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Entscheidung 6 Nc 29/04y×

Entscheidung 6 Nc 29/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc29/04y

Entscheidungsdatum

10.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerald G*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Hans L***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.610,42 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Obervellach zu delegieren wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt gestützt auf Gewährleistungsrecht den Ersatz der Kosten einer Reparatur an seinem von der Beklagten gekauften Fahrzeug. Die Mahnklage wurde bei dem nach dem Sitz der Beklagten örtlich zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Der Kläger beantragte die Delegierung an das Bezirksgericht Obervellach mit der Begründung, dass die beiden von ihm beantragten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft seien und dass sich dort auch das von einem Sachverständigen zu begutachtende Fahrzeug befände. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies auf die Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers und dessen unzumutbare Reisekosten für den Fall einer Delegierung an das Bezirksgericht Obervellach. In einem beantragte die Beklagte die Vernehmung von Zeugen, die in Linz und in Langenrohr wohnhaft sind. Diese hätten ebenfalls im Falle der Delegierung erhöhte Anreisekosten. Der Prozessrichter sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Eine Delegierung dürfe nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten lasse und eine Partei der Delegation widerspreche, sei dieser der Vorzug zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann diese Frage nicht eindeutig zugunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben. Eine Delegierung kommt nur bei besonders klar erkennbarer Zweckmäßigkeit in Frage. Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589; 7 Nc 11/04h). Nach diesen Grundsätzen liegt auch hier eine klare und überwiegende Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht vor. Der Sachverständigenbeweis kann auch von einem im Sprengel des Bezirksgerichts Wels ansässigen Sachverständigen vorgenommen werden. Allein die Reduzierung von Reiseaufwendungen (des Sachverständigen oder der Zeugen) reicht noch nicht aus, von der gesetzlichen Zuständigkeitsregel abzuweichen.

Anmerkung

E75924 6Nc29.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00029.04Y.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20050110_OGH0002_0060NC00029_04Y0000_000