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Entscheidung 6 Nc 6/21s×

Entscheidung 6 Nc 6/21s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Nc6/21s

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*****, geboren am ***** 2007, des Minderjährigen P*****, geboren am ***** 2010, des Minderjährigen E*****, geboren am ***** 2012, und des Minderjährigen C*****, geboren am ***** 2014, wegen Genehmigung der Übertragung nach Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren im Hinblick auf den Minderjährigen E*****, geboren am ***** 2012, wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Weiz fasste einen formularmäßigen Beschluss auf Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN an das Bezirksgericht Oberwart. In der formularmäßigen Begründung wurde auf die Anschrift des Minderjährigen E***** im Sprengel des Bezirksgerichts Oberwart verwiesen; eine weitere Begründung enthielt dieser Beschluss nicht.

[2]           Das Bezirksgericht Oberwart stellte den Akt mit der Mitteilung zurück, dass das Verfahren (derzeit) nicht übernommen werde. Derzeit seien keine Anträge offen. Ob die weitere Führung des Verfahrens beim Bezirksgericht Oberwart zweckmäßiger sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Bei einer allfälligen neuen Antragstellung wäre zu prüfen, ob dieser Antrag nur E***** betreffe oder auch andere Geschwister (in welchem Falle eine getrennte Aktenführung nicht zweckmäßig sei). Außerdem sei zu prüfen, ob es im Verfahren vorwiegend um die Klärung der Kompetenzen der Eltern gehe. In diesem Fall wäre die Zweckmäßigkeit einer Abtretung an das Bezirksgericht Oberwart jedenfalls fraglich, da beide Eltern nicht hier wohnten.

[3]           Daraufhin legte das Bezirksgericht Weiz den Akt ohne nähere Begründung dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt“ vor.

[4]           Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5]           Die Übertragung der Zuständigkeit ist nicht gerechtfertigt.

[6] Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. Im Fall der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts (Paragraph 111, Absatz 2, JN).

[7] Abgesehen vom lapidaren Hinweis auf den Wohnort des derzeit bei einer Pflegemutter untergebrachten Minderjährigen enthält der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Weiz keinerlei Begründung. Auch im an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN geht das Bezirksgericht Weiz mit keinem Wort auf die vom Bezirksgericht Oberwart geltend gemachten Bedenken gegen die Übernahme der Zuständigkeit ein. Daher ist im vorliegenden Fall derzeit nicht zu erkennen, inwiefern die Übertragung des Verfahrens an das Bezirksgericht Oberwart im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, JN die „wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes“ voraussichtlich fördern würde.

[8]           Die Genehmigung für die Zuständigkeitsübertragung war daher spruchgemäß zu versagen.

Textnummer

E131145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060NC00006.21S.0308.000

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210308_OGH0002_0060NC00006_21S0000_000