Entscheidung 6 Nc 15/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter über die Eingabe der S*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“, soweit sie sich gegen die Entscheidung 6 Ob 273/06z richtet, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Eingabe vom 7. 6. 2021 wies die Einschreiterin auf eine Eingabe an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hin. Sie habe „in jeder Hinsicht aufgrund des Psychoterrors vor 29 Jahren an unsere Familie von Behörden erleben“ müssen und könne nicht glauben, dass „ein noch nicht zuständiges Höchstgericht“ und „LG BGLD“ eine derartige „Wende“ herbeiführten. Das Bezirksgericht Güssing habe die Grundgrenzen gerichtlich festgestellt und zwei Mal die Regenrinne auf unserem Grund zu bauen abgelehnt.
[2] Sie „beantrage“ hiermit „Nichtigkeitsbeschwerde“, diese beiden Urteile (OGH und LG Eisenstadt) zu berichtigen und „ihr Grundstück auf das festgestellte Maß zu korrigieren“.
[3] Außerdem kündigt die Einschreiterin die Stellung von Schadenersatzforderungen von jeweils 3 Mio EUR gegen die Gemeinde, das Land Burgenland und die Republik Österreich an.
Rechtliche Beurteilung
[4] Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
[5] Nach der Aktenlage war die Einschreiterin offenbar nicht Partei des der Entscheidung 6 Ob 273/06z zugrundeliegenden Verfahrens. Im Übrigen unterliegen höchstgerichtliche Entscheidungen keinem weiteren Rechtszug. Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060NC00015.21I.0623.000
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20210623_OGH0002_0060NC00015_21I0000_000