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Entscheidung 6 Nc 37/03y×

Entscheidung 6 Nc 37/03y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc37/03y

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 223/03d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Lothar W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zahlung von 65.400 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle in Hinkunft auftretenden weiteren Schäden aus der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus, welche er sich anlässlich der Plasmaspenden von November 1974 bis September 1975 in der Plasmapheresestelle der Beklagten in Linz wegen unzureichender hygienischer Bedingungen zugezogen habe. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien. Er habe schon in seiner ursprünglich an das Landesgericht für ZRS Wien gerichteten Klage vorgebracht, dass ihm die beklagte Partei und die zunächst hier zweitbeklagte Partei A***** Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch zur ungeteilten Hand hafteten und eine materielle Streitgenossenschaft gegeben sei. Dies habe der Oberste Gerichtshof auch bereits in mehreren Entscheidungen bejaht. Vom Obersten Gerichtshof sei die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien hinsichtlich der dort beklagten Partei A***** Gesellschaft mbH bestätigt worden. Die Delegation sei schon deshalb zweckmäßig, weil durch die Verbindung der Verfahren ein geringerer Verfahrensaufwand insbesondere bei den Sachverständigenkosten erzielt werden könne. Andere, gleichgelagerte Verfahren seien vom Obersten Gerichtshof bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für ZRS Wien delegiert worden.

Die Beklagte gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab. Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung im Hinblick auf eine dadurch zu erwartende Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Der Senat hat - wie zuvor schon andere Senate des Obersten Gerichtshofes - bereits in gleichgelagerten Fällen die Delegation verfügt. Aus den in den Vorentscheidungen (6 Nc 12/03x, 6 Nc 25/03h u. a.) dargelegten Gründen ist auch hier davon auszugehen, dass die Verfahrenskonzentration im Interesse beider Parteien liegt und daher überwiegende Zweckmäßigkeitserwägungen für die beantragte Delegierung sprechen.

Anmerkung

E72129 6Nc37.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060NC00037.03Y.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20031218_OGH0002_0060NC00037_03Y0000_000