Mit dem Hinweis, dass der erkennende Senat daran festhält, mangels einer Leitfunktion des Obersten Gerichtshofes in Steuersachen gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit berufen zu sein (WoBl 1998, 189/126 [krit Arnold]), ist dem Folgendes zu erwidern:Mit dem Hinweis, dass der erkennende Senat daran festhält, mangels einer Leitfunktion des Obersten Gerichtshofes in Steuersachen gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit berufen zu sein (WoBl 1998, 189/126 [krit Arnold]), ist dem Folgendes zu erwidern:
Der Rechtsmittelwerber stützt seine Argumentation auf Bestimmungen des UStG 1994, insbesondere auf die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Anzahlungen durch § 19 Abs 2 Z 1 lit a § 28 Abs 2 UStG 1994 ordnet jedoch in Übereinstimmung mit Grundsätzen des intertemporalen Rechts an, dass auf Umsätze und Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union (dem Anlass der Neuregelung) das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden ist. Das anzuwendende Recht richtet sich somit nach dem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Ist der Umsatz vor dem 1. 1. 1995 ausgeführt worden, ist weiterhin das UStG 1972 anzuwenden, auf Umsätze nach dem 31. 12. 1994 das UStG 1994 (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, 2. Aufl, Tz 3 und 10 zu § 28).Der Rechtsmittelwerber stützt seine Argumentation auf Bestimmungen des UStG 1994, insbesondere auf die Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Anzahlungen durch Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, Paragraph 28, Absatz 2, UStG 1994 ordnet jedoch in Übereinstimmung mit Grundsätzen des intertemporalen Rechts an, dass auf Umsätze und Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union (dem Anlass der Neuregelung) das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden ist. Das anzuwendende Recht richtet sich somit nach dem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Ist der Umsatz vor dem 1. 1. 1995 ausgeführt worden, ist weiterhin das UStG 1972 anzuwenden, auf Umsätze nach dem 31. 12. 1994 das UStG 1994 (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, 2. Aufl, Tz 3 und 10 zu Paragraph 28,).
Das hier maßgebende Ereignis war die Einhebung des Baukostenbeitrags durch die Antragsgegnerin im Jahr 1980 anläßlich der Vermietung (Nutzungsüberlassung) einer Wohnung an den Antragsteller. Nach dem damals anzuwendenden § 4 Abs 1 UStG 1972 (dessen Normgehalt übrigens, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, in das UStG 1994 übernommen wurde) gehörten Baukostenbeiträge (Baukostenzuschüsse), die der Mieter dem Vermieter zu zahlen hatte, zum umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt. Sie wurden als vorausgezahlte Mietzinse bzw Nutzungsentgelte für die Überlassung eines Miet- bzw Nutzungsobjektes behandelt (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer , Anm 96b zu § 1 und Anm 217 zu § 4 UStG 1972; Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, 107; zur neuen Rechtslage siehe zB Kortner, Leitfaden des österreichischen Umsatzsteuerrechtes, 297; Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994, 2. Aufl, Anm 9 zu § 4). Das war auch der Standpunkt des VwGH (MietSlg 30.934); die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht, ein Baukostenbeitrag sei (auch oder gerade aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht) als Darlehen an die Vermieterin zu qualifizieren, lehnte er ausdrücklich ab (ÖStZB 1980, 44).Das hier maßgebende Ereignis war die Einhebung des Baukostenbeitrags durch die Antragsgegnerin im Jahr 1980 anläßlich der Vermietung (Nutzungsüberlassung) einer Wohnung an den Antragsteller. Nach dem damals anzuwendenden Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1972 (dessen Normgehalt übrigens, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, in das UStG 1994 übernommen wurde) gehörten Baukostenbeiträge (Baukostenzuschüsse), die der Mieter dem Vermieter zu zahlen hatte, zum umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt. Sie wurden als vorausgezahlte Mietzinse bzw Nutzungsentgelte für die Überlassung eines Miet- bzw Nutzungsobjektes behandelt (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer , Anmerkung 96b zu Paragraph eins und Anmerkung 217 zu Paragraph 4, UStG 1972; Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, 107; zur neuen Rechtslage siehe zB Kortner, Leitfaden des österreichischen Umsatzsteuerrechtes, 297; Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994, 2. Aufl, Anmerkung 9 zu Paragraph 4,). Das war auch der Standpunkt des VwGH (MietSlg 30.934); die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht, ein Baukostenbeitrag sei (auch oder gerade aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht) als Darlehen an die Vermieterin zu qualifizieren, lehnte er ausdrücklich ab (ÖStZB 1980, 44).
