Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteile wurde der Angeklagte Vinzenz G***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG gemäß den §§ 128 und 54 StG zu 8 Monaten schwerem Kerker, ergänzt durch ein hartes Lager monatlich verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteile wurde der Angeklagte Vinzenz G***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem Paragraph 128, StG gemäß den Paragraphen 128 und 54 StG zu 8 Monaten schwerem Kerker, ergänzt durch ein hartes Lager monatlich verurteilt.
Den Feststellungen dieses Urteiles zufolge hat der Angeklagte im Herbst 1954 die am 22. 5. 1942 geborene Helga E*****, als sie, mit einer kurzen Sporthose bekleidet, in den Schuhmacherladen des Angeklagten kam, an sich gezogen und an der - damals schon etwas entwickelten - Brust und, - entweder über oder unter der Hose - am Geschlechtsteil betastet, nachdem er beim Anblick der entblößten Oberschenkel des Mädchens in geschlechtliche Erregung geraten war. Die Verantwortung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Handlungsweise zunächst bei seiner Vernehmung durch die Polizei und (in abgeschwächter Form) durch den Untersuchungsrichter zugegeben, in der Hauptverhandlung jedoch behauptet hat, es könne sich höchstens um eine zufällige Berührung gehandelt haben, zu der es deshalb gekommen sei, weil das Mädchen auf dem frisch eingelassenen Fußboden ausgerutscht und auf seinen Schoß gefallen sei, hat das Schöffengericht als unglaubwürdig und durch die Angaben des missbrauchten Mädchens widerlegt abgelehnt. Die weitere Verantwortung des Angeklagten, er hätte das Mädchen überdies jedenfalls für älter als 14 Jahre gehalten, weil es körperlich besonders gut entwickelt gewesen sei, hat das Erstgericht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass (trotz der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbaren fortgeschrittenen körperlichen Entwicklung des Mädchens) der Angeklagte "im Zeitpunkt der Tat" jedenfalls zumindest damit rechnete, dass Helga E***** noch nicht 14 Jahre alt sein könnte, demnach aber zumindest mit bedingtem bösem Vorsatz gehandelt hat. Da das Mädchen in der nächsten Umgebung des Angeklagten wohnhaft war, wiederholt zu ihm ins Geschäft kam, er für dieses Mädchen alte Schuhe reparierte und neue Schuhe anfertigte, würde es übrigens auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn nicht auch über das Alter des Mädchens und die Frage, ob es noch die Schule besuche oder nicht, gesprochen worden wäre.
Dieses Urteil bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5 und 9a StPO, der Sache nach jedoch nur aus dem ersterwähnten Nichtigkeitsgrunde.Dieses Urteil bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Ziffer 5 und 9 a StPO, der Sache nach jedoch nur aus dem ersterwähnten Nichtigkeitsgrunde.
Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Urteil sich nicht mit den Widersprüchen auseinandergesetzt habe, die darin gelegen seien, dass Helga E***** bei ihrer Vernehmung durch die Polizei angegeben habe, es "könne" sein, dass ihre Mutter dem Angeklagten gesagt habe, wie alt sie (Helga E*****) sei, in der Hauptverhandlung jedoch erklärt habe, ihre Mutter hätte dem Angeklagten das Alter "sicher" mitgeteilt, während die Mutter, als Zeugin vernommen, angegeben habe, sie könne sich nicht erinnern, ob sie mit dem Angeklagten über das Alter ihrer Tochter gesprochen habe. Selbst wenn in diesem Belange Widersprüche vorlägen, käme ihnen keinerlei entscheidende Bedeutung zu, weil das angefochtene Urteil - in Ansehung des Alters des Mädchens - von der Annahme ausgeht, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem bösem Vorsatz gehandelt.
Ebensowenig ist es angesichts der Umstände, dass sich das Erstgericht selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga E***** machen konnte, dass er selbst zunächst deren Angaben als vollkommen richtig zugegeben hat (während er die belastenden Angaben der Rosina L***** - die er der Anklage zufolge ebenfalls missbraucht haben soll - von allem Anfang an bestritten hat), dass er auch, als er unmittelbar nach dem Vorfalle von der Mutter der Helga E***** zur Rede gestellt wurde, die ihm angelastete Handlungsweise nicht bestritten hat, von entscheidender Bedeutung, ob, wie die Beschwerde des weiteren ausführt, das Schöffengericht nicht berücksichtigt habe, dass der Schulbericht die Zeugin Helga E***** als "phantasievoll" und unter Nervenstörungen leidend geschildert hat. Abgesehen davon, handelt es sich aber bei diesem Schulbericht um eine Urkunde, die erst nach der Urteilsfällung zu den Akten gekommen ist und zur Begründung einer Rüge des Urteiles daher nicht herangezogen werden kann. Dies umso weniger, als weder der Angeklagte noch der Verteidiger nach der Mitteilung des Vorsitzenden über das Nichteinlangen dieses Berichtes in der Hauptverhandlung in dieser Richtung irgend welche Anträge gestellt haben. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieser Schulbericht die Helga E***** als offenbar wahrheitsliebend schildert.
