Gründe:
I.römisch eins.
Das Urteil mit dem die drei Angeklagten des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach §§ 335, 337 lit a StG schuldig erkannt wurden, enthält nachstehende wesentliche Feststellungen. Am 31. Juli 1954 ereignet sich auf der eingleisigen Strecke Innsbruck-Mittenwald ein Zusammenstoß zweier Züge der Österreichischen Bundesbahnen, wobei ein Reisender tödlich, 10 weitere schwer und 49 leicht verletzt wurden. Zu diesem Zusammenstoß kam es deshalb, weil Karl K***** als Zugführer und Hermann H***** als Lokomotivführer des Eilzuges 695 eine vor Abfahrt dieses Zuges vom Hauptbahnhof Innsbruck an sie ergangene Verständigung, nach welcher die Kreuzung des genannten Eilzuges mit dem Personenzug 2914, die fahrplanmäßig im Bahnhof Hochzierl hätte erfolgen sollen, auf die unbesetzte Ausweiche Martinswand vorverlegt wurde, nicht zur Kenntnis nahmen und die Kreuzungsstelle, anstatt bei dieser anzuhalten, durchfuhren.Das Urteil mit dem die drei Angeklagten des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraphen 335, 337, Litera a, StG schuldig erkannt wurden, enthält nachstehende wesentliche Feststellungen. Am 31. Juli 1954 ereignet sich auf der eingleisigen Strecke Innsbruck-Mittenwald ein Zusammenstoß zweier Züge der Österreichischen Bundesbahnen, wobei ein Reisender tödlich, 10 weitere schwer und 49 leicht verletzt wurden. Zu diesem Zusammenstoß kam es deshalb, weil Karl K***** als Zugführer und Hermann H***** als Lokomotivführer des Eilzuges 695 eine vor Abfahrt dieses Zuges vom Hauptbahnhof Innsbruck an sie ergangene Verständigung, nach welcher die Kreuzung des genannten Eilzuges mit dem Personenzug 2914, die fahrplanmäßig im Bahnhof Hochzierl hätte erfolgen sollen, auf die unbesetzte Ausweiche Martinswand vorverlegt wurde, nicht zur Kenntnis nahmen und die Kreuzungsstelle, anstatt bei dieser anzuhalten, durchfuhren.
Die Verständigung der Zugsmannschaft von der Vorverlegung einer Kreuzung, die sich als besonderes Vorkommnis im Eisenbahnverkehr darstellt, hat den Bestimmungen der Verkehrsvorschrift der ÖBB (V 3) zufolge, durch einen schriftlichen Befehl zu erfolgen (Pkt 331 der V 3). Dieser Befehl ist grundsätzlich vom Fahrdienstleiter 3-fach auszufertigen (Punkte 332, 334 der V 3). Er ist von ihm (Pkt 334 der V 3) in 2-facher Ausfertigung dem Zugführer auszufolgen, der den Empfang auf der im Bahnhof verbleibenden Befehlsausfertigung bestätigt (Pkt 335, Abs 1 der V 3). Der Übergeber hat den Zugführer bei der Ausfolgung des Befehles von dessen Inhalt auch mündlich zu verständigen; der Zugführer hat sich hiebei von der Übereinstimmung des Befehles mit der mündlichen Verständigung zu überzeugen (Pkt 335, Abs 2 der V 3). Der Lokführer übernimmt vom Zugführer die für ihn bestimmte Befehlsausfertigung und hat deren Erhalt auf der Ausfertigung des Zugführers zu bescheinigen (Pkt 335, Abs 1 der V 3). Der Zugführer hat den Lokführer bei der Übergabe des Befehles auch mündlich von dessen Inhalt zu verständigen.Die Verständigung der Zugsmannschaft von der Vorverlegung einer Kreuzung, die sich als besonderes Vorkommnis im Eisenbahnverkehr darstellt, hat den Bestimmungen der Verkehrsvorschrift der ÖBB (römisch fünf 3) zufolge, durch einen schriftlichen Befehl zu erfolgen (Pkt 331 der römisch fünf 3). Dieser Befehl ist grundsätzlich vom Fahrdienstleiter 3-fach auszufertigen (Punkte 332, 334 der römisch fünf 3). Er ist von ihm (Pkt 334 der römisch fünf 3) in 2-facher Ausfertigung dem Zugführer auszufolgen, der den Empfang auf der im Bahnhof verbleibenden Befehlsausfertigung bestätigt (Pkt 335, Absatz eins, der römisch fünf 3). Der Übergeber hat den Zugführer bei der Ausfolgung des Befehles von dessen Inhalt auch mündlich zu verständigen; der Zugführer hat sich hiebei von der Übereinstimmung des Befehles mit der mündlichen Verständigung zu überzeugen (Pkt 335, Absatz 2, der römisch fünf 3). Der Lokführer übernimmt vom Zugführer die für ihn bestimmte Befehlsausfertigung und hat deren Erhalt auf der Ausfertigung des Zugführers zu bescheinigen (Pkt 335, Absatz eins, der römisch fünf 3). Der Zugführer hat den Lokführer bei der Übergabe des Befehles auch mündlich von dessen Inhalt zu verständigen.
