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Entscheidung 6 Nc 4/05y×

Entscheidung 6 Nc 4/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc4/05y

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei O***** S.L., *****, Spanien, wegen 850 EUR, über den Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge für die Rechtssache das Bezirksgericht Stockerau als zuständiges Gericht bestimmen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 24. 1. 2005 beim Bezirksgericht Stockerau eingelangten, auf die Bezahlung von Frachtkosten gerichteten Klage verband die Klägerin den Antrag an den Obersten Gerichtshof, gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Ort der Entladung des Frachtgutes sei Stockerau gewesen, sodass der Gerichtsstand gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR gegeben sei.

Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Ordinationsantrag vor.

Der Antrag ist mangels Rechtschutzbedüfnisses der Klägerin zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

Mit der ZVN 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 128 aus 2004,, wurde im Paragraph 101, JN für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, das Gericht als örtlich zuständig normiert, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Gerichtsstand gilt für Klagen, die nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangen. Das angerufene Gericht ist daher nach den Klageangaben zur Entscheidung über die Klage zuständig. Einer Ordination gemäß Paragraph 28, JN bedarf es nach der nun geltenden Rechtslage nicht mehr.

Anmerkung

E76525 6Nc4.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060NC00004.05Y.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0060NC00004_05Y0000_000