Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl G***** schuldig erkannt,
A) in Wien am 25. September 1949 im bewußten und gewollten
Zusammenwirken mit Josef G***** bewaffnet in das Untermietzimmer des Isaak B***** eingedrungen zu sein und daselbst an dessen Hausleuten, nämlich den Eheleuten P*****, sowie an Hab und Gut des Isaak B***** Gewalt ausgeübt zu haben;
B) I) am 2. November 1949 in Linz zur Nachtzeit in Gesellschaft desB) römisch eins) am 2. November 1949 in Linz zur Nachtzeit in Gesellschaft des
gesondert Verfolgten Michael Pe*****, Alfred D***** und Josef Ga***** als Diebsgenossen im bewußten und gewollten Zusammenwirken
1.) um seines Vorteiles willen eine fremde, bewegliche Sache und zwar den PKW, Marke Pontiac, Nr. C 08405, mit vollständiger Ausrüstung, Radio und Heizung im Werte von mehr als 10.000 S durch Einbruch aus dem Besitze des Glen E.H***** ohne dessen Einwilligung entzogen zu haben;
2.) in der Absicht, um seines Vorteiles willen eine fremde, bewegliche Sache, nämlich einen PKW amerikanischer Bauart im Werte von mehr als 10.000 S aus dem Besitze eines unbekannten Eigentümers ohne dessen Einwilligung zu entziehen, dadurch eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen zu haben, daß er nach Erbrechen der Wagentür den PKW zu starten und wegzufahren versuchte, wobei die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unvermögenheit und Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieb, II.) am 16. Februar 1953 in München in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Slavka S***** als Diebsgenossen in der Absicht, um seines Vorteiles willen eine fremde, bewegliche Sache, nämlich Geld und Waren in einem zumindest 150 S übersteigenden Wert aus dem Kiosk des Paul P***** ohne dessen Einwilligung durch Einbruch zu entziehen, dadurch, eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen zu haben, daß sie versuchten, den Kiosk mit einem Pickel aufzubrechen, wobei die Vollbringung dieses Verbrechens nur wegen Unvermögenheit und Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieb;2.) in der Absicht, um seines Vorteiles willen eine fremde, bewegliche Sache, nämlich einen PKW amerikanischer Bauart im Werte von mehr als 10.000 S aus dem Besitze eines unbekannten Eigentümers ohne dessen Einwilligung zu entziehen, dadurch eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen zu haben, daß er nach Erbrechen der Wagentür den PKW zu starten und wegzufahren versuchte, wobei die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unvermögenheit und Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieb, römisch zwei.) am 16. Februar 1953 in München in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Slavka S***** als Diebsgenossen in der Absicht, um seines Vorteiles willen eine fremde, bewegliche Sache, nämlich Geld und Waren in einem zumindest 150 S übersteigenden Wert aus dem Kiosk des Paul P***** ohne dessen Einwilligung durch Einbruch zu entziehen, dadurch, eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen zu haben, daß sie versuchten, den Kiosk mit einem Pickel aufzubrechen, wobei die Vollbringung dieses Verbrechens nur wegen Unvermögenheit und Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses unterblieb;
C) I.) in München sich einen falschen Namen beigelegt und sich alsC) römisch eins.) in München sich einen falschen Namen beigelegt und sich als
Flüchtling und Heimkehrer ausgegeben zu haben, um nachstehende Behörden zu nachteiligen Handlungen, nämlich zur Übergabe von Sach- und Geldspenden sowie Krediten an ihn mit einem 1.500 S übersteigenden Schaden zu verleiten, zu denen sich diese ohne den mitgespielten Betrug nicht verstanden haben würden und zwar:
1.) am 21. November 1950 das Landesversorgungsamt Bayern und die Heimkehrerkreditstelle München, entstandener Schade DM 345,30,
2.) am 3. März 1951 den Heimkehrerkreditfonds, beabsichtigter Schade DM 587,15, entstandener Schade DM 149,15,
II.) in der Zeit vom 29. Dezember 1952 bis 9. Februar 1953 durch listige Handlungen, nämlich durch Fälschung von Bestellerunterschriften auf mindestens neun Auftragsscheinen die Firma E***** in Irrtum geführt zu haben, durch welchen diese an ihrem Eigentum durch Auszahlung von Provisionen einen 1.500 S übersteigenden Schaden leiden sollte und einen solchen von DM 423,30, erlitten hat,römisch zwei.) in der Zeit vom 29. Dezember 1952 bis 9. Februar 1953 durch listige Handlungen, nämlich durch Fälschung von Bestellerunterschriften auf mindestens neun Auftragsscheinen die Firma E***** in Irrtum geführt zu haben, durch welchen diese an ihrem Eigentum durch Auszahlung von Provisionen einen 1.500 S übersteigenden Schaden leiden sollte und einen solchen von DM 423,30, erlitten hat,
D) ein ihm anvertrautes Gut in einem 10.000 S übersteigenden Werte
vorenthalten und sich zugeeignet zu haben u.zw.
