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Entscheidung 6 Fs 506/01×

Entscheidung 6 Fs 506/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

6Fs506/01

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache über die von Ferdinand B*****, ehemaliger Landwirt, ***** als dem Betroffenen in der zu 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels geführten Pflegschaftssache wegen angeblicher Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz bei der Erledigung von Ablehnungsanträgen gegen alle Richter des Landesgerichtes Wels gestellten Fristsetzungsanträgen den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Linz im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

In seinem Schriftsatz vom 18. 7. 2001 brachte der Betroffene erkennbar vor, er habe alle Richter des Landesgerichtes Wels abgelehnt, das Oberlandesgericht Linz habe bisher über seinen Antrag nicht entschieden.

Das Landesgericht Wels hat dem Obersten Gerichtshof am 23. 8. 2001 mitgeteilt, dass das in Wels anhängige Verfahren 23 Nc 51/01z den Antrag auf Ablehnung aller Richter des Gerichtshofes beinhalte, der dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vorgelegt wurde (Mitteilung in 6 Fs 501/01 des Obersten Gerichtshofes).

Rechtliche Beurteilung

Die an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsanträge sind gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG beim säumigen Gericht zu stellen, das dann die Möglichkeit hat, nach Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Der im vorliegenden Fall direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag hat daher dem Oberlandesgericht Linz die allfällige Möglichkeit genommen, dem Antrag des Betroffenen selbst zu entsprechen, sodass der Akt im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG diesem Gericht übermittelt wird.

Die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch die Anträge einzubringen waren.

Anmerkung

E62748 06O05061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060FS00506.01.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20010905_OGH0002_0060FS00506_0100000_000