Gründe:
I.) Aus den Akten des Volksgerichtes Wien, Vg 1 b Vr 5018/45, betreffend das Strafverfahren gegen Dr. Hans K***** und Ludwig U***** wegen Verbrechens des bestellten Mordes und anderer strafbarer Handlungen, sowie Vg 1 a Vr 52/49, betreffend das Verfahren gegen Leopold R***** und Johann P***** wegen Verbrechens des bestellten Mordes und anderer strafbarer Handlungen, ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins.) Aus den Akten des Volksgerichtes Wien, römisch fünf g 1 b römisch fünf r 5018/45, betreffend das Strafverfahren gegen Dr. Hans K***** und Ludwig U***** wegen Verbrechens des bestellten Mordes und anderer strafbarer Handlungen, sowie römisch fünf g 1 a römisch fünf r 52/49, betreffend das Verfahren gegen Leopold R***** und Johann P***** wegen Verbrechens des bestellten Mordes und anderer strafbarer Handlungen, ergibt sich folgender Sachverhalt:
A.) Dr. Hans K***** wurde mit dem Urteil des Volksgerichtes Wien vom 5.3.1949, GZ Vg 1 b Vr 5018/45-181, des Verbrechens des vollbrachten gemeinen Mordes nach den §§ 134, 136 StG (richtig nach den §§ 134, 135 Z 4 StG) schuldig erkannt, weil er am 21.4.1945 in Hohenberg bei Lilienfeld aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen, die im Interesse der NS-Gewaltherrschaft und aus ns. Einstellung ergangen sind, gegen sechs Personen in der Absicht, sie zu töten, durch Verabreichung von Morphiuminjektionen auf eine solche Art gehandelt habe, daß daraus deren Tod erfolgte.A.) Dr. Hans K***** wurde mit dem Urteil des Volksgerichtes Wien vom 5.3.1949, GZ römisch fünf g 1 b römisch fünf r 5018/45-181, des Verbrechens des vollbrachten gemeinen Mordes nach den Paragraphen 134, 136, StG (richtig nach den Paragraphen 134, 135, Ziffer 4, StG) schuldig erkannt, weil er am 21.4.1945 in Hohenberg bei Lilienfeld aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen, die im Interesse der NS-Gewaltherrschaft und aus ns. Einstellung ergangen sind, gegen sechs Personen in der Absicht, sie zu töten, durch Verabreichung von Morphiuminjektionen auf eine solche Art gehandelt habe, daß daraus deren Tod erfolgte.
Mit dem gleichen Urteil wurde Ludwig U***** des Verbrechens des Hochverrates nach dem § 58 StG in der Fassung des § 11 Verbotsgesetz 1945, des Kriegsverbrechens nach dem § 1 Abs. 6 KVG 1945 und des Verbrechens des bestellten Mordes nach den §§ 134, 136 StG (richtig nach den §§ 134, 135 Z 3 StG) schuldig erkannt, des zuletzt angeführte Verbrechens deshalb, weil er in Lilienfeld in der Zeit zwischen dem 12.4. und dem 21.4.1945, somit in der Zeit der ns.Gewaltherrschaft, unter Ausnützung seiner dienstlichen Gewalt als Kreisleiter und Bevollmächtigter des Reichsverteidigungskommissars die von Dr. Hans K***** durchgeführten Tötungen durch Befehl eingeleitet, vorsätzlich veranlaßt und bestellt, zu ihrer Ausübung Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen habe. Dr. Hans K***** wurde gemäß dem § 136 StG unter Anwendung des § 13 KVG 1945 zur Strafe des schweren und verschärften Kerkers in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.Mit dem gleichen Urteil wurde Ludwig U***** des Verbrechens des Hochverrates nach dem Paragraph 58, StG in der Fassung des Paragraph 11, Verbotsgesetz 1945, des Kriegsverbrechens nach dem Paragraph eins, Absatz 6, KVG 1945 und des Verbrechens des bestellten Mordes nach den Paragraphen 134, 136, StG (richtig nach den Paragraphen 134, 135, Ziffer 3, StG) schuldig erkannt, des zuletzt angeführte Verbrechens deshalb, weil er in Lilienfeld in der Zeit zwischen dem 12.4. und dem 21.4.1945, somit in der Zeit der ns.Gewaltherrschaft, unter Ausnützung seiner dienstlichen Gewalt als Kreisleiter und Bevollmächtigter des Reichsverteidigungskommissars die von Dr. Hans K***** durchgeführten Tötungen durch Befehl eingeleitet, vorsätzlich veranlaßt und bestellt, zu ihrer Ausübung Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen habe. Dr. Hans K***** wurde gemäß dem Paragraph 136, StG unter Anwendung des Paragraph 13, KVG 1945 zur Strafe des schweren und verschärften Kerkers in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.
