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Entscheidung 6 Nc 22/06x×

Entscheidung 6 Nc 22/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc22/06x

Entscheidungsdatum

12.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu 73 Nc 1/06s anhängigen außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. I*****, und 2. Mag. Dr. Wilhelm R*****, beide vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, Niederlassung Wien, gegen die Antragsgegner 1. V***** AG und 2. V***** AG, beide ***** beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung, über den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller streben eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien an. Sie hatten zugleich mit anderen Antragstellern beim Landesgericht Linz die Überprüfung der von den Antragsgegnern angebotenen Barabfindung nach Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG begehrt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge befand sich der Sitz der Antragsgegner im Sprengel des Landesgerichts Linz. Die Erstantragsgegnerin wurde danach als übertragende Gesellschaft mit der S***** AG mit dem Sitz in Wien verschmolzen. Das Handelsgericht Wien trug die Verschmelzung am 27. 5. 2006 in das Firmenbuch ein und löschte die übertragende Gesellschaft.

Mit Beschluss vom 1. 6. 2006, GZ 32 Nc 215/06m, überwies das Landesgericht Linz daraufhin die verbundenen Verfahren auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß Paragraph 120, Absatz 4, JN an das Handelsgericht Wien. Dieses sei durch die Eintragung der Verschmelzung zur Weiterführung des Verfahrens zuständig geworden. Mit Beschluss vom 6. 7. 2006, GZ 73 Nc 1/06s, sprach das Handelsgericht Wien seine Unzuständigkeit aus. Dieser Beschluss ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil Antragsteller des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung Rekurs erhoben hatten. Über ihre Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden (siehe 6 Nc 20/06b und 6 Nc 27/06g).

Der Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Entscheidung des Zuständigkeitsstreits ist nicht berechtigt.

Ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt im Sinne des Paragraph 47, JN liegt derzeit noch nicht vor.

Als Voraussetzung einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN müssen beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 47, JN Rz 7). Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach Paragraph 47, JN dient nicht dazu, die Entscheidung über Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen.

Anmerkung

E82260 6Nc22.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00022.06X.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060NC00022_06X0000_000