Diesen positiven Vorschriften, deren Einhaltung die tatsächliche Durchführung derartiger Befehle gewährleisten soll, haben die Angeklagten Karl K*****, Hermann H***** und Heinrich Sch*****, in mehrfacher Beziehung zuwidergehandelt.
Der Zugführer K***** hat zwar die Übernahme des ihm vom Fahrdienstleiter überreichten Befehles mit einem Handzeichen auf der im Bahnhof verbleibenden Befehlsausfertigung bestätigt, den Inhalt des schriftlichen Befehles mit der mündlichen Verständigung des Fahrdienstleiters jedoch nicht verglichen. Er hat, was unter besonderen Umständen an sich zulässig ist, die ihm obliegende Verständigung des Lokomotivführers dem Fahrdienstleiter überlassen und ihm hiezu die beiden für den Zug- und den Lokführer bestimmten Befehlsausfertigungen zurückgegeben, jedoch die Abfertigung des Eilzuges 695 zugelassen, ohne die mit der Bestätigung des Lokführers versehene, in seinem Besitz zu verbleibende Ausfertigung des Fahrbefehles zurückerhalten zu haben.
Der Fahrdienstleiter Sch***** hat, was, wie bereits erwähnt, an sich zulässig ist, die Benachrichtigung des Lokführers übernommen, jedoch den hiebei für den Zugführer geltenden Vorschriften, die er sinngemäß einzuhalten hatte, zuwider unterlassen, sich den Erhalt der Befehlsausfertigung vom Lokführer auf der dem Zugführer gehörenden Ausfertigung bestätigen zu lassen und diese dem Zugführer vor Abfertigung des Zuges rückzumitteln.
Der Lokführer H***** hat es verabsäumt, den schriftlichen Befehl bei der Übergabe oder wenigstens später während der Fahrt zu lesen, seine Entgegennahme auf der Ausfertigung des Zugführers zu quittieren und deren Rückgabe an den Zugführer zu veranlassen.
Die Angeklagten K***** und H***** verantworteten sich dahin, dass sie sich des an sie ergangenen Befehls nicht bewusst gewesen seien. Während K***** hiebei die Übernahme des schriftlichen Befehls überhaupt leugnete und das als Bestätigung hiefür gesetzte Handzeichen "K" als Fälschung bezeichnete, behauptet H*****, dass er die ihm vom Fahrdienstleiter übergebenen Papiere mangels Einhaltung der bei Ausfolgung eines allgemeinen Befehls einzuhaltenden Formalität nicht als solchen angesehen habe. Überdies bestritten beide Angeklagten, dass ihnen der Befehlsinhalt auch mündlich durch Sch***** mitgeteilt worden sei. Das Erstgericht lehnte diese Verantwortung ab. Gestützt auf die durch die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere das Gutachten des Schriftsachverständigen Leo P*****, bestätigte Darstellung Sch*****s, welche es für glaubwürdig erachtete, nahm es an, dass beide Angeklagten den ihnen ausgehändigten schriftlichen allgemeinen Befehl als solchen erkannt haben. Es erblickte ein dem den angeführten Vorschriften zuwiderlaufenden Verhalten aller drei Angeklagten bei der Übergabe und Übernahme des schriftlichen Befehls eine ihnen zur Last fallende schuldbare Nachlässigkeit. Diese hatte, wie das Erstgericht annimmt, zur Folge, dass H***** den Zug E 695 nicht befehlsgemäß anhielt und K***** die Weiterfahrt nicht hinderte, sodass es zum Zusammenstoß mit dem Gegenzug kam.
