Entscheidung 6 Fs 517/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
6Fs517/99 (6Fs518/99, 6Fs519/99, 6Fs520/99)
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Schenk als weitere Richter in den Fristsetzungssachen über die von Ferdinand B*****, als dem Betroffenen in der zur AZ 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels geführten Pflegschaftssache wegen angeblicher Säumnisse des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht und bei der Erledigung von Fristsetzungsanträgen und Ablehnungsanträgen gegen den zuständigen Pflegschaftsrichter den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Betroffene hatte zunächst Fristsetzungsanträge wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichtes Wels beim Obersten Gerichtshof direkt eingebracht. Er hatte ausgeführt, das Landesgericht Wels sei in der Bearbeitung von Fristsetzungsanträgen wegen Säumigkeiten des Bezirksgerichtes Wels wie auch in der Behandlung von Rekursen gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Wels als Pflegschaftsgericht säumig. Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsanträge waren zu den Geschäftszahlen 6 Fs 503 - 516/99 anhängig. Der Oberste Gerichtshof übermittelte die Fristsetzungsanträge dem Landesgericht Wels im Sinn des § 91 Abs 2 GOG, um die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zu eröffnen, die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen.Der Betroffene hatte zunächst Fristsetzungsanträge wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichtes Wels beim Obersten Gerichtshof direkt eingebracht. Er hatte ausgeführt, das Landesgericht Wels sei in der Bearbeitung von Fristsetzungsanträgen wegen Säumigkeiten des Bezirksgerichtes Wels wie auch in der Behandlung von Rekursen gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Wels als Pflegschaftsgericht säumig. Die an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsanträge waren zu den Geschäftszahlen 6 Fs 503 - 516/99 anhängig. Der Oberste Gerichtshof übermittelte die Fristsetzungsanträge dem Landesgericht Wels im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG, um die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zu eröffnen, die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen.
Unter Bezugnahme auf die zurückgestellten Fristsetzungsanträge berichtete das Landesgericht Wels unter Vorlage der bezughabenden Akten, im Senat 21 R dieses Gerichtshofes, der für Pflegschaftssachen ausschließlich zuständig sei, seien keine Akten offen. Im Senat 23 Fs, der für Ablehnungsanträge und alle die Bezirksgerichte betreffenden Fristsetzungsanträge ausschließlich zuständig sei, sei lediglich der Akt 23 Fs 33/99x offen, es werde noch eine Stellungnahme des Sachwalterschaftsgerichtes erwartet.
Nach Einlangen dieser Stellungnahme wies das Landesgericht Wels die vom Betroffenen gestellten Fristsetzungsanträge mit Beschluss vom 20. 10. 1999, GZ 23 Fs 33/99x-6, mit der wesentlichen Begründung ab, er mache keine konkrete Säumnis bei der Erledigung eines bestimmten Antrages geltend. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. In seinem weiteren Beschluss vom 20. 10. 1999, GZ 23 Fs 52/99s-5, verneinte das Landesgericht Wels neuerlich das Vorliegen einer vom Betroffenen behaupteten Säumnis und wies den entsprechenden Fristsetzungsantrag unanfechtbar ab.Nach Einlangen dieser Stellungnahme wies das Landesgericht Wels die vom Betroffenen gestellten Fristsetzungsanträge mit Beschluss vom 20. 10. 1999, GZ 23 Fs 33/99x-6, mit der wesentlichen Begründung ab, er mache keine konkrete Säumnis bei der Erledigung eines bestimmten Antrages geltend. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. In seinem weiteren Beschluss vom 20. 10. 1999, GZ 23 Fs 52/99s-5, verneinte das Landesgericht Wels neuerlich das Vorliegen einer vom Betroffenen behaupteten Säumnis und wies den entsprechenden Fristsetzungsantrag unanfechtbar ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Berichten des Landesgerichtes Wels ergibt sich im Zusammenhang mit dem Inhalt des Pflegschaftsaktes und der obgenannten Beschlüsse dieses Gerichtshofes, dass eine Säumigkeit weder bei der Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Sachwalterschaftsgerichtes noch auch bei der Erledigung von Fristsetzungsanträgen oder Ablehnungsanträgen vorliegt, sodass die Voraussetzungen für einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof nicht gegeben sind.
In seinem zu 6 Fs 518/99 beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten Fristsetzungsantrag macht der Betroffene neuerlich eine Säumnis des Landesgerichtes Wels als Rechtsmittelgericht geltend. Er habe gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 20. 10. 1995, Sw 242/84 (gemeint wohl: 1 P 3030/95i) ON 688 Rekurs erhoben, der noch nicht erledigt sei. Demgegenüber hat das Landesgericht Wels berichtet, dass zum 10. 8. 1999 keine Rechtsmittelakten offen seien. Eine Säumnis ist damit nicht zu erkennen. Der Betroffene macht ferner geltend, sein gegen den Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes ON 818 erhobener Rekurs sei nicht erledigt. Auch diese Behauptung erweist sich als unrichtig. Das Landesgericht Wels hat mit seinem Beschluss vom 21. 12. 1998 (ON 829) diesem Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vom Betroffenen geltend gemachte Säumnis ist auch hier nicht zu erkennen.
Der Betroffene macht in seinen an den Obersten Gerichtshof direkt gerichteten Fristsetzungsanträgen 6 Fs 519/99 und 6 Fs 520/99 neuerlich geltend, das Landesgericht Wels sei als Rechtsmittelgericht im Sachwalterschaftsverfahren des Bezirksgerichtes Wels säumig. Nach den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Auszügen des seit 1996 auf EDV umgestellten Rechtsmittelregisters ist kein den Fristsetzungswerber betreffender Fall offen. Auch das davor geführte händische R-Register weist (jedenfalls bis 13. 11. 1995 zurück) keinen offenen Rechtsmittelfall auf, sodass die behauptete Säumnis auch in diesen Fällen nicht vorliegt. Soweit der Betroffene seinen Fristsetzungsantrag darauf gründet, dass ein gegen den Beschluss des Erstgerichtes ON 818 erhobener Rekurs noch nicht erledigt sei, wird auf den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 21. 12. 1998 (ON 829 des Pflegschaftsaktes) hingewiesen, womit sein Rekurs rechtskräftig erledigt wurde. Eine Säumnis liegt auch in diesem Fall nicht vor.
Mangels der vom Betroffenen geltend gemachten Säumnis des Landesgerichtes Wels werden die Fristsetzungsanträge des Betroffenen gemäß § 91 Abs 3 GOG abgewiesen.Mangels der vom Betroffenen geltend gemachten Säumnis des Landesgerichtes Wels werden die Fristsetzungsanträge des Betroffenen gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060FS00517.99.1215.000
Dokumentnummer
JJT_19991215_OGH0002_0060FS00517_9900000_000