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Entscheidung 6 Fsc 2/19z×

Entscheidung 6 Fsc 2/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Fsc2/19z

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler sowie Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 13 Nc 11/19w anhängigen Ablehnungssache der Antragstellerin O***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erst jüngst in der Entscheidung 6 Fsc 1/19b in der Ablehnungssache eines vom selben Rechtsanwalt wie hier vertretenen Antragstellers ausgeführt:

Es entspricht zwischenzeitig der Rechtsprechung mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs, dass seit der Geo-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc-Sachen ausschließlich in das Nc-Register einzutragen sind: Mit dieser Novelle sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist; dementsprechend sei Paragraph 511, Absatz 2, Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben worden (4 Fsc 1/19p; 3 Fsc 1/19f; ebenso Danzl, Geo8 Paragraph 183, [Stand 31. 1. 2019, rdb] Anmerkung 5, ; Ballon in Fasching/Konecny³ römisch eins [2013] Paragraph 23, JN Rz 1, insbesondere auch FN 1). Nach dieser Rechtsprechung hat eine Eintragung von Ablehnungsanträgen in das Jv-Register, – auf diese Unterlassung durch das Oberlandesgericht Wien stütz(t)en sich sämtliche Fristsetzungsanträge nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG – nicht zu erfolgen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Antragsteller, dessen Vertreter in den genannten Verfahren ebenfalls als Antragstellervertreter bzw als Antragsteller eingeschritten ist, verweist in seinem nunmehrigen Fristsetzungsantrag insbesondere auf Paragraph 183, Absatz eins und auf Paragraph 509, Absatz eins, Ziffer 3, Geo, wonach Eingaben, womit ein Richter […] abgelehnt wird, von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen sind, bzw wonach Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher […] vorgelegt werden, in das Justizverwaltungsregister einzutragen sind. Er übersieht dabei allerdings, dass weitere Voraussetzung für eine derartige Eintragung der Umstand ist, dass die Geschäftsstücke „zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlass geben“ müssen; gerade dies ist aber im Hinblick auf jene Rechtsprechung nicht der Fall, nach welcher die Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als solcher der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist vergleiche Ballon aaO; Mayr in Rechberger, ZPO4 [2014] Paragraph 23, JN Rz 1 – beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs). Dementsprechend hat auch bei Gerichtshöfen nach Paragraph 182, Absatz 2,, Paragraph 19, Ziffer 10, Geo dessen Präsident die Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats einzuholen (Danzl aaO Paragraph 182, Anmerkung 8, ).

Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzugehen.

Textnummer

E126105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:006FSC00002.19Z.0829.000

Im RIS seit

23.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_006FSC00002_19Z0000_000