Entscheidung 6 Nc 23/16h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Grieskirchen zu AZ 9 Ps 42/15s geführten Pflegschaftssache der minderjährigen V*****, geboren am *****, infolge des Delegierungsantrags der Mutter A*****, vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Kallham, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Grieskirchen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 9. 12. 2016 beantragte die Mutter „gemäß § 111 JN, eventualiter gem. § 31 Abs 2 JN“ die Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Landeck, weil das Kind und seine Eltern ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts hätten.Mit Schriftsatz vom 9. 12. 2016 beantragte die Mutter „gemäß Paragraph 111, JN, eventualiter gem. Paragraph 31, Absatz 2, JN“ die Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Landeck, weil das Kind und seine Eltern ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel dieses Gerichts hätten.
Das Bezirksgericht Grieskirchen legte dem Obersten Gerichtshof den Antrag zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfehlt, weil vorweg das vorliegende Gericht gemäß § 111 Abs 1 JN zuständig ist, über den primär nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit zu entscheiden.Die Aktenvorlage ist verfehlt, weil vorweg das vorliegende Gericht gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN zuständig ist, über den primär nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060NC00023.16H.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20161222_OGH0002_0060NC00023_16H0000_000