Das Urteil wird von den Angeklagten Hermann H***** und Karl K***** unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 9a, 9b und 11, vom Angeklagten Heinrich Sch***** unter Anrufung jener der Z 5, 9a und 9b des § 281 StPO bekämpft.Das Urteil wird von den Angeklagten Hermann H***** und Karl K***** unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4, 5, 9 a, 9 b und 11, vom Angeklagten Heinrich Sch***** unter Anrufung jener der Ziffer 5, 9 a und 9 b des Paragraph 281, StPO bekämpft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Hermann H***** und Karl K*****:
Eine Verletzung von unter Nichtigkeitssanktion stehenden gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 281 Z 3 StPO erblicken die Beschwerdeführer darin, dass sie einerseits der Bestimmung des § 120 StPO zuwider von der Wahl des in der Hauptverhandlung als Schriftsachverständigen einvernommenen Leo P***** nicht vorher verständigt worden sind, andererseits entgegen der Vorschrift des § 151 Z 2 StPO eine Reihe von Bundesbahnbediensteten als Zeugen einvernommen wurden, ohne das sie der ihnen obliegenden Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses durch ihre Vorgesetzten entbunden worden waren.Eine Verletzung von unter Nichtigkeitssanktion stehenden gesetzlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO erblicken die Beschwerdeführer darin, dass sie einerseits der Bestimmung des Paragraph 120, StPO zuwider von der Wahl des in der Hauptverhandlung als Schriftsachverständigen einvernommenen Leo P***** nicht vorher verständigt worden sind, andererseits entgegen der Vorschrift des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO eine Reihe von Bundesbahnbediensteten als Zeugen einvernommen wurden, ohne das sie der ihnen obliegenden Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses durch ihre Vorgesetzten entbunden worden waren.
In beiden Richtungen liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor.
Die Bestimmung des § 120 StPO, die, wie sich aus § 248 StPO ergibt, auch bei Vernehmung von Sachverständigen in der Hauptverhandlung Platz greift, verbietet bei sonstiger Nichtigkeit nur die Beiziehung bestimmter dort näher bezeichneter Personen als Sachverständige. Dass Leo P***** diesem Personenkreis angehört, wird von der Beschwerde gar nicht behauptet. Eine Verständigung des Beschuldigten von der Wahl des Sachverständigen ist zwar auch im § 120 StPO als Regel vorgeschrieben, eine Verletzung dieser Vorschrift steht aber nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die tatsächlich erfolgte Unterlassung der Benachrichtigung der Angeklagten von der Wahl des Sachverständigen zieht daher Nichtigkeit des Urteils nicht nach sich, sodass der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO nicht gegeben ist. Auch die Bestimmung des § 151 Z 2 StPO wurde vom Erstgericht nicht verletzt. Denn nach der zitierten Gesetzesstelle sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nur Staatsbeamte, das sind Organe, die im Sinne des § 101 StG Geschäfte der Regierung zu besorgen berufen sind, vom Zeugnis ausgeschlossen. Als Beamte in diesem Sinne sind aber, wie der Oberste Gerichtshof in mehrfachen Entscheidungen (siehe ua JBl S 268/51, EvBl 229/51) ausgesprochen hat, die Bundesbahnbeamten, ausgenommen jene, die der Generaldirektion angehören, nicht anzusehen. Es kommt ihnen vielmehr die rechtliche Stellung zu, die sie vor dem Jahr 1938 auf Grund des Bundesgesetzes vom 19. 10. 