Die Verpflichtung zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN ist auch dann gegeben, wenn nach dem EuGVÜ zwar die inländische Gerichtsbarkeit (die internationale Zuständigkeit) gegeben ist, aber keine konkrete örtliche Zuständigkeit festgelegt wird und sich diese auch nicht aus den Zuständigkeitsvorschriften ableiten lässt. Die Regelungen des EuGVÜ gehen nationalem Recht vor und sind für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich.Die Verpflichtung zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist auch dann gegeben, wenn nach dem EuGVÜ zwar die inländische Gerichtsbarkeit (die internationale Zuständigkeit) gegeben ist, aber keine konkrete örtliche Zuständigkeit festgelegt wird und sich diese auch nicht aus den Zuständigkeitsvorschriften ableiten lässt. Die Regelungen des EuGVÜ gehen nationalem Recht vor und sind für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich.
Gewinnzusagen können gemäß § 5j KSchG vom Verbraucher eingeklagt werden. Art 14 EuGVÜ sieht für den Verbraucher die Möglichkeit vor, gegen den anderen Vertragspartner auch bei Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Klage zu erheben. Unklar war, ob unter den im Art 13 EuGVÜ festgelegten Begriff der "Verbrauchersache", der unter anderem Warenlieferungen, Kreditgeschäfte und Dienstleistungen umfasst, auch der vorliegende Klageanspruch fallen könnte. Der Oberste Gerichtshof hatte deshalb ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellt. Dieser hat die gestellte Frage mit seinem Urteil vom 11. 7. 2002, Rechtssache C-96/00, dahin beantwortet, dass die Klage eines Verbrauchers gegen eine Gesellschaft auf Herausgabe eines Gewinns, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, soferne er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 1 Nr 3 des Übereinkommens zu qualifizieren ist. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und der Bedarf an einer Ordination gemäß § 28 JN stehen damit fest.Gewinnzusagen können gemäß Paragraph 5 j, KSchG vom Verbraucher eingeklagt werden. Artikel 14, EuGVÜ sieht für den Verbraucher die Möglichkeit vor, gegen den anderen Vertragspartner auch bei Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Klage zu erheben. Unklar war, ob unter den im Artikel 13, EuGVÜ festgelegten Begriff der "Verbrauchersache", der unter anderem Warenlieferungen, Kreditgeschäfte und Dienstleistungen umfasst, auch der vorliegende Klageanspruch fallen könnte. Der Oberste Gerichtshof hatte deshalb ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellt. Dieser hat die gestellte Frage mit seinem Urteil vom 11. 7. 2002, Rechtssache C-96/00, dahin beantwortet, dass die Klage eines Verbrauchers gegen eine Gesellschaft auf Herausgabe eines Gewinns, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, soferne er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 des Übereinkommens zu qualifizieren ist. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und der Bedarf an einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN stehen damit fest.