Nunmehr beantragt die Tiroler Landesregierung, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 42 Abs 2 JN das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig aufheben, weil die Beurteilung des Gemeingebrauches und die Feststellung, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße sei oder nicht, nach dem Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, der Straßenbehörde obliege. Die Gerichte dürften diese in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallende Frage auch nicht als Vorfrage selbständig beurteilen.Nunmehr beantragt die Tiroler Landesregierung, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN das rechtskräftige Urteil des Berufungsgerichtes als nichtig aufheben, weil die Beurteilung des Gemeingebrauches und die Feststellung, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße sei oder nicht, nach dem Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, der Straßenbehörde obliege. Die Gerichte dürften diese in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallende Frage auch nicht als Vorfrage selbständig beurteilen.
Mit dieser Antragstellung wird aber kein Mangel im Sinne des § 42 Abs 1 JN aufgezeigt:Mit dieser Antragstellung wird aber kein Mangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, JN aufgezeigt:
Gemäß § 42 Abs 2 JN hat der Oberste Gerichtshof auf Antrag der Obersten Verwaltungsbehörde die Nichtigkeit eines gerichtlichen Verfahrens auszusprechen, wenn erst nach dessen rechtskräftigem Abschlusse offenbar wird, daß die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder den ordentlichen Gerichten entzogen ist. Der hier vorgesehene Rechtsbehelf (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1669) für das "außerordentliche Nichtigkeitsverfahren" (Neumann, Kommentar zu den Zivilgesetzprozessen4, I, 103) ist daher zwar für die im vorliegenden Fall von der Obersten Verwaltungsbehörde geltend gemachte Verletzung der Kompetenzgrenzen zwischen den beiden Vollzugsbereichen des Staates (Unzulässigkeit des Rechtsweges) zulässig, die Antragstellerin erkennt aber selbst, daß das Berufungsgericht nur auf Grund der auf einen öffentlich-rechtlichen Titel gestützten Einwendung der Beklagten eine Vorfrage geprüft hat, zu deren selbständiger Entscheidung der Zivilrichter nicht berufen wäre. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist jedoch in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruches an. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. Maßgebend ist nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching, Komm., I, 63; SZ 44/165; SZ 50/18, 65 und 109; SZ 51/159; RZ 1984/18; SZ 58/156 uva). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (Fasching, aaO; SZ 47/40; SZ 50/18; RZ 1984/18; SZ 58/156 ua).Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN hat der Oberste Gerichtshof auf Antrag der Obersten Verwaltungsbehörde die Nichtigkeit eines gerichtlichen Verfahrens auszusprechen, wenn erst nach dessen rechtskräftigem Abschlusse offenbar wird, daß die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder den ordentlichen Gerichten entzogen ist. Der hier vorgesehene Rechtsbehelf (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1669) für das "außerordentliche Nichtigkeitsverfahren" (Neumann, Kommentar zu den Zivilgesetzprozessen4, römisch eins, 103) ist daher zwar für die im vorliegenden Fall von der Obersten Verwaltungsbehörde geltend gemachte Verletzung der Kompetenzgrenzen zwischen den beiden Vollzugsbereichen des Staates (Unzulässigkeit des Rechtsweges) zulässig, die Antragstellerin erkennt aber selbst, daß das Berufungsgericht nur auf Grund der auf einen öffentlich-rechtlichen Titel gestützten Einwendung der Beklagten eine Vorfrage geprüft hat, zu deren selbständiger Entscheidung der Zivilrichter nicht berufen wäre. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist jedoch in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur des erhobenen Anspruches an. Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. Maßgebend ist nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Fasching, Komm., römisch eins, 63; SZ 44/165; SZ 50/18, 65 und 109; SZ 51/159; RZ 1984/18; SZ 58/156 uva). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung entgegengehalten wird, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt (Fasching, aaO; SZ 47/40; SZ 50/18; RZ 1984/18; SZ 58/156 ua).
