Entscheidung 6 Fsc 1/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG, infolge Berichtigungsantrags des Antragstellers denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß Paragraph 85, GOG, infolge Berichtigungsantrags des Antragstellers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 22. 7. 2020 wies der Oberste Gerichtshof den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 27. 6. 2020, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Graz eine Frist zur Ausfertigung der Entscheidung 5 Nc 5/20a-9 (gemeint: 4 Nc 5/20a-9) vom 3. 6. 2020 setzen, zurück.
[2] Der Antragsteller begehrt die Berichtigung der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. 7. 2020, weil die ihm zugestellte Ausfertigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 3. 6. 2020 die Ordnungsnummer 3, nicht die Ordnungsnummer 9, getragen habe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. 5. 2021, 4 Nc 5/20a, ergibt, erfolgte die Zustellung des Beschlusses vom 3. 6. 2020 an den Antragsteller aus einem Versehen unter der Ordnungsnummer 3, wohingegen es sich richtig um die Ordnungsnummer 9 des Aktes 4 Nc 5/20a handelte. Die Bezugnahme des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. 7. 2020 auf die Entscheidung „4 Nc 5/20a-9“ des Oberlandesgerichts Graz ist daher nicht unrichtig. Die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß §§ 419, 430 ZPO liegen nicht vor. [3] Wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. 5. 2021, 4 Nc 5/20a, ergibt, erfolgte die Zustellung des Beschlusses vom 3. 6. 2020 an den Antragsteller aus einem Versehen unter der Ordnungsnummer 3, wohingegen es sich richtig um die Ordnungsnummer 9 des Aktes 4 Nc 5/20a handelte. Die Bezugnahme des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. 7. 2020 auf die Entscheidung „4 Nc 5/20a-9“ des Oberlandesgerichts Graz ist daher nicht unrichtig. Die Voraussetzungen einer Berichtigung gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO liegen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:006FSC00001.20D.1126.000
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211126_OGH0002_006FSC00001_20D0000_000
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