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Entscheidung 6 Nc 34/04h×

Entscheidung 6 Nc 34/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc34/04h

Entscheidungsdatum

29.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard P*****, vertreten durch Dr. Walter Kreissl und Mag. Karl Pichler, Rechtsanwälte in Liezen, gegen die beklagte Partei P***** -GmbH, ***** (vormals 5020 Salzburg, K*****), vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 12.048,70 EUR, AZ 12 C 1784/03h des Bezirksgerichts Salzburg, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht Liezen bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der am 7. 8. 2003 beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Klage machte der Kläger Honoraransprüche für mehrere im Auftrag der Beklagten errichtete Kaufverträge über Immobilien geltend. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach und beantragte die Abweisung der Klage. Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen beantragte der Kläger am 20. 4. 2004 die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Liezen, weil die Beklagte in Salzburg lediglich eine "Briefkasten-Anschrift" habe und sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen wohnhaft seien. Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Bezirksgericht Salzburg hält eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebende Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333). Nach diesen Grundsätzen ist hier die beantragte Delegation zweckmäßig, weil sich das Beweisanbot beider Parteien neben dem Urkundenbeweis im Antrag auf Parteienvernehmung erschöpft, wobei für die Beklagte Harald K***** als Geschäftsführer namhaft gemacht wurde. Der vom Erstgericht beigelegte Firmenbuchauszug der Beklagten bestätigt die Behauptung des Klägers, dass dieser in Liezen wohnhaft ist. Zudem ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug, dass die Beklagte ihren Sitz nun nicht mehr in Salzburg, sondern in Pörtschach hat und dass diese Sitzverlegung am 24. 6. 2004 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Aus dem Firmenbuchauszug geht auch hervor, dass die Beklagte in Liezen eine Zweigniederlassung hat. Es sprechen daher keinerlei Umstände gegen die beantragte Delegierung, deren Zweckmäßigkeit schon infolge des Wohnsitzes jener Personen, die als Parteien zu vernehmen sein werden, zu bejahen ist.

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

Anmerkung

E75450 6Nc34.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00034.04H.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20041129_OGH0002_0060NC00034_04H0000_000