1923, BGBl Nr 407 (Bundesbahngesetz), als Bedienstete eines selbstständigen Wirtschaftskörpers, nicht jedoch einer öffentlichen Behörde, hatten. Da es sich im gegebenen Fall bei den vom Gericht als Zeugen einvernommenen Bundesbahnbeamten nicht um solche handelte, die der Generaldirektion angehörten, sondern um bei den Betriebsdienststellen der ÖBB beschäftigte, auf welche sohin die Bestimmung des § 151 Z 2 StPO keine Anwendung findet (siehe JABl 1930 S 59, Mitteilung über die Wahrung der Amtsverschwiegenheit bei der gerichtlichen Einvernehmung von Bundesbahnbediensteten), entbehrt auch dieses Beschwerdevorbringen einer Berechtigung. Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO erblicken die Beschwerdeführer darin, dass über den von der Verteidigung gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Signal- und Weichenmeisters des Westbahnhofs Innsbruck nicht entschieden und die beantragte Überprüfung des vom Erstgericht eingeholten Schriftsachverständigengutachtens durch ein "kriminologisches Universitätsgutachten" abgelehnt wurde.Die Bestimmung des Paragraph 120, StPO, die, wie sich aus Paragraph 248, StPO ergibt, auch bei Vernehmung von Sachverständigen in der Hauptverhandlung Platz greift, verbietet bei sonstiger Nichtigkeit nur die Beiziehung bestimmter dort näher bezeichneter Personen als Sachverständige. Dass Leo P***** diesem Personenkreis angehört, wird von der Beschwerde gar nicht behauptet. Eine Verständigung des Beschuldigten von der Wahl des Sachverständigen ist zwar auch im Paragraph 120, StPO als Regel vorgeschrieben, eine Verletzung dieser Vorschrift steht aber nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die tatsächlich erfolgte Unterlassung der Benachrichtigung der Angeklagten von der Wahl des Sachverständigen zieht daher Nichtigkeit des Urteils nicht nach sich, sodass der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO nicht gegeben ist. Auch die Bestimmung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO wurde vom Erstgericht nicht verletzt. Denn nach der zitierten Gesetzesstelle sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nur Staatsbeamte, das sind Organe, die im Sinne des Paragraph 101, StG Geschäfte der Regierung zu besorgen berufen sind, vom Zeugnis ausgeschlossen. Als Beamte in diesem Sinne sind aber, wie der Oberste Gerichtshof in mehrfachen Entscheidungen (siehe ua JBl S 268/51, EvBl 229/51) ausgesprochen hat, die Bundesbahnbeamten, ausgenommen jene, die der Generaldirektion angehören, nicht anzusehen. Es kommt ihnen vielmehr die rechtliche Stellung zu, die sie vor dem Jahr 1938 auf Grund des Bundesgesetzes vom 19. 10. 1923, Bundesgesetzblatt Nr 407 (Bundesbahngesetz), als Bedienstete eines selbstständigen Wirtschaftskörpers, nicht jedoch einer öffentlichen Behörde, hatten. Da es sich im gegebenen Fall bei den vom Gericht als Zeugen einvernommenen Bundesbahnbeamten nicht um solche handelte, die der Generaldirektion angehörten, sondern um bei den Betriebsdienststellen der ÖBB beschäftigte, auf welche sohin die Bestimmung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO keine Anwendung findet (siehe JABl 1930 S 59, Mitteilung über die Wahrung der Amtsverschwiegenheit bei der gerichtlichen Einvernehmung von Bundesbahnbediensteten), entbehrt auch dieses Beschwerdevorbringen einer Berechtigung. Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO erblicken die Beschwerdeführer darin, dass über den von der Verteidigung gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Signal- und Weichenmeisters des Westbahnhofs Innsbruck nicht entschieden und die beantragte Überprüfung des vom Erstgericht eingeholten Schriftsachverständigengutachtens durch ein "kriminologisches Universitätsgutachten" abgelehnt wurde.
