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Entscheidung 6 Fs 503/00×

Entscheidung 6 Fs 503/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

6Fs503/00

Entscheidungsdatum

07.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache über die von Ferdinand B*****, als dem Betroffenen, in der zur AZ 1 P 3030/95 des Bezirksgerichtes Wels geführten Pflegschaftssache wegen Fristsetzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Präsidenten des Landesgerichtes Wels im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Der Betroffene brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Präsidenten des Landesgerichtes Wels ein; dieser habe nicht gegen seine gegen die Richterin des Bezirksgerichtes Wels Dr. Hildegard Egle gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Die an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsanträge sind gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG beim säumigen Gericht zu stellen, das dann die Möglichkeit hat, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Der im vorliegenden Fall direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag hat daher dem Präsidenten des Landesgerichtes Wels die Möglichkeit genommen, dem Antrag des Betroffenen selbst zu entsprechen, sodass der Akt im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Präsidenten des Landesgerichtes Wels übermittelt wird.

Die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch die Anträge einzubringen waren, somit dem Landesgericht Wels.

Anmerkung

E58881 06O05030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060FS00503..0807.000

Dokumentnummer

JJT_20000807_OGH0002_0060FS00503_0000000_000