I.) in Münchenrömisch eins.) in München
1.) im Herbst 1952 ein Herrenfahrrad, Marke NSU, Nr. 435.519, anvertraut von Erich Ho*****,
2.) im Frühjahr 1953 ein Elektro-Baby-Universalgerät, 220 Volt, Nr. 511.519, eine Heißluftdusche, einen Aufstellfuß, ein Naßzerstäuber, ein Trockenzerstäuber, ein Mop, eine Dose Mercol, ein Federkissen, einen Koffer, einen Motorkopf 110 Volt, Nr. 531.927, eine Heißluftdusche 110 Volt, eine Probeflasche Babytin, anvertraut von der Firma E*****,
II.) in Deutschland und Österreich im März 1953 einen PKW Volkswagen, Nr. B 54-3686, im Werte von DM 4.500,-- anvertraut von Alfred Sa*****,römisch zwei.) in Deutschland und Österreich im März 1953 einen PKW Volkswagen, Nr. B 54-3686, im Werte von DM 4.500,-- anvertraut von Alfred Sa*****,
E) in Wien vorsätzlich entgegen der Bestimmung des Waffengesetzes die Pistole P 38, Nr. 7479, im September und Oktober 1949 von Karl L***** erworben und besessen zu haben.
Er wurde wegen der dadurch begangenen Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes, unbewegliches Gut nach § 83 StG, des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 171, 173, 174 I d, II a, 179, 180 und 8 StG, des Betruges nach §§ 197, 200, 201 d StG, der Veruntreuung nach §§ 183, 184 StG sowie des Vergehens nach § 26 Abs 1 Z 1 WaffenG gemäß §§ 179, 180 StG unter Anwendung der §§ 34, 35 StG und unter Bedachtnahme auf § 265 a StPO zu vier Jahren schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt. Gemäß § 1 Abs 2 des Arbeitshausgesetzes 1951 wurde die Unterbringung des Angeklagten Karl G***** in einem Arbeitshaus angeordnet. Gemäß § 2 Abs 1 des Arbeitshausgesetzes 1951 wurde jedoch die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit von fünf Jahren vorläufig aufgeschoben.Er wurde wegen der dadurch begangenen Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes, unbewegliches Gut nach Paragraph 83, StG, des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 171, 173, 174, römisch eins d, römisch zwei a, 179, 180 und 8 StG, des Betruges nach Paragraphen 197, 200, 201, d StG, der Veruntreuung nach Paragraphen 183, 184, StG sowie des Vergehens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WaffenG gemäß Paragraphen 179, 180, StG unter Anwendung der Paragraphen 34, 35, StG und unter Bedachtnahme auf Paragraph 265, a StPO zu vier Jahren schweren Kerkers, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951 wurde die Unterbringung des Angeklagten Karl G***** in einem Arbeitshaus angeordnet. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitshausgesetzes 1951 wurde jedoch die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit von fünf Jahren vorläufig aufgeschoben.
Der Angeklagte Karl G***** bekämpft dieses Urteil nur in Ansehung der Fakten D II, B II, C I 2, C I 1.Der Angeklagte Karl G***** bekämpft dieses Urteil nur in Ansehung der Fakten D römisch zwei, B römisch zwei, C römisch eins 2, C römisch eins 1.