Was den erstbezeichneten Beweisantrag anlangt, so mangeln schon die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, denn dieser setzt einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag voraus und kann nicht darauf gestützt werden, dass über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde, nicht entschieden worden ist. Im gegenständlichen Falle haben die beiden Angeklagten H***** und K***** zwar mit Schriftsatz vom 25. 10. 1954 (ON 43) die Einvernahme des angeführten Zeugen begehrt, den Antrag jedoch, wie sich aus dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 28. 10. 1954 (ONr 54) ergibt, in dieser nicht wiederholt. Das Schöffengericht hatte daher keine Veranlassung sich mit diesem Antrag zu befassen und kam daher auch gar nicht in die Lage, über diesen Antrag zu entscheiden.
Aber auch durch die Ablehnung ihres auf Überprüfung des Schriftsachverständigengutachtens gerichteten Begehrens können sich die beiden Angeklagten nicht beschwert erachten, denn Befund und Gutachten des Schriftsachverständigen Leo P***** sind, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, klar, bestimmt und schlüssig. Da dem Befund und Gutachten Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO - wie dies übrigens auch von den Angeklagten nicht behauptet wird - nicht anhaften, erübrigte sich die Einholung eines weiteren Gutachtens. Mit Recht hat daher das Erstgericht diesen völlig unbegründeten Antrag abgewiesen.Aber auch durch die Ablehnung ihres auf Überprüfung des Schriftsachverständigengutachtens gerichteten Begehrens können sich die beiden Angeklagten nicht beschwert erachten, denn Befund und Gutachten des Schriftsachverständigen Leo P***** sind, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, klar, bestimmt und schlüssig. Da dem Befund und Gutachten Mängel im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO - wie dies übrigens auch von den Angeklagten nicht behauptet wird - nicht anhaften, erübrigte sich die Einholung eines weiteren Gutachtens. Mit Recht hat daher das Erstgericht diesen völlig unbegründeten Antrag abgewiesen.
Als unvollständig im Sinne der Z 5 des § 281 StPO rügt die Beschwerde das Urteil deshalb, weil es die Aussage des Zeugen P***** mit Stillschweigen übergeht. Den Beschwerdeausführungen zufolge hat sich dieser Zeuge zum Zeitpunkt, in dem K***** im Gepäckwaggon beschäftigt war, vor diesem befunden, seinen Angaben nach von der Übergabe eines schriftlichen Befehls durch Sch***** an den Zugsführer jedoch nichts bemerkt. Seine Aussage steht sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers im Widerspruch zu der gegenteiligen Annahme des Erstgerichts und hätte deshalb einer Erörterung unterzogen werden müssen. Es ist nun wohl richtig, dass P***** bei seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (ON 6), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde (siehe S 222 u 97), die oben bezeichneten Angaben gemacht hat. Sie sind aber ohne Belang, denn wie sich aus der weiteren Aussage dieses Zeugen (S 219) ergibt, hat er den Fahrdienstleiter Sch*****, der selbst nach den eigenen Angaben K*****s bei diesem erschienen ist, überhaupt nicht gesehen. Demnach kommt seinen übrigen Angaben keine Bedeutung zu.Als unvollständig im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO rügt die Beschwerde das Urteil deshalb, weil es die Aussage des Zeugen P***** mit Stillschweigen übergeht. Den Beschwerdeausführungen zufolge hat sich dieser Zeuge zum Zeitpunkt, in dem K***** im Gepäckwaggon beschäftigt war, vor diesem befunden, seinen Angaben nach von der Übergabe eines schriftlichen Befehls durch Sch***** an den Zugsführer jedoch nichts bemerkt. Seine Aussage steht sohin nach Ansicht des Beschwerdeführers im Widerspruch zu der gegenteiligen Annahme des Erstgerichts und hätte deshalb einer Erörterung unterzogen werden müssen. Es ist nun wohl richtig, dass P***** bei seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter (ON 6), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde (siehe S 222 u 97), die oben bezeichneten Angaben gemacht hat. Sie sind aber ohne Belang, denn wie sich aus der weiteren Aussage dieses Zeugen (S 219) ergibt, hat er den Fahrdienstleiter Sch*****, der selbst nach den eigenen Angaben K*****s bei diesem erschienen ist, überhaupt nicht gesehen. Demnach kommt seinen übrigen Angaben keine Bedeutung zu.
