Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder zu ermitteln sind, unter den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.Nach Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder zu ermitteln sind, unter den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre oder die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
Der Kläger übersieht, dass die von ihm zutreffend angezogene Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO neben der internationalen ausdrücklich auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Simotta in Fasching/Konecny2, EuGVVO Art 5 Rz 4 mwN; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar3 Art 5 EuGVVO Rz 1; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 EuGVVO Rz 2).Der Kläger übersieht, dass die von ihm zutreffend angezogene Bestimmung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO neben der internationalen ausdrücklich auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Simotta in Fasching/Konecny2, EuGVVO Artikel 5, Rz 4 mwN; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar3 Artikel 5, EuGVVO Rz 1; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 5, EuGVVO Rz 2).
Dass Art 5 Nr 3 EuGVVO auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden ist, entspricht völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl die umfangreichen Nachweise bei Simotta aaO Rz 76). Damit kann der Kläger aber nach dem klaren Wortlaut des Art 5 Nr 3 EuGVVO seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. Dem Kläger hier entsprechende Darlegungen zu erübrigen ist aber nicht Aufgabe des Ordinationsverfahrens nach § 28 JN. Der Antrag des Klägers war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Dass Artikel 5, Nr 3 EuGVVO auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden ist, entspricht völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung vergleiche die umfangreichen Nachweise bei Simotta aaO Rz 76). Damit kann der Kläger aber nach dem klaren Wortlaut des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. Dem Kläger hier entsprechende Darlegungen zu erübrigen ist aber nicht Aufgabe des Ordinationsverfahrens nach Paragraph 28, JN. Der Antrag des Klägers war daher spruchgemäß zurückzuweisen.