Entscheidung 6 Nc 11/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert H*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 8.047,70 EUR, über den Antrag beider Parteien auf Delegation gemäß § 31 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert H*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 8.047,70 EUR, über den Antrag beider Parteien auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichtes Purkersdorf wird das Bezirksgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch wurde von beiden Parteien gemeinsam beantragt und ist zweckmäßig im Sinn des § 31 JN, weil sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten in Vorarlberg (letzterer im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch) wohnen und deren Einvernahme beantragt wurde, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Feldkirch geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.Die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch wurde von beiden Parteien gemeinsam beantragt und ist zweckmäßig im Sinn des Paragraph 31, JN, weil sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten in Vorarlberg (letzterer im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch) wohnen und deren Einvernahme beantragt wurde, sodass das gesamte Beweisverfahren zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Feldkirch geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.
Anmerkung
E73251
6Nc11.04a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00011.04A.0518.000
Dokumentnummer
JJT_20040518_OGH0002_0060NC00011_04A0000_000