Die im angefochtenen Beschluß dem Walter S***** erteilte Rechtsmittelbelehrung, die Frist für die Einbringung einer Beschwerde betrage acht Tage, war daher unrichtig. Die Zustellung eines Beschlusses, der mit einer solchen unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz an das Gericht stellt, wenn es im § 3 StPO vorschreibt, daß es den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren habe. Denn nur dann, wenn das Gericht dem Beschuldigten, hier dem Verurteilten, eine richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, ist dem Gesetzesbefehl entsprochen. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß eine unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer einer gesetzlichen Frist das Gesetz nicht abzuändern und den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zu hindern vermag (Slg 2411, 2601). Mag somit auch im Zuge des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens die Erweiterung einer Frist, die infolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versäumt wurde, nicht stattfinden können, so besteht andererseits kein Hindernis, durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen.Die im angefochtenen Beschluß dem Walter S***** erteilte Rechtsmittelbelehrung, die Frist für die Einbringung einer Beschwerde betrage acht Tage, war daher unrichtig. Die Zustellung eines Beschlusses, der mit einer solchen unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz an das Gericht stellt, wenn es im Paragraph 3, StPO vorschreibt, daß es den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren habe. Denn nur dann, wenn das Gericht dem Beschuldigten, hier dem Verurteilten, eine richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, ist dem Gesetzesbefehl entsprochen. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß eine unrichtige Rechtsbelehrung über die Dauer einer gesetzlichen Frist das Gesetz nicht abzuändern und den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zu hindern vermag (Slg 2411, 2601). Mag somit auch im Zuge des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens die Erweiterung einer Frist, die infolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versäumt wurde, nicht stattfinden können, so besteht andererseits kein Hindernis, durch Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe zu schaffen.
Das Gesetz stattet im § 292 StPO den Obersten Gerichtshof mit weitreichenden Befugnissen zugunsten des Angeklagten aus, darunter insbesondere auch mit der Berechtigung, "nach Umständen eine Erneuerung des gegen den Angeklagten gepflogenen Verfahrens anzuordnen", also die Entscheidung oder den Vorgang selbst wegen formaler Gebrechen des Verfahrens aufzuheben (Slg 3148). Die Anwendung dieses Rechtsmittels erscheint im vorliegenden Fall umso notwendiger, als hier auch der Weg der Wiedereinsetzung nach § 364 StPO, auf den die Entscheidung Slg 2601 hinweist, nicht gangbar gewesen ist.Das Gesetz stattet im Paragraph 292, StPO den Obersten Gerichtshof mit weitreichenden Befugnissen zugunsten des Angeklagten aus, darunter insbesondere auch mit der Berechtigung, "nach Umständen eine Erneuerung des gegen den Angeklagten gepflogenen Verfahrens anzuordnen", also die Entscheidung oder den Vorgang selbst wegen formaler Gebrechen des Verfahrens aufzuheben (Slg 3148). Die Anwendung dieses Rechtsmittels erscheint im vorliegenden Fall umso notwendiger, als hier auch der Weg der Wiedereinsetzung nach Paragraph 364, StPO, auf den die Entscheidung Slg 2601 hinweist, nicht gangbar gewesen ist.
Da die Verfügung, mit der die unrichtige Rechtsbelehrung erteilt wurde, dem Gesetze widersprach, kann auch das darauf folgende Verfahren, das diesem Fehler nicht Rechnung tragen konnte, nicht aufrecht bleiben.
Es war daher sowohl die erwähnte Verfügung als auch das weitere Verfahren, das sich an diese anschloß, aufzuheben und dem Strafbezirksgerichte Wien aufzutragen, den Beschluß vom 9. November 1953, 3 U 33/51-20, mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung neuerlich an Walter S***** zuzustellen. Dadurch wird S***** erst in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, das Rechtsmittel der Beschwerde anzumelden und auszuführen. Da er eine solche Anmeldung und Ausführung seiner Beschwerde bei Gericht bereits überreicht hat (3 U 33/51-21), wird es, soferne er nicht eine neue Beschwerdeschrift überreicht, genügen, wenn er innerhalb der Beschwerdefrist beim Strafbezirksgerichte Wien die Erklärung abgibt, daß er die bereits dem Gerichte überreichte Beschwerde aufrecht hält. In diesem Falle wird das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Beschwerde zu entscheiden haben (vgl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 1951, 5 Os 40, 41/51, ÖJZ 1951, EvBl Nr 212).Es war daher sowohl die erwähnte Verfügung als auch das weitere Verfahren, das sich an diese anschloß, aufzuheben und dem Strafbezirksgerichte Wien aufzutragen, den Beschluß vom 9. November 1953, 3 U 33/51-20, mit einer richtigen Rechtsmittelbelehrung neuerlich an Walter S***** zuzustellen. Dadurch wird S***** erst in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, das Rechtsmittel der Beschwerde anzumelden und auszuführen. Da er eine solche Anmeldung und Ausführung seiner Beschwerde bei Gericht bereits überreicht hat (3 U 33/51-21), wird es, soferne er nicht eine neue Beschwerdeschrift überreicht, genügen, wenn er innerhalb der Beschwerdefrist beim Strafbezirksgerichte Wien die Erklärung abgibt, daß er die bereits dem Gerichte überreichte Beschwerde aufrecht hält. In diesem Falle wird das Landesgericht für Strafsachen Wien über die Beschwerde zu entscheiden haben vergleiche die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 1951, 5 Os 40, 41/51, ÖJZ 1951, EvBl Nr 212).