNR 2 an.Das Erstgericht ordnete mit Beschluß vom 28.10.1997 (TZ 8702/97) gemäß Paragraph 104, Absatz 3, GBG nach Ladung der Beteiligten, jedoch ohne Erzielung einer Einigung der zur Tagsatzung Erschienenen, die Wiederherstellung der (irrtümlich gelöschten) Eintragungen C-LNR 1a und c, 2a und c sowie 4a bis c hinsichtlich des Anteiles B-LNR 2 an.
Das Rekursgericht hob über Rekurs der neuen Eigentümerin und der neuen Pfandgläubiger (C-LNR 18 und 19) diesen Beschluß ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Wiederherstellung des vorigen, dh der Wiederherstellung der irrtümlich gelöschten Eintragungen vorangehenden Grundbuchsstandes auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,- übersteigt, und daß - erst über Zulassungsantrag nach § 14a AußStrG - der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.Das Rekursgericht hob über Rekurs der neuen Eigentümerin und der neuen Pfandgläubiger (C-LNR 18 und 19) diesen Beschluß ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Wiederherstellung des vorigen, dh der Wiederherstellung der irrtümlich gelöschten Eintragungen vorangehenden Grundbuchsstandes auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,- übersteigt, und daß - erst über Zulassungsantrag nach Paragraph 14 a, AußStrG - der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen folgendes aus:
Trotz Abweichens der Grundbuchseintragung vom Inhalt des richterlichen Beschlusses sei eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG dann unzulässig, wenn die Eintragung bereits Rechtsfolgen nach sich gezogen habe und eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielbar sei (SZ 26/224; SZ 33/10; EvBl 1971/335).Trotz Abweichens der Grundbuchseintragung vom Inhalt des richterlichen Beschlusses sei eine Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG dann unzulässig, wenn die Eintragung bereits Rechtsfolgen nach sich gezogen habe und eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielbar sei (SZ 26/224; SZ 33/10; EvBl 1971/335).
Im Hinblick auf die zwischenzeitig vorgenommenen Eintragungen, nämlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes für eine neue Eigentümerin sowie die Einverleibung zweier neuer Pfandrechte, denen offensichtlich Kreditgewährungen in Vertrauen auf die Lastenfreiheit der Liegenschaft zugrundelägen, sei eine Berichtigung gegen den Willen der Berechtigten im Wege des § 104 GBG nicht zulässig. Über die materielle Berechtigung müsse allerdings auf den Rechtsweg entschieden werden.Im Hinblick auf die zwischenzeitig vorgenommenen Eintragungen, nämlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes für eine neue Eigentümerin sowie die Einverleibung zweier neuer Pfandrechte, denen offensichtlich Kreditgewährungen in Vertrauen auf die Lastenfreiheit der Liegenschaft zugrundelägen, sei eine Berichtigung gegen den Willen der Berechtigten im Wege des Paragraph 104, GBG nicht zulässig. Über die materielle Berechtigung müsse allerdings auf den Rechtsweg entschieden werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der Entscheidung SZ 60/237 ausgesprochen worden sei, daß auf Grund einer Löschungsklage auch jene bücherlichen Eintragungen zu löschen seien, die zwar rangmäßig der Streitanmerkung vorgehen, aber erst nach dieser beantragt worden seien. Für die Anmerkung nach § 104 Abs 3 GBG fehle eine diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der Entscheidung SZ 60/237 ausgesprochen worden sei, daß auf Grund einer Löschungsklage auch jene bücherlichen Eintragungen zu löschen seien, die zwar rangmäßig der Streitanmerkung vorgehen, aber erst nach dieser beantragt worden seien. Für die Anmerkung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG fehle eine diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin "E***** AG" (C-LNR 4) mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.