Ludwig U***** wurde gemäß dem § 1 Abs. 6 KVG 1947 unter Anwendung des § 34 StG und des § 13 KVG 1947 zur Strafe des schweren und verschärften Kerkers in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß Dr. Hans K***** zur kritischen Zeit Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes in Lilienfeld war. Am 21.4.1945 hat Dr. K***** sechs Südtiroler Umsiedler, die an Korsakoff-Psychose, Altersschwachsinn sowie Altersblödsinn litten und sich zuletzt in Hohenberg bei Lilienfeld befanden, Morphiuminjektionen verabreicht, die den Tod der genannten Personen zur Folge hatten. Er war dieser Tat geständig und hat sich damit verantwortet, daß er den sechs Südtirolern die tödlichen Injektionen auf Befehl des damaligen Kreisleiters von Lilienfeld, des Zweitangeklagten Ludwig U***** verabreicht habe. Ludwig U***** hat seinerseits stets in Abrede gestellt, einen derartigen Befehl erteilt zu haben. Das Volksgericht hat jedoch der Verantwortung U*****s keinen Glauben geschenkt und auf Grund der Angaben des Angeklagten Dr. Hans K***** als erwiesen angenommen, daß U***** dem Dr. K***** die Tötung der sechs Südtiroler befohlen habe. Diese Annahme des Volksgerichtes stützt sich in der Hauptsache auf die Angaben des Mitangeklagten Dr. K*****. Im Urteile werden allerdings noch einige weitere Umstände angeführt, die nach Ansicht des Volksgerichtes die Glaubwürdigkeit des Dr. K***** unterstützen sollen. Es handelt sich hiebei im wesentlichen um folgende Erwägungen:Ludwig U***** wurde gemäß dem Paragraph eins, Absatz 6, KVG 1947 unter Anwendung des Paragraph 34, StG und des Paragraph 13, KVG 1947 zur Strafe des schweren und verschärften Kerkers in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß Dr. Hans K***** zur kritischen Zeit Amtsarzt und Leiter des Gesundheitsamtes in Lilienfeld war. Am 21.4.1945 hat Dr. K***** sechs Südtiroler Umsiedler, die an Korsakoff-Psychose, Altersschwachsinn sowie Altersblödsinn litten und sich zuletzt in Hohenberg bei Lilienfeld befanden, Morphiuminjektionen verabreicht, die den Tod der genannten Personen zur Folge hatten. Er war dieser Tat geständig und hat sich damit verantwortet, daß er den sechs Südtirolern die tödlichen Injektionen auf Befehl des damaligen Kreisleiters von Lilienfeld, des Zweitangeklagten Ludwig U***** verabreicht habe. Ludwig U***** hat seinerseits stets in Abrede gestellt, einen derartigen Befehl erteilt zu haben. Das Volksgericht hat jedoch der Verantwortung U*****s keinen Glauben geschenkt und auf Grund der Angaben des Angeklagten Dr. Hans K***** als erwiesen angenommen, daß U***** dem Dr. K***** die Tötung der sechs Südtiroler befohlen habe. Diese Annahme des Volksgerichtes stützt sich in der Hauptsache auf die Angaben des Mitangeklagten Dr. K*****. Im Urteile werden allerdings noch einige weitere Umstände angeführt, die nach Ansicht des Volksgerichtes die Glaubwürdigkeit des Dr. K***** unterstützen sollen. Es handelt sich hiebei im wesentlichen um folgende Erwägungen:
1.) Bei den zur Tatzeit herrschenden außerordentlichen Verhältnissen sei der gesamte Führungsapparat der NSDAP gerichtsbekanntermaßen in der Person des Kreisleiters zusammengezogen gewesen, der deshalb der unumschränkte Herr über Leben und Tod der Bewohner seines Kreises war.
2.) Dr. K***** habe nach der Überzeugung des Gerichtes keinesfalls aus eigener Initiative gehandelt und sei unbedingt von einer dritten Person zur Tötung der Südtiroler veranlaßt worden. Diese Person könne nur der Kreisleiter von Lilienfeld gewesen sein, weil sich der Ortsgruppenleiter und Bürgermeister von Klein-Zell, woselbst die Südtiroler zunächst untergebracht waren, schriftlich an den Kreisleiter mit der Bitte um Abhilfe der Übelstände, die sich durch die Unterbringung von sechs geisteskranken Personen ohne Pflegeperson in Klein-Zell ergeben hatten, gewandt hat.
3.) Der Befehl zur Tötung der Südtiroler könne auch deshalb nur von der Kreisleitung Lilienfeld stammen, weil der Kontakt mit allen anderen in Betracht kommenden Stellen infolge der Kriegsereignisse unterbrochen gewesen sei.
