Entscheidung 6 Fs 502/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache über die von Ferdinand B*****, als dem Betroffenen, in der zur AZ 1 P 3030/95 des Bezirksgerichtes Wels geführten Pflegschaftssache wegen angeblicher Säumnis des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht und bei Erledigung von Fristsetzungsanträgen und Ablehnungsanträgen gegen den zuständigen Pflegschaftsrichter über den vom Betroffenen erhobenen "Beharrungsantrag" gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999, GZ 6 Fs 517 - 520/99 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "Beharrungsantrag" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die vom Betroffenen wegen angeblicher Säumnisse des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht und bei der Erledigung von Fristsetzungsanträgen und Ablehnungsanträgen gegen den zuständigen Pflegschaftsrichter mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, GZ 6 Fs 517 - 520/99 abgewiesen. Mit seinem nunmehr eingebrachten "Beharrungsantrag" erhebt der Betroffene ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und beantragt inhaltlich dessen Abänderung.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, sodass der inhaltlich als Rechtsmittel zu wertende "Beharrungsantrag" zurückgewiesen werden musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060FS00502..0807.000
Dokumentnummer
JJT_20000807_OGH0002_0060FS00502_0000000_000