Begründung:
Verfahrenseinleitend beantragte die Minderjährige, den damals noch nicht rechtskräftig als Vater festgestellten Robert S***** gemäß § 382a EO zu einem vorläufigen Unterhalt in Höhe von EUR 105,40 monatlich zu verpflichten. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen sei, weil die formellen Voraussetzungen im Hinblick auf § 382a Abs 3 EO nicht gegeben seien. Demnach könne der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur dann, wenn seine Vaterschaft festgestellt sei, zum vorläufigen Unterhalt verpflichtet werden.Verfahrenseinleitend beantragte die Minderjährige, den damals noch nicht rechtskräftig als Vater festgestellten Robert S***** gemäß Paragraph 382 a, EO zu einem vorläufigen Unterhalt in Höhe von EUR 105,40 monatlich zu verpflichten. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen sei, weil die formellen Voraussetzungen im Hinblick auf Paragraph 382 a, Absatz 3, EO nicht gegeben seien. Demnach könne der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur dann, wenn seine Vaterschaft festgestellt sei, zum vorläufigen Unterhalt verpflichtet werden.
Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem geltend gemacht wurde, unter analoger Anwendung des § 101 Abs 3 AußStrG hätte der Antrag nicht ab- bzw zurückgewiesen werden dürfen, sondern ausgesprochen werden müssen, dass über den Antrag erst nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden sei. Das Rechtsmittel der Antragstellerin enthielt den Antrag, das Rekursgericht möge „den ordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung zulassen".Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem geltend gemacht wurde, unter analoger Anwendung des Paragraph 101, Absatz 3, AußStrG hätte der Antrag nicht ab- bzw zurückgewiesen werden dürfen, sondern ausgesprochen werden müssen, dass über den Antrag erst nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden sei. Das Rechtsmittel der Antragstellerin enthielt den Antrag, das Rekursgericht möge „den ordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung zulassen".
Darüber trug das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf, nahm darin allerdings nur Bezug auf die Rechtsmittelbestimmungen der §§ 62 ff AußStrG (44 R 507/05t-U18). Dem konnte die Antragstellerin entnehmen, dass auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre. Innerhalb der Verbesserungsfrist legte die Antragstellerin ihren verbesserten „außerordentlichen Revisionsrekurs" vor, worin sie beantragte, der Oberste Gerichtshof möge den außerordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung für zulässig erklären und den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 9. 2005 dahin abändern, dass über den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 382a EO erst nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden sei.Darüber trug das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf, nahm darin allerdings nur Bezug auf die Rechtsmittelbestimmungen der Paragraphen 62, ff AußStrG (44 R 507/05t-U18). Dem konnte die Antragstellerin entnehmen, dass auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre. Innerhalb der Verbesserungsfrist legte die Antragstellerin ihren verbesserten „außerordentlichen Revisionsrekurs" vor, worin sie beantragte, der Oberste Gerichtshof möge den außerordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung für zulässig erklären und den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 9. 2005 dahin abändern, dass über den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 382 a, EO erst nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden sei.
Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.