4.) Die Zeugen Hugo U***** und Walter G***** hätten in ihren Aussagen Äußerungen des damaligen Ortsgruppenleiters von Hohenberg namens J***** wiedergegeben, denen zufolge sowohl die Überführung der Geisteskranken von Klein-Zell nach Hohenberg als auch die vorgenommene Tötung auf ausdrücklichen Befehl und auf ausdrückliche Anordnung des Kreisleiters erfolgt ist. J***** hat unmittelbar nach dem Zusammenbruche des ns.Regimes Selbstmord begangen. B.) Gegen Leopold R***** und Johann P***** wurde zur GZ Vg 1 a Vr 52/49 des Volksgerichtes Wien ein Strafverfahren durchgeführt, das mit dem unter A) näher bezeichneten Verfahren in engem Zusammenhange steht. Den Angeklagten Leopold R***** und Johann P***** wurde nämlich zur Last gelegt, sie hätten sich unter anderem des Verbrechens des bestellten Mordes als Mitschuldige nach den §§ 5, 134, 135, 137 StG sowie nach dem § 13 Abs. 2 KVG 1947 schuldig gemacht, weil sie zu der unter A) näher bezeichneten Übeltat des Dr. Hans K***** durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, ferner durch Beförderung des Täters an den Tatort Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zur sicheren Vollstreckung beigetragen hätten, wobei Leopold R***** die Übeltat überdies durch Übermittlung des Mordbefehles eingeleitet habe.4.) Die Zeugen Hugo U***** und Walter G***** hätten in ihren Aussagen Äußerungen des damaligen Ortsgruppenleiters von Hohenberg namens J***** wiedergegeben, denen zufolge sowohl die Überführung der Geisteskranken von Klein-Zell nach Hohenberg als auch die vorgenommene Tötung auf ausdrücklichen Befehl und auf ausdrückliche Anordnung des Kreisleiters erfolgt ist. J***** hat unmittelbar nach dem Zusammenbruche des ns.Regimes Selbstmord begangen. B.) Gegen Leopold R***** und Johann P***** wurde zur GZ römisch fünf g 1 a römisch fünf r 52/49 des Volksgerichtes Wien ein Strafverfahren durchgeführt, das mit dem unter A) näher bezeichneten Verfahren in engem Zusammenhange steht. Den Angeklagten Leopold R***** und Johann P***** wurde nämlich zur Last gelegt, sie hätten sich unter anderem des Verbrechens des bestellten Mordes als Mitschuldige nach den Paragraphen 5, 134, 135, 137, StG sowie nach dem Paragraph 13, Absatz 2, KVG 1947 schuldig gemacht, weil sie zu der unter A) näher bezeichneten Übeltat des Dr. Hans K***** durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, ferner durch Beförderung des Täters an den Tatort Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zur sicheren Vollstreckung beigetragen hätten, wobei Leopold R***** die Übeltat überdies durch Übermittlung des Mordbefehles eingeleitet habe.
Von dieser Anklage wurden Leopold R***** und Johann P***** mit dem Urteil des Volksgerichtes Wien vom 14.10.1949, GZ Vg 1 a Vr 52/49-55, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Volksgericht kam zu dem Ergebnisse, daß die Angaben des in diesem Verfahren als Zeugen vernommenen Dr. Hans K***** nicht geeignet seien, den den beiden Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Es verwies in der Urteilsbegründung auf eine erhebliche Anzahl von Widersprüchen zwischen den Angaben Dr. K*****s und den Aussagen anderer in die merfach erwähnte Angelegenheit verwickelter Personen. Des weiteren hob es auch hervor, daß den Angaben des Dr. Hans K***** innere Widersprüche anhaften. Angesichts dieser Umstände gelangte es zu einem Freispruche der Angeklagten R***** und P***** von der eingangs erwähnten Anklage.Von dieser Anklage wurden Leopold R***** und Johann P***** mit dem Urteil des Volksgerichtes Wien vom 14.10.1949, GZ römisch fünf g 1 a römisch fünf r 52/49-55, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Volksgericht kam zu dem Ergebnisse, daß die Angaben des in diesem Verfahren als Zeugen vernommenen Dr. Hans K***** nicht geeignet seien, den den beiden Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Es verwies in der Urteilsbegründung auf eine erhebliche Anzahl von Widersprüchen zwischen den Angaben Dr. K*****s und den Aussagen anderer in die merfach erwähnte Angelegenheit verwickelter Personen. Des weiteren hob es auch hervor, daß den Angaben des Dr. Hans K***** innere Widersprüche anhaften. Angesichts dieser Umstände gelangte es zu einem Freispruche der Angeklagten R***** und P***** von der eingangs erwähnten Anklage.