Mit den weiteren, unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9a des § 281 StPO in der Beschwerde erstatteten Ausführungen bekämpft sie der Sache nach die Annahme des Erstgerichtes, der Angeklagte habe auch damit rechnen müssen, dass Helga E***** noch nicht 14 Jahre alt sei, als unzureichend begründet. Sie verweist hiebei zunächst darauf, es hätten sowohl die vernehmenden Polizeibeamten als auch der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende des Schöffensenates festgestellt, dass Helga E***** für ihr Alter körperlich besonders gut entwickelt sei. Wenn man ins Treffen führe, diese Feststellungen bezögen sich auf den Zeitpunkt der entsprechenden Vernehmungen, während die Tatzeit etwa 1 1/2 Jahre zurückliege, so sei dem entgegenzuhalten, dass sowohl Helga E***** selbst, als auch deren Mutter in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hätten, aus denen hervorgehe, dass das missbrauchte Mädchen auch zur angeblichen Tatzeit schon sehr gut entwickelt gewesen sei. Auch in diesem Belange erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Es sei ihr zugegeben, dass aus den Feststellungen der erwähnten Organe die fortgeschrittene körperliche Entwicklung der Helga E***** zu entnehmen ist. Allein es ist einleuchtend und bedarf keiner weitläufigen Begründung, dass gerade in der hier in Betracht kommender Altersstufe zwischen 12 und 14 Jahren, besonders beim weiblichen Geschlechte, eine rasch fortschreitende körperliche Entwicklung vor sich geht. Aus dem körperlichen Zustand des Mädchens zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung können daher verlässliche Schlüsse auf den etwa 1 1/2 Jahre vorher gegebenen Entwicklungsgrad nicht gezogen werden. Das rasche Fortschreiten der körperlichen Entwicklung ist auch aus den Angaben der Zeugen Helga und Gertrude E***** über die Schuhnummer des Mädchens feststellbar, denn nach Angaben der Erstgenannten hatte diese zur Tatzeit die Schuhgröße 38 1/2, während sie nunmehr - den Angaben ihrer Mutter zufolge - Schuhgröße 40 hat. Wenn die Beschwerde (der Aktenlage gemäß) darauf verweist, dass Helga E***** den Verfahrensergebnissen zufolge zur Tatzeit annähernd gleich groß war wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Körperlänge allein keinen Hinweis auf den allgemeinen Entwicklungsgrad des Körpers eines Kindes geben kann. Wenn daher das angefochtene Urteil, vielleicht nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, aber immerhin dennoch eindeutig feststellt, "im Zeitpunkt der Tat" habe der Angeklagte (gemeint: auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Entwicklungsgrades) damit rechnen müssen, dass das (damals 12jährige) Mädchen noch nicht über 14 Jahre alt sein könnte, er habe ein solches Alter (zumal er, wie zu ergänzen gewesen wäre, sich nach dem tatsächlichen Alter jedenfalls nicht erkundigt hat) bei Durchführung der Tathandlungen auch in Kauf genommen, so muss diese Feststellung als ausreichend und denkrichtig begründet angesehen werden.Mit den weiteren, unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9 a, des Paragraph 281, StPO in der Beschwerde erstatteten Ausführungen bekämpft sie der Sache nach die Annahme des Erstgerichtes, der Angeklagte habe auch damit rechnen müssen, dass Helga E***** noch nicht 14 Jahre alt sei, als unzureichend begründet. Sie verweist hiebei zunächst darauf, es hätten sowohl die vernehmenden Polizeibeamten als auch der Untersuchungsrichter und der Vorsitzende des Schöffensenates festgestellt, dass Helga E***** für ihr Alter körperlich besonders gut entwickelt sei. Wenn man ins Treffen führe, diese Feststellungen bezögen sich auf den Zeitpunkt der entsprechenden Vernehmungen, während die Tatzeit etwa 1 1/2 Jahre zurückliege, so sei dem entgegenzuhalten, dass sowohl Helga E***** selbst, als auch deren Mutter in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hätten, aus denen hervorgehe, dass das missbrauchte Mädchen auch zur angeblichen Tatzeit schon sehr gut entwickelt gewesen sei. Auch in diesem Belange erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Es sei ihr zugegeben, dass aus den Feststellungen der erwähnten Organe die fortgeschrittene körperliche Entwicklung der Helga E***** zu entnehmen ist. Allein es ist einleuchtend und bedarf keiner weitläufigen Begründung, dass gerade in der hier in Betracht kommender Altersstufe zwischen 12 und 14 Jahren, besonders beim weiblichen Geschlechte, eine rasch fortschreitende körperliche Entwicklung vor sich geht. Aus dem körperlichen Zustand des Mädchens zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung können daher verlässliche Schlüsse auf den etwa 1 1/2 Jahre vorher gegebenen Entwicklungsgrad nicht gezogen werden. Das rasche Fortschreiten der körperlichen Entwicklung ist auch aus den Angaben der Zeugen Helga und Gertrude E***** über die Schuhnummer des Mädchens feststellbar, denn nach Angaben der Erstgenannten hatte diese zur Tatzeit die Schuhgröße 38 1/2, während sie nunmehr - den Angaben ihrer Mutter zufolge - Schuhgröße 40 hat. Wenn die Beschwerde (der Aktenlage gemäß) darauf verweist, dass Helga E***** den Verfahrensergebnissen zufolge zur Tatzeit annähernd gleich groß war wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Körperlänge allein keinen Hinweis auf den allgemeinen Entwicklungsgrad des Körpers eines Kindes geben kann. Wenn daher das angefochtene Urteil, vielleicht nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, aber immerhin dennoch eindeutig feststellt, "im Zeitpunkt der Tat" habe der Angeklagte (gemeint: auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Entwicklungsgrades) damit rechnen müssen, dass das (damals 12jährige) Mädchen noch nicht über 14 Jahre alt sein könnte, er habe ein solches Alter (zumal er, wie zu ergänzen gewesen wäre, sich nach dem tatsächlichen Alter jedenfalls nicht erkundigt hat) bei Durchführung der Tathandlungen auch in Kauf genommen, so muss diese Feststellung als ausreichend und denkrichtig begründet angesehen werden.