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Entscheidung 6 Nc 11/04a×

Entscheidung 6 Nc 11/04a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc11/04a

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert H*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 8.047,70 EUR, über den Antrag beider Parteien auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichtes Purkersdorf wird das Bezirksgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch wurde von beiden Parteien gemeinsam beantragt und ist zweckmäßig im Sinn des Paragraph 31, JN, weil sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten in Vorarlberg (letzterer im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch) wohnen und deren Einvernahme beantragt wurde, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Feldkirch geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

Anmerkung

E73251 6Nc11.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00011.04A.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20040518_OGH0002_0060NC00011_04A0000_000