C.) Der Oberste Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.Juni 1950, GZ 5 Os 233/49-6, in dem gegen Dr. Hans K***** wegen Verbrechens des Mordes durchgeführten Verfahren erkannt, daß weder gegen das Verfahren noch gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Urteile des Volksgerichtes Wien vom 4.3.1949 Bedenken bestehen und auch die rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlung zutreffend sei (Band I, S 907 ff).C.) Der Oberste Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 10.Juni 1950, GZ 5 Os 233/49-6, in dem gegen Dr. Hans K***** wegen Verbrechens des Mordes durchgeführten Verfahren erkannt, daß weder gegen das Verfahren noch gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Urteile des Volksgerichtes Wien vom 4.3.1949 Bedenken bestehen und auch die rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlung zutreffend sei (Band römisch eins, S 907 ff).
Der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes hat am 27.12.1950 unter Präs 2241/50 erklärt, keinen Anlaß zur Anordnung der Überprüfung des unter A) näher bezeichneten Urteils in Ansehung des Angeklagten Ludwig U***** zu finden (Band I, S 951). Dr. Hans K***** wurde am 2.August 1951 noch vor Verbüßung der über ihn verhängten Strafe auf freien Fuß gesetzt. Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat nämlich am 30.7.1951 verfügt, daß die Vollziehung der über den Genannten verhängten Strafe gemäß dem § 398 StPO vorläufig zu unterbleiben habe, weil der Verurteilte laut eines eingeholten gerichtsärztlichen Gutachtens körperlich schwer krank sei (Band II, S 25 und S 35). Am 12. Februar 1952 hat Dr. Hans K***** Selbstmord durch Morphiuminjektion begangen (Band II, S 103).Der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes hat am 27.12.1950 unter Präs 2241/50 erklärt, keinen Anlaß zur Anordnung der Überprüfung des unter A) näher bezeichneten Urteils in Ansehung des Angeklagten Ludwig U***** zu finden (Band römisch eins, S 951). Dr. Hans K***** wurde am 2.August 1951 noch vor Verbüßung der über ihn verhängten Strafe auf freien Fuß gesetzt. Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat nämlich am 30.7.1951 verfügt, daß die Vollziehung der über den Genannten verhängten Strafe gemäß dem Paragraph 398, StPO vorläufig zu unterbleiben habe, weil der Verurteilte laut eines eingeholten gerichtsärztlichen Gutachtens körperlich schwer krank sei (Band römisch zwei, S 25 und S 35). Am 12. Februar 1952 hat Dr. Hans K***** Selbstmord durch Morphiuminjektion begangen (Band römisch zwei, S 103).
D.) Bereits am 30.5.1951 also zu einer Zeit, da Dr. K***** noch lebte, hat Ludwig U*****, der seine Strafe in der Männerstrafanstalt Stein a.d.D. verbüßt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt (ON 227 der Akten Vg 1 b Vr 5018/45). Diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stützt U***** vor allem auf das im Strafverfahren gegen R***** und P***** ergangene Urteil, in dem die beiden Genannten mit Rücksicht auf die widerspruchsvollen Angaben des Zeugen Dr. K***** freigesprochen wurden. In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragte U*****, Leopold R*****, Johann P*****, Anton J***** und allenfalls auch den Zeugen Dr. S***** zu vernehmen, den Letztgenannten über die Frage der "Zuständigkeit und der einheitlichen Leitung der Euthanasie" in den sogenannten Alpen- und Donaugauen. Der Wiederaufnahmswerber meinte, aus der Aussage des Zeugen Dr. S***** würde sich ergeben, daß U***** als Kreisleiter auch in den Tagen des Zusammenbruches nicht berechtigt gewesen sei, den Befehl zur Euthanasierung von irgendwelchen Personen zu erteilen.D.) Bereits am 30.5.1951 also zu einer Zeit, da Dr. K***** noch lebte, hat Ludwig U*****, der seine Strafe in der Männerstrafanstalt Stein a.d.D. verbüßt, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt (ON 227 der Akten römisch fünf g 1 b römisch fünf r 5018/45). Diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stützt U***** vor allem auf das im Strafverfahren gegen R***** und P***** ergangene Urteil, in dem die beiden Genannten mit Rücksicht auf die widerspruchsvollen Angaben des Zeugen Dr. K***** freigesprochen wurden. In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragte U*****, Leopold R*****, Johann P*****, Anton J***** und allenfalls auch den Zeugen Dr. S***** zu vernehmen, den Letztgenannten über die Frage der "Zuständigkeit und der einheitlichen Leitung der Euthanasie" in den sogenannten Alpen- und Donaugauen. Der Wiederaufnahmswerber meinte, aus der Aussage des Zeugen Dr. S***** würde sich ergeben, daß U***** als Kreisleiter auch in den Tagen des Zusammenbruches nicht berechtigt gewesen sei, den Befehl zur Euthanasierung von irgendwelchen Personen zu erteilen.
