Entscheidung 6 Nc 33/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „R*“ *gesellschaft m.b.H., 2. M*, beide *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, MES, Rechtsanwalt in Villach, wegen 4.250,59 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Villach zu AZ 7 C 422/21d zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 63/22i). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 63/22i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060NC00033.22P.0112.000
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20230112_OGH0002_0060NC00033_22P0000_000