Eine Konsequenz dieser Rechtslage war, abwohnbare Baukostenbeiträge (die den laufenden Mietzins minderten und bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen waren) umsatzsteuerrechtlich nicht als Anzahlung, sondern so zu behandeln, als würden immer nur Teilbeträge mit der jeweiligen Verrechnung vereinnahmt (Kranich/Siegl/Waba Mehrwertsteuer-Handbuch [Umsatzsteuergesetz 1972 - Kurzkommentar], 486; vgl Ruppe aaO, Tz 42 zu § 17 UStG 1994; VwGH 2. 3. 1993, 92/14/0182). Nichts anderes ist hier geschehen. Ob sich das Anliegen der Finanzverwaltung, Grund- und Baukostenbeiträge auch nach der neuen Rechtslage nach Maßgabe ihrer Verwohnung (zB 2 % nach § 17 Abs 4 WGG) der Umsatzbesteuerung zu unterziehen (Erlass des BMF vom 29. 11. 1995, AÖF 1995/299), verwirklichen lässt oder ob nur die durch § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 eröffnete Möglichkeit der Besteuerung von Anzahlungen in Frage kommt (so offenbar Kolacny/Mayer aaO, Anm 13a zu § 19 und 3 zu § 28 UStG 1994), ist hier nicht zu prüfen. Es hat bei der Anwendung alten Rechts zu bleiben, da gemäß § 28 Abs 4 UStG 1994 der letzte Satz des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 nicht anzuwenden ist, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der - wie hier - vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossen worden ist. Dass damit rückwirkend die nach dem UStG 1972 gehandhabte Besteuerung abwohnbarer Baukostenbeiträge (mit der im gegenständlichen Fall eintretenden Konsequenz einer nachträglich unzulässig gewordenen Überwälzung der Umsatzsteuer nach § 15 Abs 2 MRG) beseitigt werden sollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Eine Konsequenz dieser Rechtslage war, abwohnbare Baukostenbeiträge (die den laufenden Mietzins minderten und bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen waren) umsatzsteuerrechtlich nicht als Anzahlung, sondern so zu behandeln, als würden immer nur Teilbeträge mit der jeweiligen Verrechnung vereinnahmt (Kranich/Siegl/Waba Mehrwertsteuer-Handbuch [Umsatzsteuergesetz 1972 - Kurzkommentar], 486; vergleiche Ruppe aaO, Tz 42 zu Paragraph 17, UStG 1994; VwGH 2. 3. 1993, 92/14/0182). Nichts anderes ist hier geschehen. Ob sich das Anliegen der Finanzverwaltung, Grund- und Baukostenbeiträge auch nach der neuen Rechtslage nach Maßgabe ihrer Verwohnung (zB 2 % nach Paragraph 17, Absatz 4, WGG) der Umsatzbesteuerung zu unterziehen (Erlass des BMF vom 29. 11. 1995, AÖF 1995/299), verwirklichen lässt oder ob nur die durch Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1994 eröffnete Möglichkeit der Besteuerung von Anzahlungen in Frage kommt (so offenbar Kolacny/Mayer aaO, Anmerkung 13a zu Paragraph 19 und 3 zu Paragraph 28, UStG 1994), ist hier nicht zu prüfen. Es hat bei der Anwendung alten Rechts zu bleiben, da gemäß Paragraph 28, Absatz 4, UStG 1994 der letzte Satz des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1994 nicht anzuwenden ist, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der - wie hier - vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossen worden ist. Dass damit rückwirkend die nach dem UStG 1972 gehandhabte Besteuerung abwohnbarer Baukostenbeiträge (mit der im gegenständlichen Fall eintretenden Konsequenz einer nachträglich unzulässig gewordenen Überwälzung der Umsatzsteuer nach Paragraph 15, Absatz 2, MRG) beseitigt werden sollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Damit erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin habe die ihr vom vereinnahmten Baukostenbeitrag vorgeschriebene Umsatzsteuer gemäß § 15 Abs 2 MRG zu Recht auf den Antragsteller überwälzt, als keineswegs unvertretbar. Es ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht zu beanstanden, dass sie die Überwälzung nicht von einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungslegung über den vom Antragsteller geleisteten Baukostenbeitrag abhängig gemacht haben (der Antragsteller bemerkt selbst, dass er damit keine Verletzung der in § 11 UStG normierten Rechtspflicht zur Ausstellung einer Rechnung geltend machen wollte und hat auch keine dem Vermieter nach dem MRG obliegende Rechnungslegung begehrt).Damit erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin habe die ihr vom vereinnahmten Baukostenbeitrag vorgeschriebene Umsatzsteuer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MRG zu Recht auf den Antragsteller überwälzt, als keineswegs unvertretbar. Es ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht zu beanstanden, dass sie die Überwälzung nicht von einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungslegung über den vom Antragsteller geleisteten Baukostenbeitrag abhängig gemacht haben (der Antragsteller bemerkt selbst, dass er damit keine Verletzung der in Paragraph 11, UStG normierten Rechtspflicht zur Ausstellung einer Rechnung geltend machen wollte und hat auch keine dem Vermieter nach dem MRG obliegende Rechnungslegung begehrt).
Zu bemerken bleibt, dass der Durchführungserlass des BMF zum UStG 1972 mit den Ergänzungen bis zum Erlass AÖF 1995/299 weder vom Rekursgericht noch vom erkennenden Senat als Rechtsquelle benützt wurde. Schon aus diesem Grund war der Anregung, den vom Rechtsmittelwerber als Verordnung angesehenen Erlass vom VfGH auf seine Gesetzmäßigkeit überprüfen zu lassen, nicht näher zu treten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.