Bevor noch über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entschieden wurde, brachte Ludwig U***** einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ein (ON 251 der Akten 1 b Vr 5018/45), in dem er ausführte, daß Dr. K***** als Häftling des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit seinen Zellengenossen wiederholt und eingehend über die Euthanasierung der sechs Südtiroler Umsiedler gesprochen und bei diesen Gesprächen behauptet habe, den Befehl zur Tötung von dem damaligen Ortsgruppenleiter J***** erhalten zu haben. Zum Nachweise dieses Umstandes berief er sich auf die Zeugen Erwin H*****, Karl M***** und Dr. Alois L*****. Der Zeuge Erwin H***** bestätigte, mit Dr. K***** in der Zelle eingehend über die Tötung der Südtiroler Umsiedler gesprochen zu haben, und daß Dr. K***** ihm gesagt habe, daß er den Befehl zur Tötung von dem zuständigen Ortsgruppenleiter J***** erhalten habe. Dies habe Dr. K***** ihm gegenüber nicht nur einmal, sondern wiederholt geäußert. Im übrigen hob der Zeuge hervor, daß Dr. K***** während der gemeinsamen Haft ein "geistig anormales Verhalten" zur Schau getragen habe (ON 263).Bevor noch über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entschieden wurde, brachte Ludwig U***** einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ein (ON 251 der Akten 1 b römisch fünf r 5018/45), in dem er ausführte, daß Dr. K***** als Häftling des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit seinen Zellengenossen wiederholt und eingehend über die Euthanasierung der sechs Südtiroler Umsiedler gesprochen und bei diesen Gesprächen behauptet habe, den Befehl zur Tötung von dem damaligen Ortsgruppenleiter J***** erhalten zu haben. Zum Nachweise dieses Umstandes berief er sich auf die Zeugen Erwin H*****, Karl M***** und Dr. Alois L*****. Der Zeuge Erwin H***** bestätigte, mit Dr. K***** in der Zelle eingehend über die Tötung der Südtiroler Umsiedler gesprochen zu haben, und daß Dr. K***** ihm gesagt habe, daß er den Befehl zur Tötung von dem zuständigen Ortsgruppenleiter J***** erhalten habe. Dies habe Dr. K***** ihm gegenüber nicht nur einmal, sondern wiederholt geäußert. Im übrigen hob der Zeuge hervor, daß Dr. K***** während der gemeinsamen Haft ein "geistig anormales Verhalten" zur Schau getragen habe (ON 263).
Der Zeuge Karl M***** bestätigte, daß K***** während der gemeinsamen Haft niemals erzählt habe, daß er vom Kreisleiter U***** den Auftrag zur Tötung der Südtiroler erhalten habe, in diesem Zusammenhange vielmehr immer nur von einem Ortsgruppenleiter gesprochen habe. Im übrigen behauptete auch dieser Zeuge, daß Dr. K***** ein anormales Gehaben an den Tag gelegt habe (ON 265).
Schließlich gab der Zeuge Dr. Alois L***** an, daß Dr. K*****, als er von seinem Fall erzählte, wiederholt behauptete, den Auftrag zur Tötung der Südtiroler von dem örtlich zuständigen Ortsgruppenleiter erhalten zu haben (ON 264).
E.) Das Volksgericht Wien hat mit dem Beschluß vom 3.2.1953, GZ Vg 1 Vr 5018/45-269, den Antrag U*****s auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.E.) Das Volksgericht Wien hat mit dem Beschluß vom 3.2.1953, GZ römisch fünf g 1 römisch fünf r 5018/45-269, den Antrag U*****s auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
In den Gründen dieser Entscheidung setzt sich das Volksgericht zunächst mit den Angaben des Zeugen S***** auseinander. Es führt hiezu aus, daß der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nicht angeben konnte, wer zur Erteilung der Befehle zur sogenannten Euthanasierung zuständig gewesen sei. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß U***** zur Erteilung eines derartigen Befehles nicht zuständig gewesen sei, so sei doch nicht auszuschließen, daß er seine Zuständigkeit überschritten und den Tötungsbefehl tatsächlich erteilt habe. In diesem Zusammenhange verweist das Volksgericht darauf, daß die Aussage des Dr. K***** durch verschiedene andere Angaben erhärtet worden sei, so z.B. durch die Aussagen der Zeugen U***** und G*****, denen zufolge sowohl die Überführung der Geisteskranken von Klein-Zell nach Hohenberg als auch die vorgenommene Tötung über ausdrücklichen Befehl des Kreisleiters erfolgt sei, wie die beiden genannten Zeugen aus verschiedenen Äußerungen des damaligen Ortsgruppenleiters von Hohenberg, des bereits mehrfach genannten J*****, entnommen hätten.
