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Entscheidung 5 Ob 98/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob98/06g

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kuras, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei mj Michelle N*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsfürsorge Bezirk 21, Am Spitz 1, 1210 Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Robert S*****, wegen einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382 a, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2005, GZ 44 R 507/05t-U7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Verfahrenseinleitend beantragte die Minderjährige, den damals noch nicht rechtskräftig als Vater festgestellten Robert S***** gemäß Paragraph 382 a, EO zu einem vorläufigen Unterhalt in Höhe von EUR 105,40 monatlich zu verpflichten. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen sei, weil die formellen Voraussetzungen im Hinblick auf Paragraph 382 a, Absatz 3, EO nicht gegeben seien. Demnach könne der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur dann, wenn seine Vaterschaft festgestellt sei, zum vorläufigen Unterhalt verpflichtet werden.

Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem geltend gemacht wurde, unter analoger Anwendung des Paragraph 101, Absatz 3, AußStrG hätte der Antrag nicht ab- bzw zurückgewiesen werden dürfen, sondern ausgesprochen werden müssen, dass über den Antrag erst nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden sei. Das Rechtsmittel der Antragstellerin enthielt den Antrag, das Rekursgericht möge „den ordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung zulassen".

Darüber trug das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf, nahm darin allerdings nur Bezug auf die Rechtsmittelbestimmungen der Paragraphen 62, ff AußStrG (44 R 507/05t-U18). Dem konnte die Antragstellerin entnehmen, dass auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig wäre. Innerhalb der Verbesserungsfrist legte die Antragstellerin ihren verbesserten „außerordentlichen Revisionsrekurs" vor, worin sie beantragte, der Oberste Gerichtshof möge den außerordentlichen Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung für zulässig erklären und den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 9. 2005 dahin abändern, dass über den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 382 a, EO erst nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens zu entscheiden sei.

Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen, mit dem eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO verweigert wurde. Ein solcher Beschluss unterliegt gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (8 Ob 521/91 = ÖA 1992, 92; 5 Ob 507/94 = ÖA 1995, 151; zuletzt 1 Ob 262/05v). Nach dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist dabei der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung anzusetzen (RIS-Justiz RS0110920; zuletzt 1 Ob 262/05v). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes beträgt hier also EUR 3.794,40. Im gegenständlichen Fall könnte die Antragstellerin daher ausschließlich einen an das Gericht zweiter Instanz zu richtenden Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde.

Einen formal diesen Anforderungen genügenden Antrag hat die Revisionsrekurswerberin schon gestellt. Es bedarf daher keines neuerlichen Verbesserungsverfahrens mehr. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „außerordentlicher Revisionsrekurs" schadet demnach nicht, weil die Antragstellerin begehrte, den „ordentlichen Revisionsrekurs" zuzulassen, also den Ausspruch dahin abzuändern, dass dieser nachträglich für zulässig erklärt werde. Das Rekursgericht wird daher über den Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zu entscheiden haben. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich aus Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO.

Anmerkung

E81002 5Ob98.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.765 = EFSlg 115.231 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00098.06G.0420.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060420_OGH0002_0050OB00098_06G0000_000