Zu D II:
Der Nichtigkeitswerber macht hier den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 2 StPO geltend, da trotz Einspruches des Verteidigers in der Hauptverhandlung ein Polizeibericht über die von der Gattin des Nichtigkeitswerbers vor der Polizei gemachten Angaben verlesen worden sei. Bei dem Polizeibericht handle es sich gemäß § 88 Abs 3 StPO um einen nichtigen Vorerhebungsakt, da er nicht unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes müsse sich diese im letzten Satz des § 88 Abs 3 StPO normierte Mitteilungspflicht auch auf Vernehmungen durch die Polizei beziehen, da sonst die Sicherheitsbehörden über die Bestimmungen betreffend die Unmittelbarkeit und das Recht naher Angehöriger, sich der Zeugenaussage zu entschlagen, hinweggehen könnten. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 8. Mai 1925, 5 Os 228/25, SSt V/66, ausgesprochen, daß sich die Bestimmung des letzten Satzes des § 88 Abs 3 StPO nicht auf die vor den Sicherheitsbehörden vorgenommenen Vernehmungen, sondern nur auf die in dieser Gesetzesstelle besonders angeführten Untersuchungshandlungen des Augenscheines und der Hausdurchsuchung bezieht. Abgesehen davon fehlt es im vorliegenden Fall aber überhaupt an den Voraussetzungen des § 88 StPO. Diese Gesetzesstelle handelt von der Berechtigung des Staatsanwaltes, durch die Sicherheitsbehörden Vernehmungen, Augenschein und Hausdurchsuchungen vornehmen zu lassen; eine derartige Aufforderung des Staatsanwaltes an die Polizei ist aber hier nicht ergangen. Jedoch auch die vom Nichtigkeitswerber angedeutete Verletzung der Bestimmungen des § 152 StPO liegt nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof sowohl in der oben zitierten als auch in zahlreichen anderen Entscheidungen (SSt II/23, XXI/102, ÖJZ 1947, Nr 623, 1948, Nr 544, 1950, Nr 572, 1951, Nr 80, 1953, Nr 30, JBl 1952, S 19) ausgesprochen hat, ist auch dann, wenn sich ein Zeuge gemäß § 152 StPO der Aussage entschlagen hat, die Verlesung einer mit ihm bei der Polizei aufgenommenen Niederschrift zulässig. Die Zulässigkeit dieser Verlesung ist im § 252 Abs 2 StPO begründet, wonach Schriftstücke und Urkunden, die für die Sache von Bedeutung sind, verlesen werden müssen. In der Bestimmung des § 252 StPO findet im übrigen auch die vom Beschwerdeführer gerügte, durch die Verlesung erfolgte Beeinträchtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit ihre gesetzliche Grundlage.Der Nichtigkeitswerber macht hier den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 2, StPO geltend, da trotz Einspruches des Verteidigers in der Hauptverhandlung ein Polizeibericht über die von der Gattin des Nichtigkeitswerbers vor der Polizei gemachten Angaben verlesen worden sei. Bei dem Polizeibericht handle es sich gemäß Paragraph 88, Absatz 3, StPO um einen nichtigen Vorerhebungsakt, da er nicht unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes müsse sich diese im letzten Satz des Paragraph 88, Absatz 3, StPO normierte Mitteilungspflicht auch auf Vernehmungen durch die Polizei beziehen, da sonst die Sicherheitsbehörden über die Bestimmungen betreffend die Unmittelbarkeit und das Recht naher Angehöriger, sich der Zeugenaussage zu entschlagen, hinweggehen könnten. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 8. Mai 1925, 5 Os 228/25, SSt V/66, ausgesprochen, daß sich die Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 88, Absatz 3, StPO nicht auf die vor den Sicherheitsbehörden vorgenommenen Vernehmungen, sondern nur auf die in dieser Gesetzesstelle besonders angeführten Untersuchungshandlungen des Augenscheines und der Hausdurchsuchung bezieht. Abgesehen davon fehlt es im vorliegenden Fall aber überhaupt an den Voraussetzungen des Paragraph 88, StPO. Diese Gesetzesstelle handelt von der Berechtigung des Staatsanwaltes, durch die Sicherheitsbehörden Vernehmungen, Augenschein und Hausdurchsuchungen vornehmen zu lassen; eine derartige Aufforderung des Staatsanwaltes an die Polizei ist aber hier nicht ergangen. Jedoch auch die vom Nichtigkeitswerber angedeutete Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 152, StPO liegt nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof sowohl in der oben zitierten als auch in zahlreichen anderen Entscheidungen (SSt II/23, XXI/102, ÖJZ 1947, Nr 623, 1948, Nr 544, 1950, Nr 572, 1951, Nr 80, 1953, Nr 30, JBl 1952, S 19) ausgesprochen hat, ist auch dann, wenn sich ein Zeuge gemäß Paragraph 152, StPO der Aussage entschlagen hat, die Verlesung einer mit ihm bei der Polizei aufgenommenen Niederschrift zulässig. Die Zulässigkeit dieser Verlesung ist im Paragraph 252, Absatz 2, StPO begründet, wonach Schriftstücke und Urkunden, die für die Sache von Bedeutung sind, verlesen werden müssen. In der Bestimmung des Paragraph 252, StPO findet im übrigen auch die vom Beschwerdeführer gerügte, durch die Verlesung erfolgte Beeinträchtigung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit ihre gesetzliche Grundlage.
