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Entscheidung 6 Nc 2/19z×

Entscheidung 6 Nc 2/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc2/19z

Entscheidungsdatum

11.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Neumayr Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 3.760 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Ordination gemäß Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erachtete sich für international und örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bereits im Rekurs hatte die klagende Partei in eventu den Antrag gestellt, gemäß Paragraph 28, JN ein inländisches örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS-Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny3 Paragraph 28, JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y). Der Oberste Gerichtshof ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny3 Paragraph 28, JN Rz 25; 2 Nc 17/12s; 3 Nc 3/18y). Die von den Vorinstanzen im vorliegenden Fall übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann daher im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.

Als Grundlage für eine Ordination kommt somit nur der Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht, wonach die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof zulässig ist, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat und die Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (3 Nc 3/18y). Zu diesen Voraussetzungen enthält der Ordinationsantrag keinerlei Vorbringen. Dafür, dass eine Rechtsverfolgung in der Schweiz unzumutbar wäre, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt.

Der Ordinationsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Textnummer

E124179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00002.19Z.0211.000

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20190211_OGH0002_0060NC00002_19Z0000_000