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Entscheidung 6 Nc 4/04x×

Entscheidung 6 Nc 4/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc4/04x

Entscheidungsdatum

17.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Speditions- und Handels GmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, Türkei, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei ihr für den Schaden hafte, der am Transportgut 29 Paletten Glasflaschen, welche von der beklagten Partei am 1. 3. 2002 in Köflach zum Transport nach Samara/Irak zum Empfänger Ministry of Health übernommen worden sei, eingetreten sei. Sie habe die beklagte Partei beauftragt, eine Sendung von 29 Paletten mit Glasflaschen von Köflach nach Samara im Irak mittels Lastkraftwagens zu befördern. Die beklagte Partei habe das Transportgut am 1. 3. 2002 in Köflach übernommen. Während des Transportes sei die Sendung beschädigt worden. Die Schadenshöhe stehe noch nicht fest. Mit der beim Handelsgericht Wien überreichten Klage verband sie einen Ordinationsantrag. Gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, weil die Übernahme des Frachtgutes in Österreich erfolgt sei. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Der im Antrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinn des Artikel eins, der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil diesem Österreich beigetreten ist (BGBl 1961/138). Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Im vorliegenden Fall wird eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes nach dem Vorbringen der klagenden Partei in Österreich liegt. Demnach ist für den behaupteten Anspruch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein solches zu bestimmen.

Anmerkung

E72523 6Nc4.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00004.04X.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20040217_OGH0002_0060NC00004_04X0000_000