Zu B II:
Nach den Urteilsfeststellungen verabredete der Angeklagte mit Slavka S*****, den er im Zuchthause kennen gelernt hatte, einen Einbruch in ein in einem Kiosk befindlichen Lebensmittelgeschäft. Sie begaben sich bereits am Nachmittag in die Nähe des Tatortes. In den Abendstunden warteten sie, bis der Kioskinhaber diesen versperrte und sich entfernte; dann blieb der Angeklagte Karl G***** in seinem Kraftwagen in unmittelbarer Nähe des Kioskes sitzen und ließ den Motor laufen, um die beim Erbrechen des Kioskes durch seinen Genossen Slavka S***** entstehenden Geräusche zu übertönen. S***** begann indessen nach Übersteigen der Mauer an der Rückwand des Kioskes aus diesem mit einem mitgebrachten Pickel einige Steine herauszuschlagen. Inzwischen war der in der Nähe wohnende Josef U***** auf das Motorengeräusch aufmerksam geworden und begab sich zum Kraftwagen. Auf seine Frage, was der Angeklagte hier treibe, gab ihm dieser zur Antwort, das gehe ihn gar nichts an. Da aber U***** vor seinem Weggehen erklärte, er habe bereits die Funkstreife verständigt, entschlossen sich der Angeklagte G***** und S*****, den Einbruch aufzugeben, und entfernten sich vom Tatort.
Unter Berufung auf § 281 Z 5 StPO behauptet der Nichtigkeitswerber, es sei die Feststellung des Urteils, daß der Wert der Gegenstände, auf die die Diebstahlsabsicht gerichtet gewesen sei, mehr als 150 S betragen habe, offenbar unzureichend begründet. Der Schluß, daß in einem Lebensmittelverkaufskiosk Waren im Werte von mehr als 150 S aufbewahrt seien, sei nicht zwingend, da gerade in einem Kiosk üblicherweise Waren über Nacht nicht zurückgelassen werden. Dieses Vorbringen stellt nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, was auch der Nichtigkeitswerber selbst mit der Bemerkung zum Ausdruck bringt, es sei der Schluß des Urteils nicht zwingend. Entspricht der vom Urteil gezogene Schluß den Denkgesetzen, wenngleich daneben auch eine andere Schlußfolgerung möglich gewesen wäre, dann ist dieser Schluß als Akt der freien Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das Urteil hat aber den gezogenen Schluß vollkommen denkrichtig mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Nichtigkeitswerber und S***** den Einbruchsversuch nicht unternommen hätten, wenn sie nicht die Gewißheit gehabt hätten, daß er sich lohne. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.Unter Berufung auf Paragraph 281, Ziffer 5, StPO behauptet der Nichtigkeitswerber, es sei die Feststellung des Urteils, daß der Wert der Gegenstände, auf die die Diebstahlsabsicht gerichtet gewesen sei, mehr als 150 S betragen habe, offenbar unzureichend begründet. Der Schluß, daß in einem Lebensmittelverkaufskiosk Waren im Werte von mehr als 150 S aufbewahrt seien, sei nicht zwingend, da gerade in einem Kiosk üblicherweise Waren über Nacht nicht zurückgelassen werden. Dieses Vorbringen stellt nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, was auch der Nichtigkeitswerber selbst mit der Bemerkung zum Ausdruck bringt, es sei der Schluß des Urteils nicht zwingend. Entspricht der vom Urteil gezogene Schluß den Denkgesetzen, wenngleich daneben auch eine andere Schlußfolgerung möglich gewesen wäre, dann ist dieser Schluß als Akt der freien Beweiswürdigung der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Das Urteil hat aber den gezogenen Schluß vollkommen denkrichtig mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Nichtigkeitswerber und S***** den Einbruchsversuch nicht unternommen hätten, wenn sie nicht die Gewißheit gehabt hätten, daß er sich lohne. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Zu C I:
Nach den Urteilsfeststellungen gab sich der Nichtigkeitswerber in München als Spätheimkehrer Karl Gü*****, geboren am 24.April 1919 in Przemysl, aus und beantragte durch wiederholte persönliche Vorsprachen beim Landesversorgungsamt Bayern die Anerkennung als Heimkehrer. Er legte wohl eine "Bescheinigung an Stelle militärischer Entlassungspapiere Nr 103.273" der amerikanischen Besatzungsmacht vor, konnte aber sonst kein Beweismaterial vorlegen. Auf Grund einer von ihm abgegebenen eidesstättlichen Erklärung, daß er von Mai 1945 bis Oktober 1949 in russischer bzw tschechoslowakischer Gefangenschaft war und am 30. Oktober 1949 nach Deutschland zurückkehrte, wurde ihm vom Landesversorgungsamt der Heimkehrerstatus zuerkannt und das damals vorgesehene Entlassungsgeld in der Höhe von 90 DM am 21. November 1950 ausbezahlt. Weiters erhielt er am selben Tage vom Bezirksfürsorgeverband München Bekleidung im Werte von 205,30 DM ausgefolgt und von der Heimkehrerbetreuungsstelle München eine Zuwendung von 50 DM; insgesamt erhielt er daher Zuwendungen im Gesamtbetrage von 345,30 DM. Am 3. März 1951 reichte der Nichtigkeitswerber beim Heimkehrerkreditfonds um eine Kreditgewährung ein, wobei er sich als am 30. September 1949 aus tschechischer Gefangenschaft entlassen bezeichnete, und bewarb sich um einen Kredit von 587,50 DM zur Beschaffung von Kleidung und eines Führerscheines. Er erklärte, daß ihm die Rückzahlung des Kredites in Monatsraten von 160 DM möglich sei und er vier Wochen nach Erhalt des Kredites mit der Rückzahlung beginnen werde. Am 29. Februar 1951 wurde ihm der Kredit in der Höhe von 150 DM bewilligt und ausbezahlt und Rückzahlungsraten in der Höhe von 10 DM monatlich ab 1. Juli 1951 festgesetzt. Im Darlehensvertrag verpflichtete sich der Nichtigkeitswerber gegenüber den Heimkehrerkreditfonds, einen Radioapparat, Marke Telefunken, und ein Herrenfahrrad, Marke Adler, zu übereignen. Diese beiden Gegenstände blieben aber weiter in der Gewahrsame des Nichtigkeitswerbers. Seiner Verpflichtung auf Rückzahlung der Raten kam er nicht an, sondern entfernte sich aus München unter Mitnahme der beiden angeführten Gegenstände, ohne seine neue Anschrift bekanntzugeben.
Zum Faktum C I 2 erblickt der Nichtigkeitswerber eine nach § 281 Z 5 StPO Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit in der Feststellung des Urteils, daß der Nichtigkeitswerber sich im Darlehensvertrag gegenüber dem Heimkehrerkreditfonds verpflichtet habe, einen Radioapparat und ein Herrenfahrrad zu übereignen. Tatsächlich gehe aber aus dem Darlehensvertrag hervor, daß sich der Nichtigkeitswerber zu dieser Übereignung nicht bloß verpflichtet, sondern die Gegenstände tatsächlich übereignet habe.Zum Faktum C römisch eins 2 erblickt der Nichtigkeitswerber eine nach Paragraph 281, Ziffer 5, StPO Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit in der Feststellung des Urteils, daß der Nichtigkeitswerber sich im Darlehensvertrag gegenüber dem Heimkehrerkreditfonds verpflichtet habe, einen Radioapparat und ein Herrenfahrrad zu übereignen. Tatsächlich gehe aber aus dem Darlehensvertrag hervor, daß sich der Nichtigkeitswerber zu dieser Übereignung nicht bloß verpflichtet, sondern die Gegenstände tatsächlich übereignet habe.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor; denn im Darlehensvertrag (2.Band, S 25) heißt es unter Pkt. IV: "als Sicherheit werden nachstehende Gegenstände übereignet bzw der Darlehensnehmer verpflichtet sich hiemit, die aus dem Darlehensvertrag angeschafften Gegenstände sicherungsweise zu übereignen." Im übrigen befaßt sich das Urteil auch noch später mit dem Inhalt dieses Vertrages, insbesondere mit dieser Übereignung, und stellte dazu als wesentlichen Umstand fest, daß die Gegenstände, die als Sicherung des Darlehens dienen sollten, weiter in der Verwahrung des Darlehensnehmers bleiben.
