Aus der Begründung:
Die Freihandkäuferin ist nicht Beteiligte im Konkursverfahren. Sie ist durch den Kaufvertrag nur in eine vertragliche Verbindung zur Konkursmasse getreten. Sie kann ihre dadurch erworbenen Rechte nur im ordentlichen Rechtsweg gegen den Masseverwalter geltend machen. Ein Einfluß auf die innere Willensbildung im Konkurse steht ihr nicht zu. Ihr Revisionsrekurs war daher, weil sie zur Anfechtung nicht befugt ist, zurückzuweisen (vgl. JBl. 1946, S. 421).Die Freihandkäuferin ist nicht Beteiligte im Konkursverfahren. Sie ist durch den Kaufvertrag nur in eine vertragliche Verbindung zur Konkursmasse getreten. Sie kann ihre dadurch erworbenen Rechte nur im ordentlichen Rechtsweg gegen den Masseverwalter geltend machen. Ein Einfluß auf die innere Willensbildung im Konkurse steht ihr nicht zu. Ihr Revisionsrekurs war daher, weil sie zur Anfechtung nicht befugt ist, zurückzuweisen vergleiche JBl. 1946, S. 421).
Die anderen Revisionsrekurse sind zulässig, aber nicht begrundet.
Die Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung ist ein vom Liegenschaftseigentümer ausgehender Akt, der für sich allein noch kein Recht gibt, sondern nur im Zusammenhang mit der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft Bedeutung erlangen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rangordnung der Veräußerung im Konkurs des Schuldners nicht überhaupt wirkungslos wird, wenn die Urkunde über das Veräußerungsgeschäft vor dem Tage der Konkurseröffnung noch nicht ausgefertigt war (SZ. XIX 263).Die Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung ist ein vom Liegenschaftseigentümer ausgehender Akt, der für sich allein noch kein Recht gibt, sondern nur im Zusammenhang mit der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft Bedeutung erlangen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rangordnung der Veräußerung im Konkurs des Schuldners nicht überhaupt wirkungslos wird, wenn die Urkunde über das Veräußerungsgeschäft vor dem Tage der Konkurseröffnung noch nicht ausgefertigt war (SZ. römisch neunzehn 263).
Nach § 120 (2) KO. ist die Zulässigkeit des Freihandverkaufes von der Zustimmung der nicht voll zum Zuge kommenden Absonderungsgläubiger abhängig gemacht. Absonderungsgläubiger sind alle Gläubiger, die an einer Liegenschaft Pfandrechte erworben haben, soferne diese Pfandrechte nicht nach § 12 KO. erloschen sind, was jedenfalls hinsichtlich der Absonderungsgläubiger, die sich gegen den Freihandverkauf durch Erhebung eines Rekurses gewehrt haben, nicht zutrifft. Die Regel des § 120 (2) KO. gilt unterschiedslos; daß sie dann nicht gelte, wenn die Rechte der dem Verkauf nicht zustimmenden Absonderungsgläubiger nach einer Rangordnung für die Veräußerung eingetragen sind, wird im Gesetz nicht bestimmt. Auch diese Gläubiger sind Absonderungsgläubiger, solange ihre Rechte nicht nach § 57 (1) GBG. gelöscht sind. Eine solche Löschung kann aber nach dem Gesetze nicht erfolgen, weil sie die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft voraussetzt. Die Veräußerung der Liegenschaft vor der Konkurseröffnung durch die Gemeinschuldner ist aber nicht erfolgt. Einer Veräußerung durch den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung steht schon die Bestimmung des § 3 (1) KO. entgegen. Es bestimmt daher § 56 (3) GBG., daß die Eintragung im Range der Rangordnung nur dann bewilligt werden kann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung beglaubigt ausgefertigt war. Einer Veräußerung durch den Masseverwalter aber steht die Bestimmung des § 120 (2) KO. entgegen. Damit ist die Rangordnung inhaltslos geworden und vermag die Rechte der nachstehenden Hypothekargläubiger ebenso wenig zu beeinträchtigen, als wenn die Frist des § 55 GBG. zur Ausnützung der Rangordnung abgelaufen wäre.Nach Paragraph 120, (2) KO. ist die Zulässigkeit des Freihandverkaufes von der Zustimmung der nicht voll zum Zuge kommenden Absonderungsgläubiger abhängig gemacht. Absonderungsgläubiger sind alle Gläubiger, die an einer Liegenschaft Pfandrechte erworben haben, soferne diese Pfandrechte nicht nach Paragraph 12, KO. erloschen sind, was jedenfalls hinsichtlich der Absonderungsgläubiger, die sich gegen den Freihandverkauf durch Erhebung eines Rekurses gewehrt haben, nicht zutrifft. Die Regel des Paragraph 120, (2) KO. gilt unterschiedslos; daß sie dann nicht gelte, wenn die Rechte der dem Verkauf nicht zustimmenden Absonderungsgläubiger nach einer Rangordnung für die Veräußerung eingetragen sind, wird im Gesetz nicht bestimmt. Auch diese Gläubiger sind Absonderungsgläubiger, solange ihre Rechte nicht nach Paragraph 57, (1) GBG. gelöscht sind. Eine solche Löschung kann aber nach dem Gesetze nicht erfolgen, weil sie die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft voraussetzt. Die Veräußerung der Liegenschaft vor der Konkurseröffnung durch die Gemeinschuldner ist aber nicht erfolgt. Einer Veräußerung durch den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung steht schon die Bestimmung des Paragraph 3, (1) KO. entgegen. Es bestimmt daher Paragraph 56, (3) GBG., daß die Eintragung im Range der Rangordnung nur dann bewilligt werden kann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung beglaubigt ausgefertigt war. Einer Veräußerung durch den Masseverwalter aber steht die Bestimmung des Paragraph 120, (2) KO. entgegen. Damit ist die Rangordnung inhaltslos geworden und vermag die Rechte der nachstehenden Hypothekargläubiger ebenso wenig zu beeinträchtigen, als wenn die Frist des Paragraph 55, GBG. zur Ausnützung der Rangordnung abgelaufen wäre.
Die Genehmigung des Freihandverkaufes durch den Konkurskommissär widersprach demnach gemäß § 120 (2) KO. dem Gesetze. Die durch diesen gesetzwidrigen Vorgang benachteiligten Absonderungsgläubiger waren berechtigt, sich durch Erhebung des Rekurses dagegen zu wehren. Den Rekursen dieser Gläubiger hat das Rekursgericht mit Recht Folge gegeben.Die Genehmigung des Freihandverkaufes durch den Konkurskommissär widersprach demnach gemäß Paragraph 120, (2) KO. dem Gesetze. Die durch diesen gesetzwidrigen Vorgang benachteiligten Absonderungsgläubiger waren berechtigt, sich durch Erhebung des Rekurses dagegen zu wehren. Den Rekursen dieser Gläubiger hat das Rekursgericht mit Recht Folge gegeben.