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Entscheidung 6 Nc 2/10m×

Entscheidung 6 Nc 2/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc2/10m

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter über den Ablehnungsantrag der M*****ges.m.H., ***** , vertreten durch den Geschäftsführer Gert L*****, vom 1. Februar 2010 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt vom Obersten Gerichtshof, dieser wolle nach Beischaffung aller Akten von Gert L***** (ihrem Geschäftsführer) „die Befangenheit von dem gesamten Handelsgericht Wien und den gesamten Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien feststellten und alle Beschlüsse und Urteile rückwirkend aufheben und einem anderen nicht in Wien tätigen Gericht im Zuge der Devolution zur neuerlichen Entscheidung überweisen". Sie weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass dieser Antrag „außerhalb des Instanzenzuges über Anträge und Klagen" gestellt werde.

Für eine derartige Kompetenz beziehungsweise funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs findet sich in der gesamten österreichischen Rechtsordnung kein Anhaltspunkt, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

Anmerkung

E93190 6Nc2.10m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00002.10M.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0060NC00002_10M0000_000