Entscheidung 6 Nc 3/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Aichinger, Bucher & Partner, Rechtsanwälte in Villach, wegen 7.837,02 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der beim Bezirksgericht Villach anhängigen Rechtssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin - sie hat ihren Sitz in Deutschland - hatte im Jahr 2000 als Subunternehmerin der Beklagten Kunstpflanzen im Diana Erlebnisbad in Wien eingebaut. Mit der am ordentlichen Gerichtsstand der Beklagten beim Bezirksgericht Villach eingebrachten Klage begehrt sie restlichen Werklohn. Zum Beweis der mangelfreien Ausführung ihres Werks beantragt die Klägerin die Durchführung eines Ortsaugenscheins, Parteienvernehmung und Einvernahme ihres Prokuristen sowie des Betriebsleiters des Diana Erlebnisbades als Zeugen. Die Beklagte verweigert Zahlung unter Hinweis auf eine mangelhafte Ausführung des Werks und macht die ihr im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten sowie durch Mängel verursachte Aufwendungen als Gegenforderung geltend. Sie beantragt Parteienvernehmung und Einvernahme ihrer mit dieser Angelegenheit befassten Mitarbeiter. Die drei von ihr namhaft gemachten Zeugen sind in Kärnten wohnhaft. Unter Hinweis auf den Wohnort des von ihr namhaft gemachten Zeugen in Wien und das Erfordernis eines Ortsaugenscheins beantragte die Klägerin, das Verfahren an das Bezirksgericht Leopoldstadt zu delegieren.
Die Beklagte trat dem Delegierungsantrag entgegen. Ihr als Partei namhaft gemachter Geschäftsführer wie auch die in dieser Angelegenheit befassten Mitarbeiter der Beklagten seien in Villach wohnhaft. Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen sei es zweckmäßig, den Rechtsstreit am Sitz des beklagten Unternehmens zu führen. Der Lokalaugenschein allein rechtfertige eine Delegierung nicht, zumal sich auch der Sitz der Klägerin nicht in Wien, sondern in Deutschland befinde und ihr Geschäftsführer sowie ihre Mitarbeiter ohnehin aus Deutschland anreisen müssten.
Auch die Beklagte beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins, wobei sie ersuchte, den schon im Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen neuerlich zu bestellen. Dieser Sachverständige hat seinen Sitz in Wien. Das Bezirksgericht Villach sprach sich in seiner Äußerung für eine Delegierung an das Bezirksgericht Leopoldstadt aus. Sie sei deshalb zweckmäßig, weil ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen in Wien stattfinden müsse und der Kostenaufwand für beide Parteien in einem solchen Fall geringer wäre.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag der Klägerin ist nicht berechtigt.
§ 31 JN gestattet die Delegierung einer Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit dem Ziel einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens, einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Eine Delegierung soll jedoch nach Lehre und Rechtsprechung nur den Ausnahmefall darstellen. Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, ist diese abzuweisen (Mayr in Rechberger ZPO² § 31 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall sind die eine Delegierung nahe legenden Gründe nicht ausreichend, um sie zu rechtfertigen. Sitz der Beklagten und damit ihres zur Parteienvernehmung namhaft gemachten Geschäftsführers ist Villach; die von der Beklagten beantragten drei Zeugen sind gleichfalls in Kärnten wohnhaft. Dass ihre Einvernahme in Wien im Fall einer Delegierung weder zu einer Verkürzung, geschweige denn zu einer Verbilligung des Verfahrens führen würde, liegt auf der Hand. Demgegenüber ist der Sitz der Klägerin für die Frage der Delegierung hier in keiner Weise entscheidend, weil ihr Geschäftsführer, wie auch der namhaft gemachte Mitarbeiter der Klägerin in jedem Fall aus Deutschland anreisen müssen. Auch der Ort des Ortsaugenscheins (Wien) ist - sollte ein Ortsaugenschein tatsächlich erforderlich werden - hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der im Beweissicherungsverfahren beigezogene Sachverständige, dessen neuerliche Beiziehung die Beklagte beantragte, bereits einen Befund aufgenommen und ausreichendes Bildmaterial angefertigt hat. Dieser Sachverständige hat seinen Sitz in Wien und kann daher hier sein Gutachten erstellen. Eine allenfalls erforderlich werdende mündliche Ergänzung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Villach bedeutete keine besondere, eine Delegierung rechtfertigende Erschwernis des Verfahrens.Paragraph 31, JN gestattet die Delegierung einer Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit dem Ziel einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens, einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Eine Delegierung soll jedoch nach Lehre und Rechtsprechung nur den Ausnahmefall darstellen. Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, ist diese abzuweisen (Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall sind die eine Delegierung nahe legenden Gründe nicht ausreichend, um sie zu rechtfertigen. Sitz der Beklagten und damit ihres zur Parteienvernehmung namhaft gemachten Geschäftsführers ist Villach; die von der Beklagten beantragten drei Zeugen sind gleichfalls in Kärnten wohnhaft. Dass ihre Einvernahme in Wien im Fall einer Delegierung weder zu einer Verkürzung, geschweige denn zu einer Verbilligung des Verfahrens führen würde, liegt auf der Hand. Demgegenüber ist der Sitz der Klägerin für die Frage der Delegierung hier in keiner Weise entscheidend, weil ihr Geschäftsführer, wie auch der namhaft gemachte Mitarbeiter der Klägerin in jedem Fall aus Deutschland anreisen müssen. Auch der Ort des Ortsaugenscheins (Wien) ist - sollte ein Ortsaugenschein tatsächlich erforderlich werden - hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der im Beweissicherungsverfahren beigezogene Sachverständige, dessen neuerliche Beiziehung die Beklagte beantragte, bereits einen Befund aufgenommen und ausreichendes Bildmaterial angefertigt hat. Dieser Sachverständige hat seinen Sitz in Wien und kann daher hier sein Gutachten erstellen. Eine allenfalls erforderlich werdende mündliche Ergänzung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Villach bedeutete keine besondere, eine Delegierung rechtfertigende Erschwernis des Verfahrens.
Zusammengefasst lässt sich die Zweckmäßigkeit einer Delegierung im vorliegenden Fall nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen. Sie wäre jedenfalls für die Beklagte und die von ihr beantragten Zeugen mit einem erschwerten Gerichtszugang verbunden, weshalb die Beklagte auch der Delegierung entgegengetreten ist. Der Delegierungsantrag wird daher abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00003.04Z.0213.000
Dokumentnummer
JJT_20040213_OGH0002_0060NC00003_04Z0000_000