Das Volksgericht befaßte sich dann mit dem zu Vg 1 Vr 52/49 ergangenen Urteil und kommt zu dem Ergebnisse, daß auch dieses Urteil das Wiederaufnahmebegehren U*****s nicht rechtfertigen könne. Schließlich befaßt sich das Volksgericht mit den Angaben der Zeugen H*****, M***** und Dr. L*****, denen es die stets gleichbleibenden Angaben des Dr. K***** gegenüberhält. Es mag richtig sein - so führt das Volksgericht aus -, daß Dr. K***** seinen Zellengenossen gegenüber andere Angaben als vor Gericht gemacht habe, doch habe es sich hiebei lediglich um ein Zellengespräch gehandelt, das für die Beurteilung des Straffalles im Hinblick auf die von Dr. K***** früher gemachten Angaben bei Gericht nicht wesentlich erscheine. Das Volksgericht erwähnt im übrigen die Angaben der Zeugen H*****, M***** und Dr. L*****, denen zufolge Dr. K***** keinen normalen Eindruck gemacht habe; es nimmt jedoch zu diesen Angaben nicht weiter Stellung.Das Volksgericht befaßte sich dann mit dem zu römisch fünf g 1 römisch fünf r 52/49 ergangenen Urteil und kommt zu dem Ergebnisse, daß auch dieses Urteil das Wiederaufnahmebegehren U*****s nicht rechtfertigen könne. Schließlich befaßt sich das Volksgericht mit den Angaben der Zeugen H*****, M***** und Dr. L*****, denen es die stets gleichbleibenden Angaben des Dr. K***** gegenüberhält. Es mag richtig sein - so führt das Volksgericht aus -, daß Dr. K***** seinen Zellengenossen gegenüber andere Angaben als vor Gericht gemacht habe, doch habe es sich hiebei lediglich um ein Zellengespräch gehandelt, das für die Beurteilung des Straffalles im Hinblick auf die von Dr. K***** früher gemachten Angaben bei Gericht nicht wesentlich erscheine. Das Volksgericht erwähnt im übrigen die Angaben der Zeugen H*****, M***** und Dr. L*****, denen zufolge Dr. K***** keinen normalen Eindruck gemacht habe; es nimmt jedoch zu diesen Angaben nicht weiter Stellung.
II.) Der Beschluß des Volksgerichtes Wien vom 3.2.1953, GZ Vg 1 Vr 5018/45-269, steht mit dem Gesetze nicht im Einklange. Gemäß dem § 353 Z 2 StPO kann ein rechtskräftig Verurteilter die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Das Gericht, das über das Wiederaufnahmebegehren entscheidet, muß also die Frage prüfen, ob die vom Antragsteller beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel die Eignung haben, die gänzliche Freisprechung oder doch die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, wobei es diese neuen Tatsachen oder Beweismittel sowohl für sich allein als auch im Zuammenhalte mit den früher erhobenen Beweisen zu prüfen hat.römisch zwei.) Der Beschluß des Volksgerichtes Wien vom 3.2.1953, GZ römisch fünf g 1 römisch fünf r 5018/45-269, steht mit dem Gesetze nicht im Einklange. Gemäß dem Paragraph 353, Ziffer 2, StPO kann ein rechtskräftig Verurteilter die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Das Gericht, das über das Wiederaufnahmebegehren entscheidet, muß also die Frage prüfen, ob die vom Antragsteller beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel die Eignung haben, die gänzliche Freisprechung oder doch die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, wobei es diese neuen Tatsachen oder Beweismittel sowohl für sich allein als auch im Zuammenhalte mit den früher erhobenen Beweisen zu prüfen hat.
A.) Wie unter I) A) ausgeführt wurde, hat das Volksgericht Wien in seinem Urteil vom 5.3.1949, GZ Vg 1 b Vr 5018/45-181, den den Angeklagten Ludwig U***** betreffenden Schuldspruch wegen Verbrechens des bestellten Mordes in der Hauptsache auf die Angaben des Mitangeklagten Dr. Hans K***** gestützt. Zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben hat es sich auf eine Reihe von Umständen (Punkt I) A) 1) bis 4)) berufen, von denen die schwerstwiegende Bedeutung den Angaben des Zeugen Hugo U***** und Walter G***** zukommt, auf Grund derer das Volksgericht als erwiesen angenommen hat, daß der seinerzeitige Ortsgruppenleiter J***** Äußerungen gemacht habe, denenzufolge sowohl die Überführung der Südtiroler von Klein-Zell nach Hohenberg als auch die vorgenommene Tötung auf ausdrücklichen Befehl und auf ausdrückliche Anordnung des Kreisleiters erfolgten. Das Volksgericht hat nun in seiner Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren auf diese Feststellung des Urteils vom 5.3.1949 hingewiesen (Band II, S 152). Dabei hat es jedoch offenbar lediglich die im Urteil vom 5.3.1949 enthaltene Feststellung kritiklos übernommen, ohne zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Zeugen U***** und G***** tatsächlich ergibt, daß J***** Äußerungen gemacht hat, aus denen hervorging, U***** habe nicht nur die Überführung der Geisteskranken von Klein-Zell nach Hohenberg, sondern auch ihre Ermordung angeordnet. Eine solche Prüfung hätte aber