Mit den weiteren Ausführungen zum angeführten Nichtigkeitsgrund, mit denen der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Schriftsachverständigen und gegen den die Beschwerdeführer belastenden Mitangeklagten Sch***** Stellung nimmt, denen er Widersprüche in seinen Angaben zum Vorwurfe macht, die aber nur unwesentliche Umstände betreffen, bekämpft er tatsächlich nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das diesen Angaben aus den im Urteil angeführten Gründen Glauben schenkte. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9a (unrichtig auch 9 b) des § 281 StPO bekämpfen die Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung mit der Behauptung, sich nicht fahrlässig verhalten zu haben. Denn, so führen die Nichtigkeitswerber dem Sinne nach aus, Fahrlässigkeit könne ihnen nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihnen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns zum Bewusstsein haben kommen können, die Rechtswidrigkeit sei aber für sie nicht erkennbar gewesen.Mit den weiteren Ausführungen zum angeführten Nichtigkeitsgrund, mit denen der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Schriftsachverständigen und gegen den die Beschwerdeführer belastenden Mitangeklagten Sch***** Stellung nimmt, denen er Widersprüche in seinen Angaben zum Vorwurfe macht, die aber nur unwesentliche Umstände betreffen, bekämpft er tatsächlich nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das diesen Angaben aus den im Urteil angeführten Gründen Glauben schenkte. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9 a, (unrichtig auch 9 b) des Paragraph 281, StPO bekämpfen die Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung mit der Behauptung, sich nicht fahrlässig verhalten zu haben. Denn, so führen die Nichtigkeitswerber dem Sinne nach aus, Fahrlässigkeit könne ihnen nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihnen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns zum Bewusstsein haben kommen können, die Rechtswidrigkeit sei aber für sie nicht erkennbar gewesen.
Auch in dieser Richtung ist die Beschwerde nicht begründet. Die Schuldform der Fahrlässigkeit erfordert gewiss, dass der Täter die Tatbildlichkeit und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen kann. Das ist aber beim Vergehen nach § 335 StG die Voraussehbarkeit einer durch die Handlung bzw Unterlassung des Täters entstehenden Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen. Im gegebenen Fall waren nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten verpflichtet, sich bei Übergabe und bei Übernahme eines schriftlichen Fahrbefehls nach den in der Verkehrsvorschrift getroffenen, die Kenntnisnahme dieses Befehles sichernden Anordnungen zu verhalten und - selbstverständlich - den Befehl zu befolgen. Wenn sie ihn entweder nicht zur Kenntnis nahmen oder ihn zwar zur Kenntnis nahmen aber vergaßen, so haben sie die ihnen kraft positiver Vorschriften obliegende pflichtgemäße Sorgfalt nicht eingehalten und daher rechtswidrig gehandelt.Auch in dieser Richtung ist die Beschwerde nicht begründet. Die Schuldform der Fahrlässigkeit erfordert gewiss, dass der Täter die Tatbildlichkeit und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen kann. Das ist aber beim Vergehen nach Paragraph 335, StG die Voraussehbarkeit einer durch die Handlung bzw Unterlassung des Täters entstehenden Gefahr für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen. Im gegebenen Fall waren nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten verpflichtet, sich bei Übergabe und bei Übernahme eines schriftlichen Fahrbefehls nach den in der Verkehrsvorschrift getroffenen, die Kenntnisnahme dieses Befehles sichernden Anordnungen zu verhalten und - selbstverständlich - den Befehl zu befolgen. Wenn sie ihn entweder nicht zur Kenntnis nahmen oder ihn zwar zur Kenntnis nahmen aber vergaßen, so haben sie die ihnen kraft positiver Vorschriften obliegende pflichtgemäße Sorgfalt nicht eingehalten und daher rechtswidrig gehandelt.
