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Entscheidung 6 Nc 23/16h×

Entscheidung 6 Nc 23/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc23/16h

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Grieskirchen zu AZ 9 Ps 42/15s geführten Pflegschaftssache der minderjährigen V*****, geboren am *****, infolge des Delegierungsantrags der Mutter A*****, vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Kallham, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Grieskirchen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 9. 12. 2016 beantragte die Mutter „gemäß Paragraph 111, JN, eventualiter gem. Paragraph 31, Absatz 2, JN“ die Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Landeck, weil das Kind und seine Eltern ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts hätten.

Das Bezirksgericht Grieskirchen legte dem Obersten Gerichtshof den Antrag zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt, weil vorweg das vorliegende Gericht gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN zuständig ist, über den primär nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit zu entscheiden.

Textnummer

E116979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060NC00023.16H.1222.000

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20161222_OGH0002_0060NC00023_16H0000_000