ergeben, daß die Zeugen U***** und G***** derartige Angaben nicht gemacht haben.A.) Wie unter römisch eins) A) ausgeführt wurde, hat das Volksgericht Wien in seinem Urteil vom 5.3.1949, GZ römisch fünf g 1 b römisch fünf r 5018/45-181, den den Angeklagten Ludwig U***** betreffenden Schuldspruch wegen Verbrechens des bestellten Mordes in der Hauptsache auf die Angaben des Mitangeklagten Dr. Hans K***** gestützt. Zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben hat es sich auf eine Reihe von Umständen (Punkt römisch eins) A) 1) bis 4)) berufen, von denen die schwerstwiegende Bedeutung den Angaben des Zeugen Hugo U***** und Walter G***** zukommt, auf Grund derer das Volksgericht als erwiesen angenommen hat, daß der seinerzeitige Ortsgruppenleiter J***** Äußerungen gemacht habe, denenzufolge sowohl die Überführung der Südtiroler von Klein-Zell nach Hohenberg als auch die vorgenommene Tötung auf ausdrücklichen Befehl und auf ausdrückliche Anordnung des Kreisleiters erfolgten. Das Volksgericht hat nun in seiner Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren auf diese Feststellung des Urteils vom 5.3.1949 hingewiesen (Band römisch zwei, S 152). Dabei hat es jedoch offenbar lediglich die im Urteil vom 5.3.1949 enthaltene Feststellung kritiklos übernommen, ohne zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der Zeugen U***** und G***** tatsächlich ergibt, daß J***** Äußerungen gemacht hat, aus denen hervorging, U***** habe nicht nur die Überführung der Geisteskranken von Klein-Zell nach Hohenberg, sondern auch ihre Ermordung angeordnet. Eine solche Prüfung hätte aber ergeben, daß die Zeugen U***** und G***** derartige Angaben nicht gemacht haben.
U***** wurde zunächst bei der Gendarmerie (Band I, S 13), dann durch den Untersuchungsrichter (S 85 ff) und schließlich in der Hauptverhandlung (S 785) vernommen. Er hat zwar angegeben, daß er glaube, annehmen zu können, Dr. K***** sei unter dem Drucke des Kreisleiters und des Ortsgruppenleiters gestanden (S 87); er mußte jedoch in der Hauptverhandlung (S 785) zugeben, er habe lediglich vermutet, daß der Ortsgruppenleiter auch den Auftrag zur Ermordung der Südtiroler vom Kreisleiter bekommen habe, weil er doch immer "den Auftrag vom Kreisleiter hatte".U***** wurde zunächst bei der Gendarmerie (Band römisch eins, S 13), dann durch den Untersuchungsrichter (S 85 ff) und schließlich in der Hauptverhandlung (S 785) vernommen. Er hat zwar angegeben, daß er glaube, annehmen zu können, Dr. K***** sei unter dem Drucke des Kreisleiters und des Ortsgruppenleiters gestanden (S 87); er mußte jedoch in der Hauptverhandlung (S 785) zugeben, er habe lediglich vermutet, daß der Ortsgruppenleiter auch den Auftrag zur Ermordung der Südtiroler vom Kreisleiter bekommen habe, weil er doch immer "den Auftrag vom Kreisleiter hatte".
Der Zeuge G*****, der zunächst von der Gendarmerie (S 11), dann durch den Untersuchungsrichter (S 177) und schließlich in der Hauptverhandlung (S 786) vernommen wurde, hat an keiner Stelle seiner Angaben erwähnt, daß J***** sich auf einen Befehl des Kreisleiters berufen hätte.
Hätte also das Volksgericht Wien bei der Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren sich nicht darauf beschränkt, die im Urteil vom 5.3.1949 enthaltene Feststellung kritiklos zu übernehmen, hätte es vielmehr die Angaben der Zeugen U***** und G***** an Hand der Akten überprüft, dann hätte es keinesfalls zu dem Ergebnisse gelangen können, daß die Angaben des Dr. K***** durch die Aussagen dieser beiden Zeugen gestützt werden. Nun durfte aber das Volksgericht Wien bei der Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren nicht bloß von den im Urteil vom 5.März 1949 enthaltenen Feststellungen ausgehen; es mußte vielmehr die früher erhobenen Beweise an sich überprüfen, wie sich aus dem Wortlaute der Z 2 des § 353 StPO (" .... in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen ....") ergibt.Hätte also das Volksgericht Wien bei der Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren sich nicht darauf beschränkt, die im Urteil vom 5.3.1949 enthaltene Feststellung kritiklos zu übernehmen, hätte es vielmehr die Angaben der Zeugen U***** und G***** an Hand der Akten überprüft, dann hätte es keinesfalls zu dem Ergebnisse gelangen können, daß die Angaben des Dr. K***** durch die Aussagen dieser beiden Zeugen gestützt werden. Nun durfte aber das Volksgericht Wien bei der Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren nicht bloß von den im Urteil vom 5.März 1949 enthaltenen Feststellungen ausgehen; es mußte vielmehr die früher erhobenen Beweise an sich überprüfen, wie sich aus dem Wortlaute der Ziffer 2, des Paragraph 353, StPO (" .... in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen ....") ergibt.
