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Entscheidung 6 Nc 15/21i×

Entscheidung 6 Nc 15/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc15/21i

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter über die Eingabe der S*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsbeschwerde“, soweit sie sich gegen die Entscheidung 6 Ob 273/06z richtet, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit Eingabe vom 7. 6. 2021 wies die Einschreiterin auf eine Eingabe an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hin. Sie habe „in jeder Hinsicht aufgrund des Psychoterrors vor 29 Jahren an unsere Familie von Behörden erleben“ müssen und könne nicht glauben, dass „ein noch nicht zuständiges Höchstgericht“ und „LG BGLD“ eine derartige „Wende“ herbeiführten. Das Bezirksgericht Güssing habe die Grundgrenzen gerichtlich festgestellt und zwei Mal die Regenrinne auf unserem Grund zu bauen abgelehnt.

[2]           Sie „beantrage“ hiermit „Nichtigkeitsbeschwerde“, diese beiden Urteile (OGH und LG Eisenstadt) zu berichtigen und „ihr Grundstück auf das festgestellte Maß zu korrigieren“.

[3]           Außerdem kündigt die Einschreiterin die Stellung von Schadenersatzforderungen von jeweils 3 Mio EUR gegen die Gemeinde, das Land Burgenland und die Republik Österreich an.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

[5]           Nach der Aktenlage war die Einschreiterin offenbar nicht Partei des der Entscheidung 6 Ob 273/06z zugrundeliegenden Verfahrens. Im Übrigen unterliegen höchstgerichtliche Entscheidungen keinem weiteren Rechtszug. Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E136021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060NC00015.21I.0623.000

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20210623_OGH0002_0060NC00015_21I0000_000