Unter Berufung auf Z 9 a des § 281 StPO wird vorgebracht, daß der Tatbestand des Betruges nicht gegeben sein könne; die Tatsache der Hingabe einer Sicherstellung für das Darlehen schließe nicht nur die Schädigungsabsicht aus, sondern auch den Eintritt eines Schadens überhaupt, da bei normalem Ablauf der Geschehnisse der Darlehensgeber auf die übereigneten Gegenstände greifen konnte. Die Meinung des Urteils, durch das spätere Verbringen der Gegenstände vor dem Zugriff des Heimkehrerkreditfonds sei seine Schädigungsabsicht erwiesen, sei unrichtig, weil der nachfolgende böse Vorsatz den Verbrechenstatbestand nicht mehr verwirklichen könne. Hier ist die Beschwerde jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Mit den Ausführungen über die Schädigungsabsicht und den nachfolgenden bösen Vorsatz versucht sie vielmeehr, die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte von allem Anfang an in Schädigungsabsicht gehandelt habe, zu erschüttern. Es handelt sich somit lediglich um eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, für die im Nichtigkeitsverfahren kein Raum ist. Auch bei der weiteren Behauptung, es sei der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen gewesen, geht der Nichtigkeitswerber nicht von der Feststellung des Urteils aus, daß die zur Sicherung des Darlehensgebers dienenden Gegenstände weiter beim Nichtigkeitswerber verblieben. Der Eintritt eines Schadens wäre nur dann nicht möglich gewesen, wenn sich die Gegenstände, die zur Sicherung dienen sollten, ständig in Gewahrsam des Darlehensgebers befunden hätten. Waren sie aber, wie im vorliegenden Fall, in Händen des Darlehensnehmers, dann bestand für diesen die Möglichkeit, sie dem Zugriffe des Darlehensgebers zu entziehen. Daß im übrigen auch der Nichtigkeitswerber selbst eine Schädigung für denkbar hält, ergibt sich aus seiner Bemerkung, daß "bei normalen Ablauf der Geschehnisse" eine Schädigung nicht eintreten konnte. Wenn aber der Darlehensnehmer, wie es im vorliegenden Fall das Urteil feststellt, von vornherein in Schädigungsabsicht handelte und in dieser Absicht die Sicherungsobjekte beiseite schaffte, dann war auch der Eintritt dieses beabsichtigten Schadens sehr wohl möglich.Unter Berufung auf Ziffer 9, a des Paragraph 281, StPO wird vorgebracht, daß der Tatbestand des Betruges nicht gegeben sein könne; die Tatsache der Hingabe einer Sicherstellung für das Darlehen schließe nicht nur die Schädigungsabsicht aus, sondern auch den Eintritt eines Schadens überhaupt, da bei normalem Ablauf der Geschehnisse der Darlehensgeber auf die übereigneten Gegenstände greifen konnte. Die Meinung des Urteils, durch das spätere Verbringen der Gegenstände vor dem Zugriff des Heimkehrerkreditfonds sei seine Schädigungsabsicht erwiesen, sei unrichtig, weil der nachfolgende böse Vorsatz den Verbrechenstatbestand nicht mehr verwirklichen könne. Hier ist die Beschwerde jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Mit den Ausführungen über die Schädigungsabsicht und den nachfolgenden bösen Vorsatz versucht sie vielmeehr, die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte von allem Anfang an in Schädigungsabsicht gehandelt habe, zu erschüttern. Es handelt sich somit lediglich um eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, für die im Nichtigkeitsverfahren kein Raum ist. Auch bei der weiteren Behauptung, es sei der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen gewesen, geht der Nichtigkeitswerber nicht von der Feststellung des Urteils aus, daß die zur Sicherung des Darlehensgebers dienenden Gegenstände weiter beim Nichtigkeitswerber verblieben. Der Eintritt eines Schadens wäre nur dann nicht möglich gewesen, wenn sich die Gegenstände, die zur Sicherung dienen sollten, ständig in Gewahrsam des Darlehensgebers befunden hätten. Waren sie aber, wie im vorliegenden Fall, in Händen des Darlehensnehmers, dann bestand für diesen die Möglichkeit, sie dem Zugriffe des Darlehensgebers zu entziehen. Daß im übrigen auch der Nichtigkeitswerber selbst eine Schädigung für denkbar hält, ergibt sich aus seiner Bemerkung, daß "bei normalen Ablauf der Geschehnisse" eine Schädigung nicht eintreten konnte. Wenn aber der Darlehensnehmer, wie es im vorliegenden Fall das Urteil feststellt, von vornherein in Schädigungsabsicht handelte und in dieser Absicht die Sicherungsobjekte beiseite schaffte, dann war auch der Eintritt dieses beabsichtigten Schadens sehr wohl möglich.
