Begründung:
Istvan H***** war 1976 voll entmündigt worden. Die Entmündigung ist seit 1985 eine Sachwalterschaft im Sinne und Ausmaß des § 273 Abs 3 Z 3 ABGB. Sachwalter ist der Rechtsanwalt Dr.Olaf Borodajkewycz. Die Pflegschaft wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt (4 P 3354/95f).Istvan H***** war 1976 voll entmündigt worden. Die Entmündigung ist seit 1985 eine Sachwalterschaft im Sinne und Ausmaß des Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB. Sachwalter ist der Rechtsanwalt Dr.Olaf Borodajkewycz. Die Pflegschaft wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt (4 P 3354/95f).
Mit der mit 7.1.1997 datierten, an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 8.1.1997 eingelangten Eingabe, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Antrag auf Ablehnung des Richters nach § 19 Zif.2 JN" behauptet der Betroffene im wesentlichen folgenden Sachverhalt:Mit der mit 7.1.1997 datierten, an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 8.1.1997 eingelangten Eingabe, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Antrag auf Ablehnung des Richters nach Paragraph 19, Zif.2 JN" behauptet der Betroffene im wesentlichen folgenden Sachverhalt:
1. Der Betroffene sei mangels Zustellung des Entmündigungsbeschlusses in Wahrheit gar nicht rechtswirksam entmündigt worden;
2. die in der Sache befaßten Richter (die Erstrichterin und vier namentlich genannte Richter des Rekursgerichtes) ignorierten Ablehnungsanträge, weshalb es notwendig sei, das Oberlandesgericht Wien als "Aufsichtsbehörde" anzurufen;
3. es lägen dutzende offene Anträge vor, weshalb
4. der Antrag gestellt werde, dafür zu sorgen, daß die Anträge, vor allem der auf Einstellung des Entmündigungsverfahrens, erledigt werden, aber nicht von der gemäß § 19 JN neuerlich abgelehnten Erstrichterin;4. der Antrag gestellt werde, dafür zu sorgen, daß die Anträge, vor allem der auf Einstellung des Entmündigungsverfahrens, erledigt werden, aber nicht von der gemäß Paragraph 19, JN neuerlich abgelehnten Erstrichterin;
5. der Betroffene habe den Sachwalter in den vergangenen 15 Jahren kein einziges Mal gesehen, dieser verletze vor allem seine Pflicht zur Personenobsorge;
6. es werde an das Oberlandesgericht die Aufforderung gestellt, "die Untergerichte zu verhalten", binnen vier Wochen neun genau bezeichnete Fragen zu beantworten (nach Geldguthaben des Betroffenen, Personaldokumenten u.ä.), für den Fall der Nichtbeantwortung werde
7. der Antrag auf disziplinäre Maßnahmen gegen den Richter und allenfalls gegen den Sachwalter gestellt.
Mit der am 25.7.1997 beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichten Eingabe des Betroffenen, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Antrag auf Ablehnung 'Richter Ursula K***** und Eberhard K*****'" sowie "auf Ablehnung der Gerichte:
a.) BG. I.Wien;a.) BG. römisch eins.Wien;
b.) LG.f.ZRS. Wien;
c.) OLG. Wien"
wird der Antrag gestellt, "entsprechende Maßnahmen gegen alle drei rechtsverweigernde Gerichte" zu ergreifen.