Entscheidung 6 Nc 18/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L*****, gegen die beklagten Parteien 1. Raimund B*****, 2. A*****AG,***** beide seinerzeit vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Ablehnung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 1 Nc 52/04v am 17. Mai 2004 über den gegen die Mitglieder des Senats 4 Ob gerichteten Ablehnungsantrag der klagenden Partei entschieden haben, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Schriftsatz des Klägers vom 18. 6. 2004, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 21. 6. 2004, ist zu entnehmen, dass der Kläger auch jene Richter des Obersten Gerichtshofs wegen Befangenheit ablehnt, die seinen gegen die Mitglieder des 4. Senats gerichteten Ablehnungsantrag am 17. Mai 2004 zu 1 Nc 52/04v zurückgewiesen haben. Im Übrigen bekämpft der Kläger einzelne Verfahrensschritte wie auch die bereits rechtskräftig gewordenen Ergebnisse des Anlassverfahrens und lehnt (neuerlich) trotz bereits auch darüber ergangener rechtskräftiger Entscheidungen die jeweils damit befassten Richter ab.
Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidungen nicht mehr möglich (Ballon in Fasching I² § 21 JN Rz 6 mwN; Mayr in Rechberger ZPO² § 21 JN Rz 3 mwN).Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidungen nicht mehr möglich (Ballon in Fasching I² Paragraph 21, JN Rz 6 mwN; Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 21, JN Rz 3 mwN).
Der Ablehnungsantrag wird daher zurückgewiesen.
Anmerkung
E74414
6Nc18.04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00018.04F.0826.000
Dokumentnummer
JJT_20040826_OGH0002_0060NC00018_04F0000_000