Entscheidung 6 Nc 109/02k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin F*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin B*****, wegen EUR 792,50 sA, über den Ordinationsantrag der antragstellenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der anhängig zu machenden Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die antragstellende Partei beabsichtigt, die für die Durchführung eines Straßengütertransports von Berndorf nach Osnabrück angefallenen Frachtkosten von EUR 792,50 gegen ihre Auftraggeberin einzuklagen. Nach ihrem Vorbringen befindet sich der Ort der Übernahme des Gutes in Berndorf (Österreich), sodass nach Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Mangels Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts wird gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als zuständiges Gericht bestimmt.Die antragstellende Partei beabsichtigt, die für die Durchführung eines Straßengütertransports von Berndorf nach Osnabrück angefallenen Frachtkosten von EUR 792,50 gegen ihre Auftraggeberin einzuklagen. Nach ihrem Vorbringen befindet sich der Ort der Übernahme des Gutes in Berndorf (Österreich), sodass nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Mangels Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Salzburg als zuständiges Gericht bestimmt.
Anmerkung
E67788
6Nc109.02k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060NC00109.02K.1119.000
Dokumentnummer
JJT_20021119_OGH0002_0060NC00109_02K0000_000