B.) Das Volksgericht Wien mußte aus den gleichen Gründen aber auch alle anderen "früher" erhobenen Beweise insoweit prüfen, als diese in Verbindung mit den vom Antragsteller beigebrachten Tatsachen und Beweismitteln geeignet erschienen, eine dem Antragsteller günstigere neue Entscheidung herbeizuführen. Zu diesen Beweisen gehört auch die Aussage des Zeugen Arthur M*****, der in der Hauptverhandlung angegeben hat (Seite 793), Dr. K***** habe ihm unmittelbar nach der Tat erzählt, daß die Tötung vom damaligen Ortsgruppenleiter von Hohenberg veranlaßt worden sei; von der Kreisleitung habe Dr. Hans K***** nichts erwähnt. Die Aussage dieses Zeugen wäre vom Volksgericht Wien bei der Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren umso mehr zu berücksichtigen gewesen, als durch sie die Beweiskraft der Angaben des Dr. K***** erschüttert, jene der nunmehr vernommenen Zeugen H*****, M***** und Dr. L***** hingegen gestärkt werden könnte.
Zu diesen früher erhobenen Beweisen gehören aber auch in diesem Zusammenhang die Aussagen der Zeugen Hugo U***** (Band I Seite 783) und Walter G***** (Band I Seite 787) über das abstoßende Benehmen des durch Selbstmord geendeten Ortsgruppenleiters von Hohenberg J***** in der Gemeindekanzlei nach der Tötung der sechs Geisteskranken, über das diese Zeugen auch schon im Vorverfahren (U*****, Band I, Seite 13 und 85, G*****, Band I Seite 11, 177) berichtet hatten. Danach war J*****, dem man keine Vorhalte machen durfte, "riesig" selbständig (U*****, Band I Seite 785) und "so radikal, daß man gegen ihn nichts machen konnte" (G*****, Band I Seite 787). Auch diese Umstände könnten im Zusammenhang mit den vom Wiederaufnahmswerber beigebrachten Tatsachen und Beweismitteln eine Stärkung seiner Verantwortung, daß nicht er die Tötung der 6 Geisteskranken angeordnet habe, bedeuten, insbesondere dann, wenn sich ergeben sollte, daß J***** tatsächlich ein radikaler Nationalsozialist war, der selbständig vorging.Zu diesen früher erhobenen Beweisen gehören aber auch in diesem Zusammenhang die Aussagen der Zeugen Hugo U***** (Band römisch eins Seite 783) und Walter G***** (Band römisch eins Seite 787) über das abstoßende Benehmen des durch Selbstmord geendeten Ortsgruppenleiters von Hohenberg J***** in der Gemeindekanzlei nach der Tötung der sechs Geisteskranken, über das diese Zeugen auch schon im Vorverfahren (U*****, Band römisch eins, Seite 13 und 85, G*****, Band römisch eins Seite 11, 177) berichtet hatten. Danach war J*****, dem man keine Vorhalte machen durfte, "riesig" selbständig (U*****, Band römisch eins Seite 785) und "so radikal, daß man gegen ihn nichts machen konnte" (G*****, Band römisch eins Seite 787). Auch diese Umstände könnten im Zusammenhang mit den vom Wiederaufnahmswerber beigebrachten Tatsachen und Beweismitteln eine Stärkung seiner Verantwortung, daß nicht er die Tötung der 6 Geisteskranken angeordnet habe, bedeuten, insbesondere dann, wenn sich ergeben sollte, daß J***** tatsächlich ein radikaler Nationalsozialist war, der selbständig vorging.
C.) Das Volksgericht hat in seinem Beschluß vom 3.2.1953 zwar erwähnt, daß K***** den Aussagen der Zeugen H*****, M***** und Dr. L***** zufolge während seiner Haft ein absonderliches Benehmen zur Schau getragen hat, jedoch zu dieser Tatsache nicht weiter Stellung genommen. Eine solche Stellungnahme wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die in den Akten erliegenden ärztlichen Zeugnisse vom 23.5.1951 (ON 226) und vom 23.7.1951 (ON 232) davon sprechen, daß Dr. K***** an einer anhaltenden und durch nichts zu durchbrechenden Gemütsdepression litt, aber auch die Tatsache, daß Dr. K***** am 12.2.1952 durch Selbstmord geendet hat (ON 256) nach derselben Richtung weist. Alle diese Umstände wären bei der Beurteilung der Beweiskraft der Angaben des Dr. K***** im Wiederaufnahmsverfahren zu beachten gewesen.