Entscheidung 6 Nc 2/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter über den Ablehnungsantrag der M*****ges.m.H., ***** , vertreten durch den Geschäftsführer Gert L*****, vom 1. Februar 2010 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin begehrt vom Obersten Gerichtshof, dieser wolle nach Beischaffung aller Akten von Gert L***** (ihrem Geschäftsführer) „die Befangenheit von dem gesamten Handelsgericht Wien und den gesamten Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien feststellten und alle Beschlüsse und Urteile rückwirkend aufheben und einem anderen nicht in Wien tätigen Gericht im Zuge der Devolution zur neuerlichen Entscheidung überweisen". Sie weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass dieser Antrag „außerhalb des Instanzenzuges über Anträge und Klagen" gestellt werde.
Für eine derartige Kompetenz beziehungsweise funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs findet sich in der gesamten österreichischen Rechtsordnung kein Anhaltspunkt, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00002.10M.0218.000
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100218_OGH0002_0060NC00002_10M0000_000