Entscheidung 6 Nc 39/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner ua Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Walter W*****, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages und Zahlung von
4.865 EUR, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts Oberpullendorf das Bezirksgericht Steyr als zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Wohnsitzgericht des Beklagten eingebrachten Klage die Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen verschiedener Mängel und wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts. Der Kläger und die drei von ihm beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr. Dort befindet sich auch das Fahrzeug, dass bereits im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens von einem Sachverständigen besichtigt wurde.
Der Kläger beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Steyr zu delegieren.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Prozessgericht befürwortet die Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt:
Bei einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) sind die Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit maßgeblich (RIS-Justiz RS0046333). Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint, als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Nach diesen Grundsätzen ist die Delegation hier als zweckmäßig zu beurteilen.Bei einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) sind die Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit maßgeblich (RIS-Justiz RS0046333). Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben - wie hier - vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint, als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Nach diesen Grundsätzen ist die Delegation hier als zweckmäßig zu beurteilen.
Anmerkung
E75925
6Nc39.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00039.04V.0110.000
Dokumentnummer
JJT_20050110_OGH0002_0060NC00039_04V0000_000