Entscheidung 6 Nc 7/12z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** B*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** G*****, vertreten durch Dr. Markus Sorger, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen 1.110,90 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, anstelle des Bezirksgerichts Hartberg ein in Wien gelegenes Bezirksgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten 1.110,90 EUR sA. Mit Vereinbarung vom 31. 1. 2010 habe der Beklagte seinen Betrieb in 1070 Wien, ***** an den „Beklagten“ (gemeint: Kläger) übertragen. Im Zuge des Betriebsübergangs seien zwei Arbeitnehmer des Beklagten vom Kläger übernommen worden. Später habe sich herausgestellt, dass der Beklagte diese beiden Arbeitnehmer nicht korrekt abgerechnet habe und noch Urlaubsansprüche offen seien. Der Beklagte hafte für alle Ansprüche seiner Arbeitnehmer, die Zeitperioden betreffen, in denen dem Beklagten die Arbeitsleistungen zu Gute gekommen seien.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung.
Mit Schriftsatz vom 22. 5. 2012 beantragte der Kläger die Delegation an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, hilfsweise an das Bezirksgericht Liesing. Dies begründete er damit, dass der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in 1230 Wien, *****, habe. Daher bestehe ein überwiegendes Interesse beider Parteien an der Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, hilfsweise an das Bezirksgericht Liesing.
Der Beklagte sprach sich gegen die Delegation aus. Bei der Anschrift in 1230 Wien handle es sich nicht um den Wohnort des Beklagten; dort würde er lediglich übernachten, wenn er in Wien zu tun habe. Zudem habe der Beklagtenvertreter seinen Kanzleisitz in Hartberg.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Die Delegation soll jedoch den Ausnahmefall darstellen. Durch eine großzügige Handhabung der Möglichkeiten der Delegation würde eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 6). Gegen den Widerstand des Prozessgegners hat daher eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon aaO mwN).Die Delegation soll jedoch den Ausnahmefall darstellen. Durch eine großzügige Handhabung der Möglichkeiten der Delegation würde eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; Ballon in Fasching2 Paragraph 31, JN Rz 6). Gegen den Widerstand des Prozessgegners hat daher eine Delegation nur dann zu erfolgen, wenn ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (Ballon aaO mwN).
Entgegen dem Vorbringen des Klagevertreters hat der Beklagte gerade nicht ausgesagt, in 1230 Wien zu wohnen. Die vom Klagevertreter diesbezüglich zitierte Aussage (AS 85 = S 3 in ON 33) lautet wie folgt:
„Bei der ***** in Wien handelt es sich um den Wohnort meiner Freundin. Ich bin dort nicht Nebenwohnsitz gemeldet.“ Damit kann aber entgegen dem Vorbringen des Klagevertreters nicht davon ausgegangen werden, dass eine Delegation zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder zur Kostenersparnis führen würde. Dem Kanzleisitz seines Parteienvertreters kommt hingegen nach der Rechtsprechung keine Bedeutung zu (10 Nds 1/96; Ballon aaO § 31 JN Rz 8).„Bei der ***** in Wien handelt es sich um den Wohnort meiner Freundin. Ich bin dort nicht Nebenwohnsitz gemeldet.“ Damit kann aber entgegen dem Vorbringen des Klagevertreters nicht davon ausgegangen werden, dass eine Delegation zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder zur Kostenersparnis führen würde. Dem Kanzleisitz seines Parteienvertreters kommt hingegen nach der Rechtsprechung keine Bedeutung zu (10 Nds 1/96; Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 8).
Der unbegründete Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0060NC00007.12Z.0619.000
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120619_OGH0002_0060NC00007_12Z0000_000