Zum Faktum C I 1 behauptet die Beschwerde unter Berufung auf § 281 Z 9 a StPO, daß das Verhalten des Angeklagten zu Unrecht dem Tatbestand des Betruges unterstellt worden sei, weil es sich bei den herausgelockten Unterstützungen um Geschenke gehandelt habe. Diese Rechtsrüge ist unbegründet. Aufgabe des Landesversorgungsamtes und der Heimkehrerkreditstelle ist lediglich die Betreuung von Heimkehrern. Die Organe dieser beiden Stellen sind daher nur deshalb tätig geworden, weil sich der Nichtigkeitswerber als Heimkehrer ausgegeben hat. Durch die von ihm erreichte Hingabe von Unterstützungen sind aber die Mittel, die für die Betreuung tatsächlicher Heimkehrer zur Verfügung standen, vermindert worden. Die Handlungsweise des Nichtigkeitswerbers verwirklicht daher alle Tatbestandsmerkmale des Betruges. Daß die seinerzeitige Zurückgabe der gewährten Unterstützungen auch seitens der unterstützenden Stellen nicht in Betracht gezogen wurde, ist bei der gegebenen Sachlage ohne rechtliche Bedeutung. Durch den vom Nichtigkeitswerber angestellten Vergleich mit einem Bettler, der ein Gebrechen vortäuscht, ist für ihn nichts gewonnen; denn, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (Slg 906, 2386, 3883), kann auch die Erschleichung von Akten der Liberalität und die durch listige Handlungen und Vorstellungen qualifizierte Bettelei den Tatbestand des Betruges begründen.Zum Faktum C römisch eins 1 behauptet die Beschwerde unter Berufung auf Paragraph 281, Ziffer 9, a StPO, daß das Verhalten des Angeklagten zu Unrecht dem Tatbestand des Betruges unterstellt worden sei, weil es sich bei den herausgelockten Unterstützungen um Geschenke gehandelt habe. Diese Rechtsrüge ist unbegründet. Aufgabe des Landesversorgungsamtes und der Heimkehrerkreditstelle ist lediglich die Betreuung von Heimkehrern. Die Organe dieser beiden Stellen sind daher nur deshalb tätig geworden, weil sich der Nichtigkeitswerber als Heimkehrer ausgegeben hat. Durch die von ihm erreichte Hingabe von Unterstützungen sind aber die Mittel, die für die Betreuung tatsächlicher Heimkehrer zur Verfügung standen, vermindert worden. Die Handlungsweise des Nichtigkeitswerbers verwirklicht daher alle Tatbestandsmerkmale des Betruges. Daß die seinerzeitige Zurückgabe der gewährten Unterstützungen auch seitens der unterstützenden Stellen nicht in Betracht gezogen wurde, ist bei der gegebenen Sachlage ohne rechtliche Bedeutung. Durch den vom Nichtigkeitswerber angestellten Vergleich mit einem Bettler, der ein Gebrechen vortäuscht, ist für ihn nichts gewonnen; denn, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (Slg 906, 2386, 3883), kann auch die Erschleichung von Akten der Liberalität und die durch listige Handlungen und Vorstellungen qualifizierte Bettelei den Tatbestand des Betruges begründen.