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Entscheidung 6 Nc 26/05h×

Entscheidung 6 Nc 26/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc26/05h

Entscheidungsdatum

10.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Z***** Gesellschaft mbH, *****, wegen 850 EUR, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 101, JN in der Fassung BGBl römisch eins 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645).

Anmerkung

E78586 6Nc26.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00026.05H.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20051010_OGH0002_0060NC00026_05H0000_000

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