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Entscheidung 6 Nc 16/23i×

Entscheidung 6 Nc 16/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc16/23i

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 26 C 215/23f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B*, wegen 446,03 EUR sA und Feststellung, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit seiner beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt der in Graz wohnhafte Kläger von der in Salzburg ansässigen Beklagten die Zahlung von 446,03 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden des Klägers aus der mangelhaften Aufklärung durch die Beklagte beim Abschluss eines Leasingvertrags.

[2]                  Das Bezirksgericht Salzburg regte in dem Beschluss, womit es die vorbereitende Tagsatzung ausschrieb, aufgrund des außerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichts liegenden Wohnsitzes des Klägers sowie von Zeugen „eine Delegierung“ (ohne Nennung eines Gerichts) an.

[3]           Daraufhin beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache entweder an das Bezirksgericht Graz-Ost oder an das Bezirksgericht Güssing.

[4]                  Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich dazu zu äußern sowie ohne eine Äußerung der Beklagten eingeholt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

[6] Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Hier fehlt sowohl die Äußerung des Gerichts als auch diejenige der Beklagten.

[7] Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird vergleiche 4 Nc 3/21k; RS0112499 [T7]).

Textnummer

E138738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060NC00016.23I.0704.000

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230704_OGH0002_0060NC00016_23I0000_000