Beide Urteile stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 279 StPO finden die Bestimmungen des § 263 volle Anwendung, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen hat.Beide Urteile stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach Paragraph 279, StPO finden die Bestimmungen des Paragraph 263, volle Anwendung, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen hat.
Nach § 263 StPO kann der Gerichtshof, wenn der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt wird, als wegen welcher er angeklagt war, unter anderem auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn derselbe bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist als dasjenige, welches auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre. Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung ..... so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet. - Der Ankläger muß binnen 3 Tagen (§§ 27 u. 46) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen.Nach Paragraph 263, StPO kann der Gerichtshof, wenn der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt wird, als wegen welcher er angeklagt war, unter anderem auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn derselbe bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist als dasjenige, welches auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre. Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung ..... so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet. - Der Ankläger muß binnen 3 Tagen (Paragraphen 27, u. 46) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen.
Nach § 447 StPO sind in allen jenen Punkten, worüber in dem XXVI. Hauptstück über das Verfahren in Übertretungsfällen keine besondere Vorschrift erteilt ist, in dem Verfahren in Übertretungsfällen jene Bestimmungen in Anwendung zu bringen, welche für das Verfahren bei Verbrechen und Vergehen gelten. Demnach finden auch die eben zitierten Bestimmungen der §§ 279 und 263 StPO im Verfahren in Übertretungsfällen Anwendung.Nach Paragraph 447, StPO sind in allen jenen Punkten, worüber in dem römisch 26 . Hauptstück über das Verfahren in Übertretungsfällen keine besondere Vorschrift erteilt ist, in dem Verfahren in Übertretungsfällen jene Bestimmungen in Anwendung zu bringen, welche für das Verfahren bei Verbrechen und Vergehen gelten. Demnach finden auch die eben zitierten Bestimmungen der Paragraphen 279 und 263 StPO im Verfahren in Übertretungsfällen Anwendung.
Im vorliegenden Fall hat das StBG Wien aus den Akten 3 U 1331/52 wohl festgestellt, daß bei der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1952 Karl G***** die inkriminierte Äußerung getan hat, Johann S***** hat aber nach dem Inhalt der Akten nicht gleich in der Hauptverhandlung, in der die ihn beleidigende Äußerung gefallen war, die Privatanklage gegen G***** wegen dieser Äußerung erhoben und nicht verlangt, daß ihm für den Fall, daß seinem Antrag auf Bestrafung nicht sogleich entsprochen werden könnte, die selbständige Verfolgung des G***** wegen dieser Äußerung im Urteil vorbehalten werde.
Es lagen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfolgung des Beschuldigten Karl G***** wegen der von ihm in der Hauptverhandlung vom 12.12.1952 vorgebrachten gegenständlichen Äußerung nicht vor und es verletzen daher die Urteile des StBG Wien vom 10.4.1953, 3 U 74/53, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.11.1953, 16 b Bl 953/53, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 279 und 263 StPO.Es lagen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfolgung des Beschuldigten Karl G***** wegen der von ihm in der Hauptverhandlung vom 12.12.1952 vorgebrachten gegenständlichen Äußerung nicht vor und es verletzen daher die Urteile des StBG Wien vom 10.4.1953, 3 U 74/53, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.11.1953, 16 b Bl 953/53, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 279 und 263 StPO.
Das Berufungsgericht hat es überdies unterlassen, die dem Ersturteil wegen dieser Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten anhaftende Nichtigkeit nach Z 9b des § 281 StPO von Amts wegen aufzugreifen, obwohl es dies nach § 477 Abs 1 StPO hätte tun müssen und es verletzt daher das zitierte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien das Gesetz auch in der zuletzt angeführten Gesetzesstelle. (vgl SSt VII/92, SSt XX/136).Das Berufungsgericht hat es überdies unterlassen, die dem Ersturteil wegen dieser Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten anhaftende Nichtigkeit nach Ziffer 9 b, des Paragraph 281, StPO von Amts wegen aufzugreifen, obwohl es dies nach Paragraph 477, Absatz eins, StPO hätte tun müssen und es verletzt daher das zitierte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien das Gesetz auch in der zuletzt angeführten Gesetzesstelle. vergleiche SSt VII/92, SSt XX/136).
Es war daher der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen (vgl KH 3148 und SZ 225 v. 14.II.1900).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen vergleiche KH 3148 und SZ 225 v. 14.II.1900).