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Entscheidung 5 Ob 99/94×

Entscheidung 5 Ob 99/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob99/94

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Ernestine Z*****, vertreten durch Dr.Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Alois Obermeier, Industrie- und Immobilienverwaltung, Brünnerstraße 81, 1210 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.April 1994, GZ 48 R 818/93-27, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 16.Juli 1993, GZ 16 Msch 16/92-23, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt,

a) den Sachbeschluß des Rekursgerichtes (ON 27) samt Belehrung (MschForm 4 mit angepaßtem Wortlaut: "Rekurs an den Obersten Gerichtshof" in Absatz eins,; "bei dem Erstgericht" in Absatz 2, allen anderen Hauptmietern des Hauses Wien 16, Seitenberggasse 62 durch Anschlag an deutlich sichtbarer Stelle dieses Hauses zuzustellen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 MRG);

b) eine Gleichschrift des Revisionsrekurses (ON 29) samt Belehrung (MschForm 7) den anderen Hauptmietern durch Anschlag in dem unter Punkt a) genannten Haus (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c und Ziffer 18, MRG) zuzustellen;

c) die Akten nach Ablauf der den anderen Hauptmietern durch die oben angeführten Zustellungen eröffneten Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Sachbeschluß ON 27 bzw zur Erstattung einer Beantwortung des Revisionsrekurses ON 29 samt gegebenenfalls eingelangten weiteren Revisionsrekursen, Beantwortungen derselben nach Zustellung an den Antragsgegner oder Beantwortungen des Revisionsrekurses ON 29 wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Geht es im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG - wie hier - um die rechtskräftige Feststellung der Höhe einzelner Betriebskostenposten oder der Qualifikation als solche, so könnten durch die Entscheidung auch die Interessen der anderen Hauptmieter des Hauses unmittelbar berührt werden (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 52).

Ihnen ist daher auch noch im Verfahren über einen Revisionsrekurs ebenso Gelegenheit zur vollen Teilnahme am Verfahren zu geben, wie es im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz der Fall war.

Es waren daher die im Spruch genannten Aufträge zu erteilen.

Anmerkung

E37131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00099.94.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19941025_OGH0002_0050OB00099_9400000_000