Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² römisch eins Rz 7 zu Paragraph 31, JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31,), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:
Das gegenständliche Verfahren ist, wie beim Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragener Revisionsrekursen gegen a limine - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei zwei Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben immerhin 10 der bisher namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon auch neun im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht somit nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Darüber hinaus steht die Entscheidung auch mit der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Nc 6/03z in Einklang, in der erst jüngst ein Delegierungsantrag der (wie hier) erstbeklagten Partei auf Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz in einem Parallelverfahren abgewiesen wurde, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen beim Landesgericht Linz liege. Die von der beklagten Partei erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Es ist wie in den zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Verfahren entschiedenen Fällen dem Delegierungsantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Kosten für den Delegierungsantrag sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zuzusprechen, weil die Beklagte sich zwar gegen die Delegierung ausgesprochen, nicht aber die Antragstellung ausgelöst hat. Unter den ersatzfähigen Kosten eines Zwischenstreits können nur die vom Prozessgegner verursachten, von der Hauptsache losgelösten (weiteren) Kosten des im Zwischenstreit Obsiegenden verstanden werden, in Delegierungssachen etwa diejenigen für einen erfolgreichen Rekurs (2 Ob 192/99w) oder für eine erfolgreiche Äußerung (4 Nd 501/98).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Kosten für den Delegierungsantrag sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zuzusprechen, weil die Beklagte sich zwar gegen die Delegierung ausgesprochen, nicht aber die Antragstellung ausgelöst hat. Unter den ersatzfähigen Kosten eines Zwischenstreits können nur die vom Prozessgegner verursachten, von der Hauptsache losgelösten (weiteren) Kosten des im Zwischenstreit Obsiegenden verstanden werden, in Delegierungssachen etwa diejenigen für einen erfolgreichen Rekurs (2 Ob 192/99w) oder für eine erfolgreiche Äußerung (4 Nd 501/98).