Entscheidung 6 Fsc 4/25b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Faber als weitere Richter in dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 42 R 268/25k geführten Rekursverfahren (AZ 42 Nc 10/25b), über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag auf Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller strebt mit seinem Fristsetzungsantrag vom 30. 7. 2025 eine inhaltliche (Erst-)Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über seine Eingabe vom 3. 3. 2025 (7 Ps 62/23p-120) in einer Pflegschaftssache an. Dabei handelt es sich um einen an das zuständige Bezirksgericht als Erstgericht gerichteten Antrag gemäß § 181 ABGB und § 107 AußStrG betreffend seinen Sohn. [1] Der Antragsteller strebt mit seinem Fristsetzungsantrag vom 30. 7. 2025 eine inhaltliche (Erst-)Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über seine Eingabe vom 3. 3. 2025 (7 Ps 62/23p-120) in einer Pflegschaftssache an. Dabei handelt es sich um einen an das zuständige Bezirksgericht als Erstgericht gerichteten Antrag gemäß Paragraph 181, ABGB und Paragraph 107, AußStrG betreffend seinen Sohn.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1.1. Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist. [3] 1.1. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
[4] 1.2. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen ist zur Fällung einer Erstentscheidung in der Sache über den Antrag gemäß § 181 ABGB und § 107 AußStrG nicht zuständig. Es ist daher mit einer solchen Entscheidung auch nicht säumig. [4] 1.2. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen ist zur Fällung einer Erstentscheidung in der Sache über den Antrag gemäß Paragraph 181, ABGB und Paragraph 107, AußStrG nicht zuständig. Es ist daher mit einer solchen Entscheidung auch nicht säumig.
[5] 2. Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof ist in § 91 GOG nicht vorgesehen und ein solcher Antrag daher unzulässig. Eine Verbesserung eines solchen Antrags kommt nicht in Betracht. [5] 2. Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof ist in Paragraph 91, GOG nicht vorgesehen und ein solcher Antrag daher unzulässig. Eine Verbesserung eines solchen Antrags kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:006FSC00004.25B.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2025
Dokumentnummer
JJT_20250819_OGH0002_006FSC00004_25B0000_000