Begründung:
Die Klägerin ist zu 93/2084-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ*****, *****. Der Erstbeklagte ist zu 32/2084-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, womit das Wohnungseigentum am Geschäftsraum "Kiosk" verbunden ist.
Die Zweitbeklagte hat diesen Kiosk vom Erstbeklagten im Bestand genommen.
Die Klägerin begehrt - gestützt auf den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22. 3. 1977, in dem dem Eigentümer des Kiosk ausdrücklich untersagt wurde, diesen als Gastlokal zu führen oder an dritte Personen zu diesem Zweck zu überlassen - von den Beklagten die Einstellung des Gastgewerbebetriebs in diesem Kiosk und den angrenzenden allgemeinen Gebäudeteilen sowie die Unterlassung jeder weiteren Verwendung dieser Wohnungseigentumseinheit und der allgemeinen Gebäudeteile als Gastgewerbebetrieb.
Die Beklagten hielten dem entgegen, daß im bezeichneten Kiosk kein Gastgewerbebetrieb geführt werde, sondern dort nur Zeitungen, Tabakwaren, Süßigkeiten, Spirituosen, heißer Leberkäse, belegte Brötchen, alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Eiscreme etc verkauft würden. Die Waren würden durch das Fenster verkauft, Sitzplätze seien nicht vorhanden, sondern lediglich Stehtische, welche allerdings nicht auf allgemeinen Liegenschaftsteilen, sondern auf öffentlicher Grundfläche aufgestellt seien. Im übrigen bestritten die Beklagten, daß die in § 9 des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags getroffene Regelung auf den Erstbeklagten überbunden worden sei.Die Beklagten hielten dem entgegen, daß im bezeichneten Kiosk kein Gastgewerbebetrieb geführt werde, sondern dort nur Zeitungen, Tabakwaren, Süßigkeiten, Spirituosen, heißer Leberkäse, belegte Brötchen, alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Eiscreme etc verkauft würden. Die Waren würden durch das Fenster verkauft, Sitzplätze seien nicht vorhanden, sondern lediglich Stehtische, welche allerdings nicht auf allgemeinen Liegenschaftsteilen, sondern auf öffentlicher Grundfläche aufgestellt seien. Im übrigen bestritten die Beklagten, daß die in Paragraph 9, des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags getroffene Regelung auf den Erstbeklagten überbunden worden sei.
Die Beklagten bestritten auch, daß durch die stattfindende Verwendung des Kiosk eine Beeinträchtigung der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft erfolge.
Fest steht, daß § 9 des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags Wohnungseigentümern und ihren Bestandnehmern bloß verbietet, in Wohnungseigentumseinheiten Geschäfte zu betreiben oder betreiben zu lassen, die für andere Wohnungseigentümer im Haus eine Konkurrenz bilden oder mit unzumutbaren Belästigungen für die Bewohner des Hauses verbunden sind oder nach der Gewerbeordnung einer Ausnahmegenehmigung bedürften.Fest steht, daß Paragraph 9, des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags Wohnungseigentümern und ihren Bestandnehmern bloß verbietet, in Wohnungseigentumseinheiten Geschäfte zu betreiben oder betreiben zu lassen, die für andere Wohnungseigentümer im Haus eine Konkurrenz bilden oder mit unzumutbaren Belästigungen für die Bewohner des Hauses verbunden sind oder nach der Gewerbeordnung einer Ausnahmegenehmigung bedürften.
Eine Bestimmung, die den Betrieb des Kiosk inhaltlich näher ausgestaltet, ist im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ebensowenig enthalten wie das Verbot, dort einen Gastgewerbebetrieb zu führen.
Der Zweitbeklagten ist allerdings aufgrund des mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Pachtvertrags nur gestattet, den Kiosk zum Verkauf von Zeitungen, Reiseandenken, Zigaretten etc und kleinen Imbissen und Getränken zu verwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Erstbeklagten sei die Bestimmung des § 9 des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags in seinem Kaufvertrag vom 10. 7. 1995 von seinem Rechtsvorgänger nicht überbunden worden. Abgesehen davon, enthalte dieser Vertrag auch kein Verbot, ein Gastlokal zu führen. Dazu komme, daß die Art der Tätigkeit der Zweitbeklagten keinen Gastgewerbebetrieb darstelle und auch ansonsten nicht der Bestimmung des § 9 des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags widerspreche.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Erstbeklagten sei die Bestimmung des Paragraph 9, des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags in seinem Kaufvertrag vom 10. 7. 1995 von seinem Rechtsvorgänger nicht überbunden worden. Abgesehen davon, enthalte dieser Vertrag auch kein Verbot, ein Gastlokal zu führen. Dazu komme, daß die Art der Tätigkeit der Zweitbeklagten keinen Gastgewerbebetrieb darstelle und auch ansonsten nicht der Bestimmung des Paragraph 9, des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags widerspreche.
Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Zweitbeklagte keinen Gastgewerbebetrieb im Kiosk führe und sich im Umfang der Widmung des § 9 des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 14. 3. 1977 halte. Darauf, ob die in § 9 dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen auf den Erstbeklagten überbunden worden seien, komme es nicht an, sondern nur darauf, ob eine Widmungsänderung im Sinne einer Erweiterung der Geschäftstätigkeit stattgefunden hätte, die die Klägerin mit Unterlassungsklage abzuwehren berechtigt wäre. Dies sei allerdings zu verneinen. Art und Umfang des Verkaufs von Waren, Getränken und kleinen Imbissen am Kiosk lasse dies nicht als Gastgewerbebetrieb einstufen oder als Erweiterung oder Änderung der Widmung. Auch eine Beeinträchtigung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer sei nicht erwiesen. Das Klagebegehren sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Zweitbeklagte Tische, Zeitungsständer und Schirme aufgestellt habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese auf öffentlichen Grund oder aber auf Allgemeinflächen der Liegenschaft abgestellt seien.Einer dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Zweitbeklagte keinen Gastgewerbebetrieb im Kiosk führe und sich im Umfang der Widmung des Paragraph 9, des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 14. 3. 1977 halte. Darauf, ob die in Paragraph 9, dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen auf den Erstbeklagten überbunden worden seien, komme es nicht an, sondern nur darauf, ob eine Widmungsänderung im Sinne einer Erweiterung der Geschäftstätigkeit stattgefunden hätte, die die Klägerin mit Unterlassungsklage abzuwehren berechtigt wäre. Dies sei allerdings zu verneinen. Art und Umfang des Verkaufs von Waren, Getränken und kleinen Imbissen am Kiosk lasse dies nicht als Gastgewerbebetrieb einstufen oder als Erweiterung oder Änderung der Widmung. Auch eine Beeinträchtigung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer sei nicht erwiesen. Das Klagebegehren sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Zweitbeklagte Tische, Zeitungsständer und Schirme aufgestellt habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese auf öffentlichen Grund oder aber auf Allgemeinflächen der Liegenschaft abgestellt seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Kioskbetriebes von einem Gastgewerbebetrieb fehle. Dafür seien grundsätzliche Abgrenzungskriterien maßgeblich, weshalb die Bedeutung der Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzielende ordentliche Revision der Klägerin.
Die Beklagten beantragen jeweils, der Revision nicht Folge zu geben bzw diese als unzulässig zurückzuweisen.