Was aber die subjektive Tatseite anlangt, so bedarf es bei Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen keiner weiteren Erörterung, dass die Beschwerdeführer schon vermöge ihrer Ausbildung als Bahnangestellte imstande waren, zu erkennen, dass es sich bei dem von Sch***** übergebenen Fahrbefehl um einen solchen handle und dass durch dessen Nichtbefolgung ein Verkehrsunfall und damit eine Gefahr für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen entstehen könne. Dadurch, dass sie dies, wie das Gericht feststellt, aus mangelnder Achtsamkeit nicht erkannten und demnach nicht nach dem Befehl handelten, fällt ihnen Fahrlässigkeit - und zwar unbewusste Fahrlässigkeit - zur Last.
Die übrigen Ausführungen zum angeführten Nichtigkeitsgrund, mit denen die Beschwerdeführer die Annahme einer Fahrlässigkeit im Wesentlichen mit der Behauptung bekämpfen, dass ihnen ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar gewesen sei, sind nicht gesetzmäßig erfolgt, da sie von behaupteten Tatsachen ausgehen, die im Urteile nicht festgestellt sind, die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes aber ein Festhalten an den im Urteil festgestellten Tatsachen erfordert.
Nicht gesetzmäßig sind auch die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO, da damit keiner der dort genannten Fälle gesetzwidriger Ausmessung der Strafe behauptet wird. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des AngeklagtenNicht gesetzmäßig sind auch die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO, da damit keiner der dort genannten Fälle gesetzwidriger Ausmessung der Strafe behauptet wird. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Heinrich Sch*****:
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 StPO bekämpft der Nichtigkeitswerber vorerst die Annahme des Gerichtes, er habe den Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt, mit der Begründung, nach dem Wortlaut des Punktes 335 der V 3, auf die das Erstgericht bei dieser Annahme Bezug nehme, sei nur der Zugführer zur Einhaltung besonderer Formalitäten bei der Übergabe des schriftlichen Befehls an den Lokführer verpflichtet, nicht aber sonst ein Übergeber des Befehles. Wenn daher Sch***** als Fahrdienstleiter den Befehl an den Lokführer unmittelbar übergeben habe, so sei er nicht verpflichtet gewesen, sich diese Übergabe auf einer Ausfertigung bestätigen zu lassen und diese Ausfertigung dem Zugsführer zu überbringen. Mit diesen Ausführungen wird sachlich nicht ein Begründungsmangel vorgebracht, sondern die Annahme der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten Sch***** bekämpft (§ 281 Z 9a StPO), jedoch zu Unrecht. Denn es ist klar, dass Sch*****, wenn er schon an Stelle des Zugsführers die Verständigung des Lokführers übernahm, dieselben Verpflichtungen hatte, wie der Zugführer. Er hätte daher anlässlich der Übergabe des schriftlichen Befehls an den Lokführer die Übernahme auf der für den Zugführer bestimmten Ausfertigung bestätigen lassen und diese Ausfertigung dem Zugsführer zurückstellen sollen. Sch***** hätte aber auch entgegen den weiteren auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO gestützten Beschwerdeausführungen vermöge der von ihm vorauszusetzenden beruflichen Kenntnisse und auf Grund der Vorschriften der Verkehrsordnung bei gehöriger Aufmerksamkeit einsehen können, dass durch die Nichteinhaltung dieser der Wahrung der Verkehrssicherheit dienender, auf dem Prinzip der doppelten Sicherung zuführenden Vorschriften infolge Nichtbefolgung des Fahrbefehls die Gefahr eines Verkehrsunfalls entstehen könnte.