Entscheidung 5 Ob 99/26h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. A*, geboren am *, und 2. Dipl.-Ing. Dr. H*, geboren am *, beide *, gegen die Antragsgegnerin Ö*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen §§ 34 Abs 3 iVm 52 Abs 1 Z 6 WEG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Mai 2026, GZ 5 R 47/26g-31, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. A*, geboren am *, und 2. Dipl.-Ing. Dr. H*, geboren am *, beide *, gegen die Antragsgegnerin Ö*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Paragraphen 34, Absatz 3, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer 6, WEG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Mai 2026, GZ 5 R 47/26g-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen die Ausschreibung einer Tagsatzung (samt der Verfügung von Ladungen und eines Hausanschlags) gerichteten Rekurs der Antragsteller zurück. Der Rekurs sei verspätet, der Beschluss nicht abgesondert anfechtbar und den Rekurswerbern fehle es an der Beschwer, weil das Erstgericht die Tagsatzung mittlerweile abberaumt habe. Zugleich sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich der von den Antragstellern erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[3] 1. Nach § 52 Abs 2 Z 6 WEG müssen sich die Parteien in dritter Instanz entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Da das Rechtsmittel der Antragsteller keine Unterschrift einer derart qualifizierten Person aufweist und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (vgl 9 Ob 11/15f; 2 Ob 106/24p), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen (vgl RS0120077). 1. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, WEG müssen sich die Parteien in dritter Instanz entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Da das Rechtsmittel der Antragsteller keine Unterschrift einer derart qualifizierten Person aufweist und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist vergleiche 9 Ob 11/15f; 2 Ob 106/24p), ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen vergleiche RS0120077).
[4] 2. Sollte die Verbesserung frist- und formgerecht erfolgen, wird das Erstgericht weiters zu beachten haben, dass – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber – eine Streitigkeit rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt (§ 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG; vgl 5 Ob 10/24t [Rz 27]). Da das Rekursgericht den Streitgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, kommt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs nicht in Betracht. Die Antragsteller können nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist und daher diesem vorzulegen sein wird (vgl RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz der Antragsteller auch insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). 2. Sollte die Verbesserung frist- und formgerecht erfolgen, wird das Erstgericht weiters zu beachten haben, dass – entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber – eine Streitigkeit rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt (Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG; vergleiche 5 Ob 10/24t [Rz 27]). Da das Rekursgericht den Streitgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, kommt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs nicht in Betracht. Die Antragsteller können nach Paragraph 63, AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist und daher diesem vorzulegen sein wird vergleiche RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz der Antragsteller auch insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00099.26H.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00099_26H0000_000