Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Strafausspruch an, wobei er aber ausdrücklich hinzufügte, dass sich die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nur auf die Verurteilung wegen der Übertretung des Diebstahls nach dem § 460 StGB beziehe. Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 des Waffengesetzes hat der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht angemeldet. Erst in der am 15. Juli 1954 eingebrachten Ausführungsschrift erklärte der Nichtigkeitswerber, dass er auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 Waffengesetz die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Z 5 und 9a StPO geltend mache. Hierin ist eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 26 Abs 1 Z 1 Waffengesetz gelegen. Diese Anmeldung ist jedoch verspätet erfolgt.Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Strafausspruch an, wobei er aber ausdrücklich hinzufügte, dass sich die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nur auf die Verurteilung wegen der Übertretung des Diebstahls nach dem Paragraph 460, StGB beziehe. Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Waffengesetzes hat der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht angemeldet. Erst in der am 15. Juli 1954 eingebrachten Ausführungsschrift erklärte der Nichtigkeitswerber, dass er auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz die Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Ziffer 5 und 9 a StPO geltend mache. Hierin ist eine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz gelegen. Diese Anmeldung ist jedoch verspätet erfolgt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz war daher gemäß § 4 Zl 1 im Zusammenhalt mit § 1 Z 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1877, RGBl Nr 3/1878, sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz war daher gemäß Paragraph 4, Zl 1 im Zusammenhalt mit Paragraph eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 31. Dezember 1877, RGBl Nr 3 aus 1878,, sofort zurückzuweisen.
Gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Diebstahls nach dem § 460 StG ruft die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO an, weil der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet sei und Widersprüche in Ansehung einzelner Beweisergebnisse nicht aufgeklärt worden seien. Eine Prüfung der gesamten auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO gestützten Ausführungen der Beschwerde ergibt, dass sie im Wesentlichen nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpfen, das seine Feststellungen auf die im Urteil eingehend erörterten Beweisergebnisse stützt, denen gar keine inneren Widersprüche anhaften. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde daher sachlich keinen Begründungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 5 StPO in einer gesetzmäßigen Weise geltend.Gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Diebstahls nach dem Paragraph 460, StG ruft die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO an, weil der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet sei und Widersprüche in Ansehung einzelner Beweisergebnisse nicht aufgeklärt worden seien. Eine Prüfung der gesamten auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO gestützten Ausführungen der Beschwerde ergibt, dass sie im Wesentlichen nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpfen, das seine Feststellungen auf die im Urteil eingehend erörterten Beweisergebnisse stützt, denen gar keine inneren Widersprüche anhaften. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde daher sachlich keinen Begründungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO in einer gesetzmäßigen Weise geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach, insoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Diebstahls nach § 460 StG richtet, gemäß dem § 4 Z 2 des oben erwähnten Gesetzes zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach, insoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Diebstahls nach Paragraph 460, StG richtet, gemäß dem Paragraph 4, Ziffer 2, des oben erwähnten Gesetzes zurückzuweisen.
Auf die Berufung des Angeklagten war, da sie der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift gar nicht ausführt, noch bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Umstände, welche die Berufung begründen sollen, bezeichnet hat, gemäß dem § 294 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das nach ihrer Ansicht unzureichende Strafausmaß und gegen die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den untadeligen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einer Übertretung und die lange Dauer des Waffenbesitzes angenommen. Ferner wurde auf die Sorgepflicht des Angeklagten für Frau und Kind Bedacht genommen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft meint, dass das Erstgericht auch noch als erschwerend hätte annehmen müssen, dass der Tatbestand des Vergehens nach dem § 26 WaffenG in zweifacher Weise durch den Besitz von Waffen und Munition begangen wurde und dass der Angeklagte im Besitze einer großen Anzahl von Patronen gewesen sei. Auch wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass der Angeklagte als Kriminalbeamter nach seinen Berufspflichten verpflichtet gewesen wäre, die Gesetze unverbrüchlich einzuhalten.Auf die Berufung des Angeklagten war, da sie der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift gar nicht ausführt, noch bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Umstände, welche die Berufung begründen sollen, bezeichnet hat, gemäß dem Paragraph 294, StPO keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das nach ihrer Ansicht unzureichende Strafausmaß und gegen die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd den untadeligen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einer Übertretung und die lange Dauer des Waffenbesitzes angenommen. Ferner wurde auf die Sorgepflicht des Angeklagten für Frau und Kind Bedacht genommen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft meint, dass das Erstgericht auch noch als erschwerend hätte annehmen müssen, dass der Tatbestand des Vergehens nach dem Paragraph 26, WaffenG in zweifacher Weise durch den Besitz von Waffen und Munition begangen wurde und dass der Angeklagte im Besitze einer großen Anzahl von Patronen gewesen sei. Auch wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass der Angeklagte als Kriminalbeamter nach seinen Berufspflichten verpflichtet gewesen wäre, die Gesetze unverbrüchlich einzuhalten.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erscheint nicht berechtigt, da das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig festgestellt und beurteilt hat. In diesem Belange ist die Berufung der Staatsanwaltschaft daher nicht berechtigt.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung kann jedoch Berechtigung nicht abgesprochen werden. Das Erstgericht begründet diese Anwendung mit der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten im Zusammenhalt mit seiner Sorgepflicht für die Familie.
Nach dem § 1 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung ist für die Frage der Anwendung dieses Gesetzes unter anderem die Beschaffenheit der Tat und der Grad des Verschuldens in Betracht zu ziehen. Wenn bedacht wird, dass der Angeklagte als Kriminalbeamter einer Behörde angehört hat, die berufen ist, für die Sicherheit des Eigentumes zu sorgen, können die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung nicht als gegeben angenommen werden, da der Angeklagte selbst als Kriminalbeamter einen Diebstahl von Schmucksachen im Dorotheum verübt hat, die, auch wenn die Grenze des § 173 StG nicht überschritten ist, immerhin einen höheren Wert gehabt haben. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe. Noch weniger berechtigt war der Aufschub der Rechtsfolgen.Nach dem Paragraph eins, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung ist für die Frage der Anwendung dieses Gesetzes unter anderem die Beschaffenheit der Tat und der Grad des Verschuldens in Betracht zu ziehen. Wenn bedacht wird, dass der Angeklagte als Kriminalbeamter einer Behörde angehört hat, die berufen ist, für die Sicherheit des Eigentumes zu sorgen, können die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung nicht als gegeben angenommen werden, da der Angeklagte selbst als Kriminalbeamter einen Diebstahl von Schmucksachen im Dorotheum verübt hat, die, auch wenn die Grenze des Paragraph 173, StG nicht überschritten ist, immerhin einen höheren Wert gehabt haben. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe. Noch weniger berechtigt war der Aufschub der Rechtsfolgen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war demnach, insoweit sie sich gegen die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wendet, Folge zu geben und dieser Ausspruch aus dem Urteile auszuscheiden.