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO bekämpft der Nichtigkeitswerber vorerst die Annahme des Gerichtes, er habe den Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt, mit der Begründung, nach dem Wortlaut des Punktes 335 der römisch fünf 3, auf die das Erstgericht bei dieser Annahme Bezug nehme, sei nur der Zugführer zur Einhaltung besonderer Formalitäten bei der Übergabe des schriftlichen Befehls an den Lokführer verpflichtet, nicht aber sonst ein Übergeber des Befehles. Wenn daher Sch***** als Fahrdienstleiter den Befehl an den Lokführer unmittelbar übergeben habe, so sei er nicht verpflichtet gewesen, sich diese Übergabe auf einer Ausfertigung bestätigen zu lassen und diese Ausfertigung dem Zugsführer zu überbringen. Mit diesen Ausführungen wird sachlich nicht ein Begründungsmangel vorgebracht, sondern die Annahme der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten Sch***** bekämpft (Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO), jedoch zu Unrecht. Denn es ist klar, dass Sch*****, wenn er schon an Stelle des Zugsführers die Verständigung des Lokführers übernahm, dieselben Verpflichtungen hatte, wie der Zugführer. Er hätte daher anlässlich der Übergabe des schriftlichen Befehls an den Lokführer die Übernahme auf der für den Zugführer bestimmten Ausfertigung bestätigen lassen und diese Ausfertigung dem Zugsführer zurückstellen sollen. Sch***** hätte aber auch entgegen den weiteren auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 9 a, StPO gestützten Beschwerdeausführungen vermöge der von ihm vorauszusetzenden beruflichen Kenntnisse und auf Grund der Vorschriften der Verkehrsordnung bei gehöriger Aufmerksamkeit einsehen können, dass durch die Nichteinhaltung dieser der Wahrung der Verkehrssicherheit dienender, auf dem Prinzip der doppelten Sicherung zuführenden Vorschriften infolge Nichtbefolgung des Fahrbefehls die Gefahr eines Verkehrsunfalls entstehen könnte.
Wenn der Angeklagten Sch***** demgegenüber unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9b StPO einwendet, er habe sich in einem Irrtum darüber befunden, ob K***** und H*****, sich über die Bedeutung des ihnen erteilten Fahrbefehles im Klaren waren und dass er, deshalb nicht strafbar sei, so verkennt er das Wesen der Fahrlässigkeit. Eben darin, dass er sich infolge einer Nachlässigkeit eine solche irrige Vorstellung machte, und nicht, wie es von ihm nach dem Gesagten vorauszusetzen war, durch strikte Einhaltung der Dienstvorschriften die Gefahr eines Verkehrsunfalles von vorneherein ausschloß obgleich dies möglich gewesen wäre, liegt ja der ihm gemachten Vorwurf.Wenn der Angeklagten Sch***** demgegenüber unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer 9 b, StPO einwendet, er habe sich in einem Irrtum darüber befunden, ob K***** und H*****, sich über die Bedeutung des ihnen erteilten Fahrbefehles im Klaren waren und dass er, deshalb nicht strafbar sei, so verkennt er das Wesen der Fahrlässigkeit. Eben darin, dass er sich infolge einer Nachlässigkeit eine solche irrige Vorstellung machte, und nicht, wie es von ihm nach dem Gesagten vorauszusetzen war, durch strikte Einhaltung der Dienstvorschriften die Gefahr eines Verkehrsunfalles von vorneherein ausschloß obgleich dies möglich gewesen wäre, liegt ja der ihm gemachten Vorwurf.
Schließlich bekämpft die Beschwerde die Annahme einer Kausalität zwischen dem als erwiesen angenommenen Verhalten Sch*****s und dem eingetretenen Unfall und führt aus, dass ein solcher Kausalzusammenhang, soweit er überhaupt bestand, durch das schuldhafte Verhalten der Angeklagten K***** und H***** unterbrochen worden sei. Es liege daher der objektive Tatbestand des Vergehens nach § 335 StG nicht vor.Schließlich bekämpft die Beschwerde die Annahme einer Kausalität zwischen dem als erwiesen angenommenen Verhalten Sch*****s und dem eingetretenen Unfall und führt aus, dass ein solcher Kausalzusammenhang, soweit er überhaupt bestand, durch das schuldhafte Verhalten der Angeklagten K***** und H***** unterbrochen worden sei. Es liege daher der objektive Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 335, StG nicht vor.