Entscheidung 6 Nc 112/02a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Gerhard G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Ramsauer & Perner in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerda G*****, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, anhängig beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 3 C 110/02f, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 1. 7. 2002 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, weil dies im Hinblick darauf, dass beide Parteien in Deutschland wohnten, zweckmäßig sei.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. September 2002 wies das Erstgericht die von der Beklagten sinngemäß erhobene Einrede der Unzuständigkeit (bzw der mangelnden inländischen Zuständigkeit) ab, weil beide Parteien österreichische Staatsbürger seien und daher gemäß Art 2 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei. Da keiner der Streitteile einen Wohnsitz in Österreich habe, sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien örtlich zuständig. Mit am 5. 12. 2002 eingelangtem Schriftsatz sprach sich die Beklagte gegen die beantragte Delegierung aus, bestritt die Klagebehauptungen und erhob Widerklage.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. September 2002 wies das Erstgericht die von der Beklagten sinngemäß erhobene Einrede der Unzuständigkeit (bzw der mangelnden inländischen Zuständigkeit) ab, weil beide Parteien österreichische Staatsbürger seien und daher gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei. Da keiner der Streitteile einen Wohnsitz in Österreich habe, sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien örtlich zuständig. Mit am 5. 12. 2002 eingelangtem Schriftsatz sprach sich die Beklagte gegen die beantragte Delegierung aus, bestritt die Klagebehauptungen und erhob Widerklage.
Das angerufene Gericht gab entgegen § 31 Abs 3 JN zum Delegierungsantrag keine Äußerung ab.Das angerufene Gericht gab entgegen Paragraph 31, Absatz 3, JN zum Delegierungsantrag keine Äußerung ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung soll nur ein Ausnahmefall sein. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung soll nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten durchbrochen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 § 31 JN Rz 4 mwN). Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten, aus denen die eindeutige Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung abgeleitet werden könnte. Die Parteien haben als Beweismittel bislang jeweils nur ihre Einvernahme angeboten. Sie wohnen beide nicht im Sprengel des Gerichtes, an das nach dem Antrag des Klägers delegiert werden soll. Dieses Gericht liegt zwar nahe der deutschen Grenze, der Kläger hat aber nicht dargetan, warum ihm eine Anreise nach Wien unzumutbar sein sollte. Der Umstand, dass das Bezirksgericht Salzburg den Wohnsitzen der Parteien näher liegt, ist noch kein Anlass, den vorliegenden Ehescheidungsstreit von der im § 76 Abs 1 letzter Satz JN angeordneten subsidiären Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auszunehmen. Nach den Behauptungen des Klägers in seiner Ehescheidungsklage verbringt die Beklagte den Großteil ihrer Freizeit in Wien. Dass eine Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg auch im Interesse der Beklagten gelegen wäre, ist daher nicht ohne weiteres zu unterstellen. Der Delegierungsantrag des Klägers ist daher abzuweisen.Eine Delegierung soll nur ein Ausnahmefall sein. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung soll nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten durchbrochen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten, aus denen die eindeutige Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung abgeleitet werden könnte. Die Parteien haben als Beweismittel bislang jeweils nur ihre Einvernahme angeboten. Sie wohnen beide nicht im Sprengel des Gerichtes, an das nach dem Antrag des Klägers delegiert werden soll. Dieses Gericht liegt zwar nahe der deutschen Grenze, der Kläger hat aber nicht dargetan, warum ihm eine Anreise nach Wien unzumutbar sein sollte. Der Umstand, dass das Bezirksgericht Salzburg den Wohnsitzen der Parteien näher liegt, ist noch kein Anlass, den vorliegenden Ehescheidungsstreit von der im Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz JN angeordneten subsidiären Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auszunehmen. Nach den Behauptungen des Klägers in seiner Ehescheidungsklage verbringt die Beklagte den Großteil ihrer Freizeit in Wien. Dass eine Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg auch im Interesse der Beklagten gelegen wäre, ist daher nicht ohne weiteres zu unterstellen. Der Delegierungsantrag des Klägers ist daher abzuweisen.
Anmerkung
E68493
6Nc112.02a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060NC00112.02A.0109.000
Dokumentnummer
JJT_20030109_OGH0002_0060NC00112_02A0000_000