Im vorliegenden Fall stützten die Kläger ihr Unterlassungsbegehren auf von der Beklagten trotz Abmahnung wiederholt begangene Eingriffe in ihr Eigentumsrecht am Grundstück Nr 219, weil sie dort gegen den Willen der Kläger ihren PKW abstellte. Es liegt daher eine Eigentumsfreiheitsklage vor, mit der aber stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, dessen Beurteilung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, was immer der Beklagte dagegen einwendet. Beruft er sich - wie hier - auf ein Recht, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind, dann ist der Bestand eines derartigen Rechtes als Vorfrage zu prüfen und bei Bejahung des Rechtes die Negatorienklage abzuweisen. Das gilt insbesondere in Ansehung der im vorliegenden Fall von der Beklagten erhobenen Einwendung, das Grundstück der Kläger sei eine Straße mit öffentlichem Verkehr (Bestandteil einer öffentlichen Straße), an der Gemeingebrauch bestehe (Spielbüchler und Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 287 und Rz 2 zu § 523; SZ 9/194; SZ 20/8; JBl 1962, 261; SZ 39/85; SZ 41/48; SZ 53/38; RZ 1984/18). Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes war daher nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden mußten, über die nach § 3 Abs 2 und § 4 Abs 4 Tiroler Straßengesetz die Straßenbehörde zu entscheiden hat. Das Gesetz verwehrt in diesem Zusammenhang den Gerichten keineswegs ausdrücklich auch die Entscheidung über solche Vorfragen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hätte nur die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden müssen (Fasching, Komm., I, 62, 64 und 66; derselbe, Zivilprozeßrecht2, Rz 93 und 94; SZ 45/139; RZ 1984/18; SZ 58/156). Auch eine solche Verpflichtung ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsweges nichts. Es ist dann das Verfahren zu unterbrechen, die Entscheidung durch die zuständige Behörde abzuwarten und deren Erkenntnis der Entscheidung - soweit präjudiziell - zugrundezulegen (RZ 1984/18; SZ 58/156).Im vorliegenden Fall stützten die Kläger ihr Unterlassungsbegehren auf von der Beklagten trotz Abmahnung wiederholt begangene Eingriffe in ihr Eigentumsrecht am Grundstück Nr 219, weil sie dort gegen den Willen der Kläger ihren PKW abstellte. Es liegt daher eine Eigentumsfreiheitsklage vor, mit der aber stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, dessen Beurteilung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, was immer der Beklagte dagegen einwendet. Beruft er sich - wie hier - auf ein Recht, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind, dann ist der Bestand eines derartigen Rechtes als Vorfrage zu prüfen und bei Bejahung des Rechtes die Negatorienklage abzuweisen. Das gilt insbesondere in Ansehung der im vorliegenden Fall von der Beklagten erhobenen Einwendung, das Grundstück der Kläger sei eine Straße mit öffentlichem Verkehr (Bestandteil einer öffentlichen Straße), an der Gemeingebrauch bestehe (Spielbüchler und Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 287 und Rz 2 zu Paragraph 523,; SZ 9/194; SZ 20/8; JBl 1962, 261; SZ 39/85; SZ 41/48; SZ 53/38; RZ 1984/18). Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes war daher nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden mußten, über die nach Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz die Straßenbehörde zu entscheiden hat. Das Gesetz verwehrt in diesem Zusammenhang den Gerichten keineswegs ausdrücklich auch die Entscheidung über solche Vorfragen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hätte nur die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden müssen (Fasching, Komm., römisch eins, 62, 64 und 66; derselbe, Zivilprozeßrecht2, Rz 93 und 94; SZ 45/139; RZ 1984/18; SZ 58/156). Auch eine solche Verpflichtung ändert aber an der Zulässigkeit des Rechtsweges nichts. Es ist dann das Verfahren zu unterbrechen, die Entscheidung durch die zuständige Behörde abzuwarten und deren Erkenntnis der Entscheidung - soweit präjudiziell - zugrundezulegen (RZ 1984/18; SZ 58/156).
Da nach dem bisher Gesagten die Tiroler Landesregierung keine nach § 42 Abs 2 JN vom Obersten Gerichtshof auch noch nach Rechtskraft wahrzunehmende Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen vermochte, war ihr Antrag zurückzuweisen. Auf die im Antrag gleichermaßen angeprochene Frage der sachlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes kann in einem Verfahren nach § 42 Abs 2 JN niemals Bedacht genommen werden.Da nach dem bisher Gesagten die Tiroler Landesregierung keine nach Paragraph 42, Absatz 2, JN vom Obersten Gerichtshof auch noch nach Rechtskraft wahrzunehmende Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen vermochte, war ihr Antrag zurückzuweisen. Auf die im Antrag gleichermaßen angeprochene Frage der sachlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes kann in einem Verfahren nach Paragraph 42, Absatz 2, JN niemals Bedacht genommen werden.